ber96-162-lex_2
Landrat / Parlament - Bericht (Fortsetzung)
Zur Inhaltsübersicht dieses Gesetzesentwurfs über die Landwirtschaft
Zur Übersicht Geschäfte des Landrates
Zur Systematischen Gesetzessammlung (SGS)
Zu Hinweise und Erklärungen
III. Tierhaltung
§ 16 Tierzucht
1 Der Kanton fördert die Zucht von landwirtschaftlichen Nutztieren.
2 Er unterstützt die Herdebuchzucht anerkannter Zuchtorganisationen und weitere geeignete Selbsthilfemassnahmen.
3 Der Kanton leistet Beiträge an tierzüchterische Massnahmen, namentlich an die Leistungsprüfungen, das Herdebuch- und Schauwesen sowie an Tierausstellungen.
§ 17 Tiergesundheit
Der Kanton fördert und kontrolliert den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände sowie die tierschutzkonforme Haltung der Tiere.
§ 18 Viehhandel
1 Die Viehhändlerinnen und Viehhändler entrichten eine Patentgebühr in die Tierseuchenkasse.
2 Diese kann die Hälfte bis das Doppelte des Gebührenansatzes der interkantonalen Uebereinkunft vom 13. September 1943 (2) über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) betragen.
§ 19 Tierseuchenkasse
1 Der Kanton führt eine Tierseuchenkasse.
2 Die Tierseuchenkasse übernimmt im Rahmen der Tierseuchengesetzgebung:
a. die Entschädigung für Verluste von landwirtschaftlichen Nutztieren,
b. die sonstigen Kosten für die Bekämpfungsmassnahmen.
3 Die Tierseuchenkasse leistet für grosse landwirtschaftliche Nutztiere Beiträge:
a. an die Tierkörperbeseitigung ab Hof,
b. an die Notschlachtung.
§ 20 Besondere Leistungen der Tierseuchenkasse
1 Die Tierseuchenkasse vergütet den Viehversicherungen die geleisteten Entschädigungen für Tierverluste ganz oder teilweise, wenn:
a. innert kurzer Zeit eine grössere Anzahl Tiere betroffen ist,
b. die Schlachtungen im Einvernehmen mit der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierazt erfolgen.
2 Die Entschädigung beträgt höchstens 90% der Schadenhöhe, wobei für die Nutzwertschatzung die für die Tierseuchen massgebenden Bestimmungen gelten.
§ 21 Einnahmen der Tierseuchenkasse
Der Tierseuchenkasse fallen folgende Einnahmen zu:
a. der Ertrag aus den Verkehrsscheinen,
b. die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhaltern,
c. die Patentgebühren der Viehhändlerinnen und Viehhändler gemäss Viehhandelskonkordat vom 13. September 1943 (3) ,
d. die Bussen für Zuwiderhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung,
e. der Zinsertrag,
f. die Beiträge des Kantons,
g. allfällige Bundesbeiträge an die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.
§ 22 Beiträge
1 Die Halterinnen und Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren haben jährlich einen durch den Regierungsrat festgelegten Beitrag in die Tierseuchenkasse zu leisten.
2 Der Kanton leistet jährlich einen ordentlichen Beitrag in die Tierseuchenkasse sowie einen ausserordentlichen Beitrag in der Höhe eines allfälligen Mehraufwandes der Tierseuchenkasse. Der Regierungsrat legt die Beiträge fest.
3 Solange die Tierseuchenkasse einen Vermögensstand von einer halben Million Franken übersteigt, fallen die Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie des Kantons dahin.
§ 23 Notschlachtlokale
Die Gemeinden sorgen für geeignete Lokale für Notschlachtungen.
§ 24 Fachkommission Nutztierhaltung
Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission Nutztierhaltung. Sie berät und unterstützt den Kanton bezüglich Tierzucht, Viehabsatz, Tierschutz und Tiergesundheit.
I. Bodenverbesserungen
§ 25 Zweck
Bodenverbesserungen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen haben zum Zweck:
a. die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum zu verbessern,
b. die Betriebsgrundlagen zu verbessern und die Produktionskosten zu senken,
c. zur Entflechtung verschieden nutzbarer Grundstücke beizutragen,
d. ökologische und raumplanerische Ziele zu verwirklichen,
e. das Kulturland sowie kulturtechnische Bauten und Anlagen vor Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen oder wiederherzustellen,
f. bei starker Parzellierung zur Rechtssicherheit und zur Bereinigung der Rechte beizutragen,
g. die amtliche Vermessung durchzuführen sowie weitere öffentliche Werke zu verwirklichen.
§ 26 Organisation
Bodenverbesserungsunternehmen werden durchgeführt als:
a. Einzelunternehmen oder
b. gemeinschaftliche Unternehmen
1. durch freiwillige Vereinbarung oder,
2. in der Form einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft, falls die Zahl der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer es rechtfertigt, insbesondere bei Gesamtmeliorationen und Arrondierungen.
§ 27 Finanzierung
1 Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten von Bodenverbesserungen leisten:
a. der Kanton von 5 - 50%
b. die Gemeinden von 5 - 20%.
2 Die Restkosten tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
3 Der Kanton kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten, die Restkosten teilweise voraus zu finanzieren.
4 Die Kosten einer freiwilligen Pachtlandarrondierung werden von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern sowie vom Kanton getragen.
§ 28 Einleitung des Verfahrens bei Gesamtmeliorationen
1 Ein Sechstel der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der Gemeinderat oder die zuständige Direktion können dem Regierungsrat die Durchführung einer Gesamtmelioration beantragen.
2 Die Gemeinde definiert den Perimeter provisorisch und legt ihn während 30 Tagen öffentlich auf. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen; sie können innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat Einsprache erheben, die dieser soweit möglich auf dem Wege der Verständigung erledigt. Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen zusammen mit der Genehmigung des Perimeters.
3 Die Mehrheit der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des Bodens gehört, entscheiden über die Gründung einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft.
4 Der Regierungsrat kann die Durchführung des Werkes bei überwiegendem öffentlichen Interesse auch bei einem ablehnenden Beschluss der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anordnen.
§ 29 Zusammenlegungsbann
1 Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken sind ab Durchführungsbeschluss bis Eigentumsübergang bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verknüpft werden, wenn die Durchführung des Gesamtunternehmens wesentlich erschwert würde.
Fussnoten:
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