ber96-162-lex_3
Landrat / Parlament - Bericht (Fortsetzung)
Zur Inhaltsübersicht dieses Gesetzesentwurfs über die Landwirtschaft
Zur Übersicht Geschäfte des Landrates
Zur Systematischen Gesetzessammlung (SGS)
Zu Hinweise und Erklärungen
§ 30 Projektierung und Bauausführung von Gesamtmeliorationen
1 Die Genossenschaft erarbeitet das generelle Projekt als Subventionsvorlage und legt es während 30 Tagen öffentlich auf.
2 Betroffene Gemeinden sowie Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können während der Auflagefrist schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat erheben.
3 Kantonale Organisationen der Landwirtschaft und des Naturschutzes sind einsprache- und beschwerdeberechtigt, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.
4 Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden zusammen mit der Genehmigung des generellen Projektes und setzt die Beiträge gemäss § 27 fest.
5 Die Genossenschaft erstellt die Detailpläne und legt sie dem Kanton zur Genehmigung vor.
6 Die Bauarbeiten können nach Genehmigung der Detailpläne begonnen werden. In der Regel besteht kein Anspruch auf Entschädigung des Ertragsausfalles.
§ 31 Alter Bestand bei Gesamtmeliorationen
1 Das Meliorationsverfahren und die amtliche Vermessung sind aufeinander abzustimmen.
2 Die Genossenschaft erfasst den alten Bestand und legt ihn während 30 Tagen öffentlich auf.
3 Die Genossenschaft wählt zur Bewertung der bisherigen Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse eine Schätzungskommission. Beteiligte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer sind nicht wählbar.
4 Das für allgemeine Anlagen der Bodenverbesserung wie Wege, Gewässer und ökologischen Ausgleich notwendige Land wird durch einen angemessenen entschädigungslosen prozentualen Wertabzug im alten Bestand bereitgestellt.
5 Zur gleichzeitigen Verwirklichung öffentlicher aufgaben, die nicht der Bodenverbesserung dienen, sind zusätzliche prozentuale Wertabzüge zulässig. Die begünstigte Institution entschädigt der Genossenschaft diese Wertabzüge zum Verkehrswert.
6 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können während der Auflagefrist beim Regierungsrat schriftlich gegen den alten Bestand Beschwerde erheben.
§ 32 Neuer Bestand bei Gesamtmeliorationen
1 Die Genossenschaft erstellt unter Beizug unabhängiger Fachleute den Zuteilungsentwurf, lässt ihn durch die Schätzungskommission beurteilen und legt ihn nach einer Vorprüfung durch den Kanton während 30 Tagen öffentlich auf.
2 Mehr- und Minderwerte wie geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen, die Zuweisung oder der Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes, die Ablösung oder Begründung von beschränkt dinglichen Rechten sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Mehr- und Minderwerte sind in Geld auszugleichen.
3 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können während der Auflagefrist beim Regierungsrat schriftlich gegen die Neuzuteilung, die Mehr- und Minderwerte sowie die beschränkt dinglichen Rechte Beschwerde erheben.
4 Der Regierungsrat legt den Nutzungsbeginn für den neuen Besitzstand fest. Zu öffentlichen Zwecken oder bei zwingenden privaten Interessen kann er den Besitz vorzeitig einweisen.
§ 33 Abschluss der Gesamtmelioration
1 Der Regierungsrat verfügt die definitive Neuzuteilung und ordnet die Nachführung des Grundbuches an.
2 Die Genossenschaft erstellt die Schlussabrechnung. Sie erarbeitet zusammen mit der Schätzungskommission den Restkostenverteiler und legt ihn während 30 Tagen öffentlich auf.
3 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können während der Auflagefrist beim Regierungsrat schriftlich gegen den Restkostenverteiler Beschwerde erheben.
4 Die Genossenschaftsversammlung beschliesst die Auflösung der Genossenschaft. Der Beschluss wird mit der Genehmigung durch den Regierungsrat rechtskräftig.
§ 34 Verfahren bei den übrigen Bodenverbesserungen
Der Regierungsrat legt das Verfahren bei den übrigen Bodenverbesserungsunternehmen sinngemäss fest.
§ 35 Eigentum und Unterhalt nach Abschluss
1 Der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden muss zweckentsprechend bewirtschaftet und die baulichen Anlagen müssen sachgemäss unterhalten werden.
2 Nach Abschluss eines Bodenverbesserungsunternehmens geht das Eigentum an den allgemeinen Anlagen kostenlos an die zuständige Einwohnergemeinde über, die für den zweckentsprechenden Betrieb und Unterhalt zu sorgen hat.
3 Kosten für Wiederinstandstellungsarbeiten von allgemeinen Anlagen, die über die ordentliche Wartung hinausgehen, können von den Einwohnergemeinden im Verhältnis der verbesserten Landfläche ganz oder teilweise auf die betroffenen Grundstücke verteilt werden.
4 Kleinere Bodenverbesserungen können den angeschlossenen Privaten zu Eigentum, Betrieb und Unterhalt übergeben werden.
II. Landwirtschaftlicher Hochbau
§ 36 Beiträge an den landwirtschaftlichen Hochbau
Der Kanton unterstützt den landwirtschaftlichen Hochbau mit Beiträgen.
§ 37 Voraussetzungen
1 Beiträge erhalten:
a. natürliche Personen, die einen Landwirtschaftsbetrieb als Eigentümerin oder Eigentümer selber bearbeiten und persönlich leiten;
b. juristische Personen, wenn die Inhaberinnen und Inhaber der Mehrheitsbeteiligung den Landwirtschaftsbetrieb selber bearbeiten und persönlich leiten.
2 Das Bauvorhaben muss:
a. eine umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftung ermöglichen,
b. für den Betrieb langfristig tragbar sein.
3 Eine angemessene Eigen- und Fremdfinanzierung wird vorausgesetzt.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten
§ 38 Eigentumsbeschränkungen
Eigentumsbeschränkungen wie Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot sowie Unterhalts- und Bewirtschaftsungspflicht richten sich nach den Vorgaben des Bundes.
§ 39 Rückerstattungspflicht
Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden oder die baulichen Anlagen innert 20 Jahren seit der Schlusszahlung zweckentfremdet, mangelhaft bewirtschaftet oder unterhalten bzw. gewinnbringend veräussert werden.
§ 40 Anmerkung im Grundbuch
Im Grundbuch sind anzumerken:
a. die Mitgliedschaft in allen mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bodenverbesserungsgenossenschaften,
b. die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht,
c. das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot,
d. die Rückerstattungspflicht.
IV. Kredite und Darlehen
§ 41 Investitionskredite und Betriebshilfe
Der Kanton stellt die Mittel zur Verfügung, um die Kredite des Bundes ganz oder teilweise auszulösen.
§ 42 Zinszuschüsse
1 Der Kanton gewährt Zinszuschüsse an Darlehen, die von Kreditinstituten gewährt werden für:
a. Projekte zur Verbesserung der umweltschonenden Landbewirtschaftung und von tiergerechten Haltungsformen;
b. Einrichtungen, die der betrieblichen und hauswirtschaftlichen Rationalisierung sowie der Förderung von Qualität und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen;
c. Anlagen zur Nutzung hofeigener Energiequellen;
d. Bauten und Einrichtungen, die überbetrieblich genutzt werden.
§ 43 Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer
Die Zinszuschüsse werden gewährt an:
a. natürliche Personen, die einen Landwirtschaftsbetrieb selber bearbeiten und persönlich leiten;
b. juristische Personen, wenn die Inhaberinnen und Inhaber der Mehrheitsbeteiligung den Landwirtschaftsbetrieb selber bearbeiten und persönlich leiten.
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