ber96-177-lex_3
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Zur Inhaltsübersicht dieses Kommissionsberichts
(96/177; Personalgesetz)
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Landeskanzlei
(allg. Stabsstelle Landrat / Regierungsrat)
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§ 70 Anhörung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören.
2
Wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist, kann er vorläufig gefällt werden. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen.
§ 71 Verwaltungsinterne Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Anstellungsbehörde kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
§ 72 Disziplinarbeschwerde 1 Entscheide der Disziplinarbehörde können durch Beschwerde angefochten werden. 2 Beschwerdeinstanzen sind: a. das Obergericht gegenüber Disziplinarentscheiden des Verwaltungsgerichts; b. das Verwaltungsgericht gegenüber Disziplinarentscheiden des Landrates, des Regierungsrates und des Obergerichts;
3
Für das Verfahren vor Obergericht sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren sinngemäss anzuwenden.
§ 73 Amtsperiode
Die neue vierjährige Amtsperiode beginnt am 1. April 1998.
§ 74 Disziplinarwesen
Laufende Disziplinarverfahren sind gemäss den Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 5. Juni 1978
(2)
abzuschliessen.
§ 75 Änderung bisherigen Rechts
I. Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches
Das Gesetz vom 30. Mai 1911
(3)
über die Einführung des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert:
§ 16a Absatz 1 1 Der Regierungsrat ist in folgenden Fällen zuständig:
Artikel 40 Absatz 1 (Anordnung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen),
II. Gesetz betreffend die Amtsvormundschaft
Das Gesetz vom 19. Juni 1961
(4)
betreffend die Amtsvormundschaft wird wie folgt geändert:
§ 8 Arbeitsverhältnis der Amtsvormünder 1 Die Amtsvormünder werden nach Anhörung der Vormundschaftsbehörden der Gemeinden angestellt. 2 Der Regierungsrat bezeichnet diejenigen Kreise, für die ein Amtsvormund im Vollamt zu ernennen ist.
3
Wo die Verhältnisse es erfordern, kann durch Landratsbeschluss die Stelle eines weitern Amtsvormundes geschaffen werden. Sind in einem Kreis zwei Amtsvormünder tätig, so regelt der Regierungsrat die Geschäftsordnung und bestimmt den vorgesetzten Amtsvormund.
III. Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege
Das Gesetz vom 1. Dezember 1980
(5)
über die Jugendstrafrechtspflege wird wie folgt geändert:
§ 4 Anstellungsbehörde
Der Regierungsrat stellt die Jugendanwältin bzw. den Jugendanwalt und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter an.
§ 5 Anstellungsvoraussetzungen
Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt muss eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Bildung besitzen.
IV. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
Das Gesetz vom 16. Dezember 1993
(6)
über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung wird wie folgt gändert:
§ 44 Absatz 3 3 Mit Ausnahme der Streitigkeiten über eine Diskriminierung gemäss Gleichstellungsgesetz ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde unzulässig gegen: a. Entscheide und Verfügungen betreffend die Begründung des Arbeitsverhältnisses; b. Entscheide und Verfügungen betreffend die Leistungskomponente;
c. Entscheide betreffend Beförderung.
§ 50 Absatz 2 Buchstabe c 2 Die Klage ist unzulässig
c. bei Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen.
V. Polizeigesetz
Das Polizeigesetz vom 28. November 1996
(7)
wird wie folgt gändert:
§ 12 Voraussetzungen für die Aufnahme in den Polizeidienst
Der Regierungsrat stellt die Mitglieder der Polizeileitung sowie die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Polizei an.
VI. Schulgesetz
Das Schulgesetz vom 26. April 1979
(8)
wird wie folgt gändert:
Untertitel nach § 76
Vierter Teil: Lehrerinnen und Lehrer
§ 77 Voraussetzungen der Anstellung 1 Personen, die den erforderlichen Fähigkeitsausweis besitzen, können als Lehrerinnen oder Lehrer angestellt werden. 2 Die Erziehungs- und Kulturdirekton kann Lehrerinnen und Lehrer mit unvollständiger Ausbildung, aber anerkannter Bewährung in der Praxis die Anstellungsfähigkeit analog den Inhaberinnen und Inhabern von Fähigkeitsausweisen zuerkennen.
3
Das Nähere regelt die Verordnung.
§ 78
Aufgehoben
§ 79 Anstellungsbehörde 1 Zuständig für die Anstellung der Lehrerinnen bzw. Lehrer an den Primar-, Real-, Sekundar- und Sonderschulen ist die Schulpflege. Für die Anstellung dieser Lehrerinnen und Lehrer können die Einwohnergemeinden die Schulpflegen durch andere Behörden oder Fachkommissionen erweitern. 2 Anstellungsbehörde für die Lehrerinnen und Lehrer an den weiterführenden Schulen und den Berufsschulen ist die Aufsichtskommission.
3
Anstellungsbehörde bei der Besetzung von Lehrstellen, für die mehrere Schulpflegen oder Aufsichtskommissionen zuständig sind, ist eine aus Mitgliedern dieser Behörden gebildete Anstellungskommission.
§ 80 Anstellungsverfahren 1 Das Verfahren für die durch die Schulpflegen vorzunehmenden Anstellungen richtet sich nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung. Bei den übrigen Anstellungen von Lehrerinnen und Lehrern sind diese Bestimmungen sinngemäss anzuwenden. 2 Vor der Anstellung ist das Schulinspektorat, das Rektorat der weiterführenden Schulen oder das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung anzuhören.
3
Die Ausschreibung freiwerdender oder neuer Stellen erfolgt nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung. Bei Lehrstellen an Kindergärten gelten diese Bestimmungen sinngemäss.
§ 81
Aufgehoben
§ 82
Aufgehoben
§ 83
Aufgehoben
§ 84 Kündigung
Die Kündigung ist der Erziehungs- und Kulturdirektion mitzuteilen. Sie setzt das Ende des Arbeitsverhältnisses fest.
§ 85
Aufgehoben
§ 91 Aushilfen 1 Kann eine frei gewordene oder neu geschaffene Lehrstelle nicht sofort besetzt werden, so stellt in Volksschulen das Schulinspektorat, in weiterführenden Schulen und in Berufsschulen das Rektorat nach Rücksprache mit der gemäss § 79 zuständigen Anstellungsbehörde befristet eine Aushilfe an.
2
In Kindergärten stellt die zuständige Gemeindebehörde die Aushilfe befristet an.
§ 92 Stellvertretung 1 Müsste wegen Erkrankung oder Militärdienst der Lehrerin oder des Lehrers oder aus anderen Gründen der Unterricht voraussichtlich eingestellt werden, so stellt in Volksschulen das Schulinspektorat, in weiterführenden Schulen und in Berufsschulen das Rektorat befristet eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter an. 2 In Kindergärten stellt die zuständige Gemeindebehörde die Stellvertreterin oder den Stellverteter befristet an.
3
Die Vertretung darf nur aus zwingenden Gründen länger als 2 Jahre dauern.
§ 93
Aufgehoben
§ 94
Aufgehoben
§ 101 Rektorin, Rektor, Konrektorin und Konrektor Pflichten und Rechte 1 Jeder Schule mit mehr als 5 Lehrerinnen bzw. Lehrern steht eine Rektorin bzw. ein Rektor vor. An grösseren Schulen können Konrektorinnen bzw. Konrektoren ernannt werden. 2 Die Rektorin bzw. der Rektor vertritt die Schule gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden. Sie bzw. er trägt die Verantwortung für die Schulorganisation und einen geordneten Schulbetrieb. Im Rahmen dieser Verantwortung ist sie bzw. er Vorgesetzte bzw. Vorgesetzer der Lehrerinnen und Lehrer. Sie bzw. er führt die Aufsicht über die Lehrtätigkeit der befristet angestellten Lehrerinnen und Lehrer. 3 Die Rektorinnen und Rektoren der weiterführenden Schulen haben zusätzlich die Pflichten und Rechte einer Inspektorin bzw. eines Inspektors.
4
Der Regierungsrat regelt die Pflichten und Rechte der Rektorinnen und der Rektoren sowie der Konrektorinnen und Konrektoren, insbesondere deren zeitliche Entlastung und Entschädigung.
§ 102 Ernennung bzw. Anstellung der Rektorinnen und Rektoren sowie der Konrektorinnen und Konrektoren 1 Die Rektorinnen und Rektoren sowie die Konrektorinnen und Konrektoren der Volksschulen werden von der Schulpflege ernannt. Die Ernennung wird von der Erziehungs- und Kulturdirektion bestätigt. 2 Die Rektorinnen und Rektoren sowie die Konrektorinnen und Konrektoren der weiterführenden Schulen werden auf Vorschlag der Aufsichtskommission vom Regierungsrat angestellt.
3
Der Lehrerkonvent hat in jedem Fall das Vorschlagsrecht.
§ 117 Anstellung
Der Regierungsrat stellt die Inspektorinnen und Inspektoren auf Vorschlag des Erziehungsrates an.
§ 157
Aufgehoben
§ 157a
Aufgehoben
VII. Gesetz über die Berufsbildung
Das Gesetz vom 10. Juni 1985
(9)
über die Berufsbildung wird wie folgt gändert:
§ 28 Lehrerinnen und Lehrer 1 Die Lehrerinnen und Lehrer werden von der Aufsichtskommission angestellt. Sie haben die bundesrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Falls solche fehlen, gelten die vom Regierungsrat festgelegten Anforderungen. 2 Für die Lehrerinnen und die Lehrer der kantonalen Berufsschulen gelten im übrigen das Schulgesetz und das Personalgesetz. Die Lehrerinnen und Lehrer an Berufsschulen mit privater Trägerschaft stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Schulträger. 3 Der Berufsbildungsrat kann den Besuch von Lehrerinnen- und Lehrerfortbildungskursen obligatorisch erklären.
4
Die Lehrerinnen und Lehrer der Berufsschulen bilden die Berufsschullehrerinnen- bzw. Berufsschullehrerkonferenz. Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der Rektorinnen und Rektoren nähere Vorschriften.
VIII. Gesetz über die Kinder- und Erziehungsheime
Das Gesetz vom 24. September 1951
(10)
über die Kinder- und Erziehungsheime wird wie folgt gändert:
§ 10 1 Für die Anstellung der Leiterinnen und Leiter sowie der Lehrerinnen und Lehrer der Heime hat die Heimkommission das Vorschlagsrecht. 2 Als Leiterinnen und Leiter können Bewerberinnen bzw. Bewerber angestellt werden, die sich über genügend pädagogische Fähigkeiten und Organisationstalent zur Führung eines Heimes ausweisen.
3
Für die Lehrerinnen und Lehrer gelten die Anstellungsbestimmungen des Schulgesetzes.
§ 15 1 Leiterinnen und Leiter sowie Lehrkräfte unterstehen den gleichen Wahlvoraussetzungen wie diejenigen der staatlichen Heime gemäss § 10 dieses Gesetzes. 2 Als Erzieherin oder Erzieher kann gewählt werden, wer sich über eine fachliche Ausbildung mit Diplomabschluss oder über mehrjährige praktische Erfahrung in Erziehungsheimen ausweisen kann. 3 Lehrkräfte müssen durch das Schulinspektorat zur Anstellung empfohlen sein. 4 Die Schaffung neuer Lehrstellen sowie Erzieherinnen- und Erzieherstellen bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.
5
Die Leiterinnen und Leiter, die Lehrkräfte und das ausgebildete Erzieherinnen- bzw. Erzieherpersonal von Heimen, welche Beiträge an die Besoldungen erhalten, haben der kantonalen Vorsorgeeinrichtung beizutreten. Die Mitgliedschaft des übrigen Personals ist freiwillig. Die Arbeitgeberprämie übernimmt der Staat im Verhältnis seines Beitrages an die Lohnsumme der Versicherten gemäss § 13.
IX. Spitalgesetz vom 24. Juni 1976
Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976
(11)
wird wie folgt gändert:
§ 9 Anstellungsbehörde, Personal
Anstellungsbehörde für das Personal mit Ausnahme des leitenden Personals ist ein Ausschuss der Aufsichtskommission oder, auf Beschluss der Aufsichtskommission, die administrative Leiterin bzw. der administrative Leiter.
§ 10 Ärztinnen und Ärzte 1 Als Chefärztinnen bzw. Chefärzte, Chefarzt-Stellvertreterinnen bzw. Chefarzt-Stellvertreter und leitende Ärztinnen bzw. leitende Ärzte werden in der Regel Ärztinnen bzw. Ärzte mit eidgenössischem Diplom angestellt. Privatärztliche Leistungen an den kantonalen Krankenanstalten und Instituten sind als Nebentätigkeit gestattet. 2 Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen sowie der Umfang der privatärztlichen Tätigkeit und deren Abgeltung werden vertraglich durch den Regierungsrat geregelt.
3
Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte müssen in der Regel das eidgenössische Diplom besitzen.
X. Gesetz betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz)
Das Gesetz vom 30. Oktober 1941
(12)
betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt gändert:
§ 24 Obergericht, Verwaltungsgericht, Strafgericht, Jugendgericht, Überweisungsbehörde, Bezirksgerichte, Friedensrichterinnen und -richter, Staatsanwältinnen und -anwälte, Statthalterinnen und Statthalter, Kanzleipersonal 1 Vom Landrat werden gewählt: die Präsidien, Vizepräsidien und Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, des Strafgerichts, des Jugendgerichts und der Überweisungsbehörde, die ausserordentlichen Präsidien sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. 2 Vom Obergericht werden angestellt: a. in Verbindung mit seinen Ersatzleuten die Obergerichtsschreiberinnen und Obergerichtsschreiber, b. in Verbindung mit dem Strafgericht die Strafgerichtsschreiberinnen und Strafgerichtsschreiber, c. in Verbindung mit dem jeweiligen Bezirksgericht die Bezirksgerichtsschreiberinnen und Bezirksgerichtsschreiber, d. in Verbindung mit dem Jugendgericht die Jugendgerichtsschreiberin bzw. der Jugendgerichtsschreiber und deren Stellvertretung, e. in Verbindung mit der Überweisungsbehörde deren Aktuariat, f. das Kanzleipersonal des Obergerichts und auf Antrag der ihm unterstellten Gerichte deren Kanzleipersonal. 3 Vom Verwaltungsgericht werden angestellt: a. die Verwaltungsgerichtsschreiberinnen und Verwaltungsgerichtsschreiber, b. das Kanzleipersonal des Verwaltungsgerichts und auf Antrag der ihm unterstellten Gerichte deren Kanzleipersonal. 4 Vom Volk werden gewählt: a. die Präsidien und die Mitglieder der Bezirksgerichte, b. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter. 5 Die Bezirksgerichte wählen zu Beginn jeder Amtsdauer die Vizepräsidien. 6 Die Statthalterinnen und Statthalter werden vom Obergericht, der Überweisungsbehörde und dem Regierungsrat angestellt.
7
Der Regierungsrat bezeichnet die Erste Staatsanwältin bzw. den Ersten Staatsanwalt und stellt die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an.
§ 25 Anstellung durch mehrere Behörden 1 Ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gemäss diesem Gesetze von mehreren Behörden anzustellen, so ist die Wahl in gemeinsamen Sitzungen dieser Behörden zu treffen, wobei das absolute Mehr der Anwesenden massgebend ist. 2 Das Obergericht kann Vorschriften über die Wahlverfahren aufstellen.
3
Für die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Gerichte erster Instanz stehen dem Obergericht und dem erstinstanzlichen Gericht in jedem Falle gleich viele Wahlstimmen zu.
Xl. Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz)
Das Gesetz vom 7. März 1991
(13)
über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) wird wie folgt gändert:
§ 22 Kanton 1 Als kantonale Aufsichtsstelle wird eine mit dem Datenschutz beauftragte Person angestellt.
2
Die Mitglieder des Landrates sowie der Landrat und der Regierungsrat als Behörden unterstehen der Aufsichtsstelle nicht.
§ 76 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über den öffentlichen Dienst (Beamtengesetz) vom 5. Juni 1978
(14)
wird aufgehoben.
§ 77 Inkrafttreten
Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung und tritt durch Beschluss des Regierungsrates in Kraft.
Liestal, Im Namen des Landrates die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten:
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