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Landrat / Parlament - Bericht (Fortsetzung)


Zur Inhaltsübersicht dieses Berichts 96/162 ; Gesetz über die Landwirtschaft



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3.1 Wichtige Diskussionspunkte

3.1.1 A. Allgemeines


Die Kommission legt Wert darauf, die "Förderung eigenständiger Familienbetriebe" im Gesetz zu verankern.




3.1.2 B. Bildung, Beratung, Forschung


Die Ausbildung und Beratung der in der Landwirtschaft tätigen Personen ist eine der wichtigsten Aufgaben des Kantons. Anlässlich eines Besuches im Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain liess sich die Kommission eingehend darüber orientieren.


Neben Grundausbildungen in Land- und Hauswirtschaft wird auch grossen Wert auf Weiterbildungsangebote gelegt. Auch die Beratungstätigkeit bildet einen nicht unwesentlichen Teil des Angebotes. Die Kommission durfte mit Genugtuung feststellen: Die Aufgaben des Landwirtschaftlichen Zentrums sind sehr vielfältig, anspruchsvoll und werden mir grosser Sachkenntnis und Verantwortungsbewusstsein wahrgenommen und umgesetzt.


Dass der Gutsbetrieb seit vielen Jahren nach biologischen Grundsätzen betrieben wird, dürfte allgemein bekannt sein.




3.1.3 C. Produktion und Absatz


Produktion und Absatz werden bekanntlich vom Bundesrecht her gesteuert. Der Kanton hat sich lediglich auf Spezialitäten, d.h. die natürlichen Gegebenheiten zu beschränken: Tierzucht, Viehabsatz und Obstbau.




Intensiv diskutiert wurde vor allem § 11 Produktionsförderung.


Nach gründlicher Beratung und auch nach Vergleichen mit der Lösung im Kanton Aargau kommt die Kommission mehrheitlich zum Schluss, dass die Förderung des biologischen Landbaus mit den bestehenden Bundesmassnahmen, dem kantonalen Natur- und Landwirtschaftsgesetz, dem kantonalen Umweltschutzgesetz und dem vorgeschlagenen § 11 Buchstabe a ausreichend abgedeckt ist und keine weiteren Bestimmungen aufgenommen werden müssen.


Mit den Bestimmungen in § 12, Zertifikate, sollen nun typische Erzeugnisse, Spezialitäten unserer Region gefördert werden, u.a. der Baselbieter Kirsch.


§ 18 Tierseuchenkasse: Mit Ausnahme in sog. Stadtkantonen muss gemäss Bundesrecht eine Tierseuchenkasse geführt werden. Der Kanton leistet aus verschiedenen Gründen einen Beitrag an den Kosten.




3.1.4 D. Strukturverbesserungen


Das Kapitel I Bodenverbesserungen wurde im Rahmen der Kommissionsberatungen den neuen Erkenntnissen und Erfahrungen entsprechend, teilweise überarbeitet, neu formuliert, z.T. vereinfacht.


§ 25 Zweck: Die heutige Multifunktionalität in der Landwirtschaft erfordert die Verbesserung der Infrastruktur mit Massnahmen in verschiedenen Themenbereichen. Die schwierigen Rahmenbedingungen üben einen grosssen Druck auf die Landwirtschaftsbetriebe aus (Nutzung, Finanzen, gesetzliche Vorschriften, usw.) Bei den neuen Lösungsansätzen sind regionale Aspekte zu berücksichtigen. Ausdrücklich müssen ökologische und raumplanerische Ziele verwirklicht werden.


§ 29 Zusammenlegungsbann: Diese Gesetzesbestimmung wurde aufgenommen, damit die Durchfürung von Gesamtmeliorationen nicht durch Landverkäufe unverhältnismässig erschwert und somit verzögert wird.


§ 30 Projektierung und Bauausführung von Gesamtmeliorationen, Abs. 3: Zur Wahrung der verschiedenen Interessen haben alle von den geplanten Massnahmen direkt oder indirekt Betroffenen die Möglichkeit der Mitwirkung und der Beschreitung des Rechtsmittelweges. Die Formulierung lehnt sich an die Bestimmung im Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz an und ist in der Kommission unbestritten.


§ 31 Alter Bestand (Grundbesitz und Anspruchswerte) und § 32 Neuer Bestand bei Gesamtmeloriationen: Um grössere Klarheit zu erlangen, wurden infolge inhaltlicher Erweiterungen 2 getrennte Paragraphen formuliert.


§ 31 Abs. 4 wird neu aufgenommen. Begründung: Die Forderung nach irreversiblen ökologischen Ausgleichsflächen stellt für die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Trotzdem sind heute solche Landschaftselemente zur Vernetzung ökologisch wertvoller Flächen für die Durchführung von Meloriationen von entscheidender Bedeutung.


Diese Elemente weisen oft verschiedene Funktionen auf, u.a. Bachrenaturalisierungen, Wind- und Erosionsschutzanlagen. Sie sollen im Interesse der Öffentlichkeit ausgeschieden und erhalten werden.


§ 38 Eigentumsbeschränkungen: Die Eigentumsbeschränkungen sind derzeit beim Bund in Diskussion. Mit der vorgeschlagenen Regelung passt sich der Kanton allfälligen Änderungen an.




3.1.5 F. Besondere Beiträge


§ 43 (Vorlage Regierungsrat) Hagelversicherung, wird von der Kommission mit 5 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen gestrichen. Die Mehrheit der Kommission vertritt die Auffassung, dass die Landwirtschaft ohne die Kantonsbeiträge an die Hagelversicherung auskommen sollte.




3.1.6 E. Landwirtschaftliche Pacht


Die Landwirtschaftliche Pacht wird vom Bund detailliert geregelt und lässt dem Kanton wenig Spielraum. Die bisher bestehende Pachtrekurskommission, die als Beschwerdeinstanz gegen Verwaltungsentscheide im Bereich der landwirtschaftlichen Pacht amtet, wird aufgehoben. Die äusserst seltenen Fälle sollen neu nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz behandelt werden. Die Kommisssion stimmt dieser Lösung mehrheitlich zu.




4. Weitere Diskussionspunkte, bzw. Entscheide


Die "Interessengemeinschaft der Schweizer Grenzbauern zum Elsass" stellt das Begehren um Aufnahme einer Bestimmung in das Landwirtschaftsgesetz, welche die angestammten Nutzflächen in der ausländischen Wirtschaftszone den inländichen gleichstellt.


Begründung: Die Bewirtschaftung von Grundstücken ennet der Landesgrenze hat im Kanton Basel-Landschaft eine lange Tradition. Bereits im Jahre 1818, kurz nach dem Wiener Kongress, der die neuen Landesgrenzen festlegte, wurde die Vereinbarung mit Frankreich in einem "Proces verbal" festgehalten.


Die in der ausländischen Wirtschaftszone genutzten angestammten Nutzflächen wurden von Schweizer Seite seit jeher anerkannt und den inländischen Wirtschaftsgebieten gleich gestellt.


Der Bund habe nun in den letzten Jahren die Anbauprämien auf die Hälfte der Entschädigungen für inländische Flächen reduziert.


Für die Landwirte an der Landesgrenze gegen Frankreich werde diese Reduktion zur Existenzfrage.


Bei allem Verständnis für die schwierige Lage der Grenzbauern sieht sich die Kommission u.a. aus Kostengründen nicht in der Lage, auf das Begehren einzutreten. Hingegen erklärt sich der Regierungsrat bereit, sich wie bis anhin beim Bund für die Belange der Grenzbauern einzusetzen.




5. Finanzielle Auswirkungen


Das vorliegende Landwirtschaftsgesetz bringt keine zusätzlichen Kosten für den Kanton. Die Aufwendungen halten sich im bisherigen Rahmen.




6. Schlussabstimmung


Die Kommission stimmt dem vorliegenden Kommissionsentwurf einstimmig mit 13 zu 0 Stimmen zu.




7. Antrag


Die Spezialkommission Landwirtschaftsgesetz beantragt dem Landrat


1. der beigelegten Fassung des Landwirtschaftsgesetzes zuzustimmen


2. das Postulat 87/119 vom 1. Juni 1987 von Fritz Graf, Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Förderung der Landwirtschaft, abzuschreiben


3. folgende Dekrete aufzuheben:


Dekret vom 19. Februar 1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (SGS 513.1 GS 29.411)


Kantonale Vollziehungsverordnung vom 5. November 1964 zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (SGS 514.1, A 1965/414)


Landratsbeschluss vom 10. Februar 1966 betreffend Durchführung des Milchbeschlusses vom 2. Oktober 1964 (SGS 516.2, GS 23.224)


Landratsbeschluss vom 29. November 1951 betreffend die Einführung einer ganzjährigen Landwirtschaftlichen Fortbildungsschule (SGS 686.1, GS 20.377)


Kantonale Verordnung vom 1. Februar 1971 über die Bekämpfung von Tierseuchen (SGS 981.1, GS 24.431)




Arlesheim, 7. November 1997






Im Namen der Spezialkommission Landwirtschaftsgesetz


Der Präsident: Bruno Weishaupt




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