ber96-177-lex_4
| Entwurf der landrätlichen Kommission (Von der Redaktionskommission bereinigt) Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (97/78) Bericht der Personalkommission vom 21. August 1997 |
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Zur Inhaltsübersicht dieses Kommissionsberichts
(96/177; Personalgesetz)
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Systematische Gesetzessammlung
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Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
(1)
wird wie folgt geändert:
§ 45 Absatz 1
1
Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählen oder anzustellen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.
Nach Untertitel "1. Allgemeine Bestimmungen":
§ 49a Grundsatz 1 Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode bestimmt.
2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die Wahl auf Amtsperiode vorsehen.
§ 50 Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung 1 Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die Stimmberechtigung erforderlich. 2 Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraussetzung bestimmen.
3
Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen.
§ 51 Absatz 2
2
Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbständiger kantonaler Betriebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung können dem Landrat nicht angehören.
§ 53 Amtsperiode
Die Amtsperiode der Behördenmitglieder sowie der gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre.
§ 58 Absatz 1
1
Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand.
§ 60 Absatz 1
1
Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Kanton und Gemeinden.
§ 81 Absatz 1 Buchstabe b 1 Das Gesetz regelt:
b. die Grundzüge des Personalrechts,
§ 89 Absatz 3
3
Er ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die entsprechenden Behörden oder Mitarbeiter-innen und Mitarbeiter.
II.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.
Liestal, Im Namen des Landrates die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten:
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