5.
Gemeindebelastung nach Umweltschutz-Abonnements-Bezügen
In der Kommission wird der Vorschlag gemacht, dass die Gemeinden die gesamten Abgeltungsleistungen für das Umweltschutz-Abonnement (1996: 17.4 Mio. Franken) übernehmen, während der Kanton die Investitionsbeiträge und die Abgeltung der ungedeckten Kosten (1996: 35.1 Mio. Franken) trägt. Bei diesem Vorschlag ist folgendes zu bedenken:
- Der Abgeltungsbetrag pro Umweltschutz-Abonnement ist ein politisch bestimmter Preis und seit 1. Januar 1992 unverändert (Fr. 25.--); das Wachstum der Bezüge ist wegen der Marktsättigung seit Jahren nur noch gering. Der gesamte Abgeltungsbetrag für die Umweltschutz-Abonnemente stagniert. Die Abgeltung der ungedeckten Kosten wächst hingegen je nach Teuerung und je nach zusätzlichen Angebotsleistungen. Der Vorschlag für die Gemeindebelastung nach Umweltschutz-Abonnements-Bezügen führt im Zeitablauf zu relativen Minderbelastungen der Gemeinden und Mehrbelastungen des Kantons.
- Durch Kündigung der Vereinbarung zum Tarifverbund Nordwestschweiz (TNW) könnten sich die Gemeinden vollständig von den Beitragsleistungen befreien; als Folge des aufgelösten TNW müssten die Tarife stark erhöht werden, was die Benützung des ÖV zusammenbrechen liesse oder der Kanton müsste durch entsprechend höhere Abgeltungsleistungen für ungedeckte Kosten den Ausgleich tragen. Aus übergeordneten Interessen kann der Tarifverbund nicht den Gemeinden überlassen werden.
- Bei der Beitragsbemessung nach Umweltschutz-Abonnements-Bezügen wird allein auf die Nachfrage abgestellt. Ebensogut könnte die Beitragsbemessung aufgrund eines Angebotskriteriums erfolgen. Die folgenden Beispiele belegen, dass die Belastungsunterschiede enorm sein können:
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Gemeinde
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Anteil aufgrund
U-Abo-Bezügen
(Nachfrage)
Fr.
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Anteil aufgrund
Haltestellenabfahrten
(Angebot)
Fr.
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Variante
"Basel-Landschaft"
Landratsvorlage
Fr.
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Allschwil
Reinach
Liestal
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1'640'491.--
1'460'440.--
828'612.--
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909'522.--
944'831.--
1'410'112.--
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1'310'076.--
1'249'615.--
1'020'741.--
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Welcher Schlüssel ist der "Richtige"? Die Variante "Basel-Landschaft" bezieht sowohl die Nachfrage als auch das Angebot ein, deshalb liegen die Gemeindebeiträge in der "goldenen Mitte". Einseitige Belastungen werden vermieden.
6.
Bonus-/Malussystem
Bisher und im Vorlageentwurf werden die Gemeinden mit steigenden Bezügen von Umweltschutz-Abonnementen ihrer Einwohner und Einwohnerinnen stärker belastet. In der Vernehmlassung und aus der Mitte der Kommission wird deshalb vorgeschlagen, ein Bonus-/Malussystem für die Gemeinden zu schaffen, die einen hohen bzw. einen tiefen Umweltschutz-Abonnements-Quotienten haben.
Bei der Umsetzung dieses Vorschlages wird der Umweltschutz-Abonnements-Quotient definiert als das Verhältnis des Abonnementsanteil (in %) zum Einwohneranteil (in %) der Gemeinde. Die Analyse der gewonnenen Ergebnisse deckt auf, dass ein hoher Abonnementsbezug einer Gemeinde stark mit der Qualität des ÖV-Angebotes zusammenhängt. Sieben der 11 höchsten Werte der Gemeinden entstammen dem unteren Kantonsteil, während sämtliche zehn Tiefstwerte in den ländlichen Bezirken erzielt werden. Weil das angeregte Bonus-/Malussystem Gemeinden mit einem guten ÖV-Angebot belohnen, solche mit einem geringen ÖV-Angebot bestrafen würde, verzichtet die Kommission auf die Einführung des Bonus-/Malussystems.
7.
Belastung der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen
Als kritischer Punkt der Variante "Basel-Landschaft" wird die Beitragsbemessung der Gemeinden aufgrund ihrer Haltestellenabfahrten angesehen, weil sie bei Gemeinden mit Zentrumsfunktionen (Spitäler, Gymnasien) zu hohen Belastungen führt, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Gemeindeansprüchen an die Qualität des ÖV-Angebotes gebracht werden können.
Zur Untersuchung dieses Punktes wurden acht Gemeinden, die mindestens fünf Linien des öffentlichen Verkehrs und Zentrumsfunktionen aufweisen, ausgewählt. Es zeigt sich, dass fünf dieser Gemeinden (Binningen, Gelterkinden, Laufen, Liestal und Münchenstein) durch die Variante "Basel-Landschaft" entlastet werden. Die drei mehr belasteten Gemeinden (Muttenz, Pratteln, Sissach) weisen nur durchschnittlich hohe Gemeindeanteile auf, gemessen am Pro-Kopf-Betrag für ÖV-Ausgaben.
Die genannten acht Zentrumsgemeinden mit einem Bevölkerungsanteil von zusammen 33.7 % übernehmen nach der Variante "Basel-Landschaft" insgesamt 36.6 % der ÖV-Belastung der Gemeinden. Da diese Belastung als zumutbar beurteilt wird, verzichtet die Kommission auf eine spezifische Entlastung der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen.
8.
Alternative Gewichtungen der Verkehrsmittel
Die Kommission lässt sich die Ableitung der Gewichtung der Verkehrsmittel gemäss Anhang 3 des Vorlageentwurfs erläutern, weil die Gewichtung die Gemeindebelastung wesentlich beeinflusst. Die Gewichtung der Verkehrsmittel ist aus den Beträgen für die Abgeltung der ungedeckten Kosten pro Haltestellenabfahrt abgeleitet. Auf diese Weise wird erreicht, dass jede Region ihre eigenen ÖV-Lasten trägt. Die Gewichtung ist deshalb nicht beliebig austauschbar, weil damit sonst interregionale ÖV-Lastenverschiebungen verbunden wären. Eine solche Verschiebung findet nicht statt, wenn das Gewicht der SBB-Regionalzüge von 8 auf 7 gesenkt und im Gegenzug das Gewicht der Fernverkehrszüge (IC-, Schnellzüge etc.) von 8 auf 10 erhöht wird. Die Fernverkehrszüge weisen gegenüber den Regionalzügen eine höhere Qualität in bezug auf die Geschwindigkeit und in der Regel in bezug auf den Komfort des eingesetzten Rollmaterials auf. Andererseits ist zu bedenken, dass der Kanton für diese Zugskategorie keine Abgeltungsleistungen zu entrichten hat. Die beiden Gewichtsänderungen haben nur marginale Auswirkungen auf die Gemeindeanteile; sie entlasten die kleineren, an SBB-Linien liegenden Gemeinden, gehen also in die richtige Richtung und sind als psychologisches Moment zu begrüssen.
Der Antrag, das Gewicht des SBB-Regionalzuges von 8 auf 7 zu senken und das Gewicht des Fernverkehrszuges von 8 auf 10 zu erhöhen, wird von der Kommission mit 8 Ja zu 2 Nein bei 1 Enthaltung gutgeheissen.
9.
Änderungen
9.1 Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs
§ 8 Absatz 3
Die Höhe der Beiträge der einzelnen Gemeinden richtet sich nach der
gewichteten
Verkehrsbedienung der Stationen auf dem Gemeindegebiet, und zwar bei der Abgeltung ungedeckter Kosten im Betriebsjahr und bei der ausserordentlichen finanziellen Sanierungshilfe im Jahr des Landratsbeschlusses.
Beim Vorlageentwurf fehlt im Gesetzestext der Hinweis, dass die Verkehrsbedienung mit Verkehrsmitteln gewichtet wird. Das Eigenschaftswort "gewichtet" ist einzufügen.
Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt.
§ 11 Absatz 1
Dem Landrat sind Abrechnungen über die Abgeltungsvereinbarungen und die Rechenschaftsberichte der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs über die Erfüllung des
generellen
Leistungsauftrages zur Genehmigung vorzulegen.
In der Eisenbahngesetzgebung des Bundes ist der Ausdruck "Leistungsauftrag" durch "Angebotsvereinbarung" ersetzt worden. Das Bundesamt für Verkehr hat in der Vernehmlassung gebeten, diese Änderung im kantonalen Gesetz vorzunehmen. Bei der ersten Nennung des "Leistungsauftrages" in § 11 Absatz 1 sind die sogenannten "einzelnen Leistungsaufträge" gemeint. Einem Ersatz im Sinne des Bundesamtes für Verkehr ("Angebotsvereinbarung") steht nichts im Wege.
Demgegenüber ist in § 11 Absatz 1 bereits in der Gesetzesfassung vom 18. April 1985 bei der "Erfüllung des Leistungsauftrages" nicht eine Angebotsvereinbarung (jährlich), sondern der generelle Leistungsauftrag (alle vier Jahre) des Landrates angesprochen. Der Antrag will mit der Einfügung "generell" Klarheit schaffen.
Dem Antrag wird mit 7 Ja gegen 4 Nein zugestimmt.
§ 16
Diese Änderung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Regierungsrat war bestrebt, die Gesetzesänderungen rückwirkend auf den
1. Januar 1997 in Kraft zu setzen. Da die nachträgliche Volksabstimmung aus zeitlichen Gründen nicht innert 6 Monaten erfolgen kann, wird die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998 festgelegt. Der Hinweis auf die Verfassung für die rückwirkende Inkraftsetzung kann entfallen.
In der Schlussbestimmung stimmt die Bau- und Planungskommission den Änderungen des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs mit 10 Ja zu 0 Nein bei 1 Enthaltung zu.
9.2 Dekret über das Angebot im öffentlichen Personennahverkehr (Angebotsdekret)
Eine präzise Umschreibung der Gemeindeanteilsberechnung würde das Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs zu stark aufblähen. Ausserdem wäre es nicht opportun, bei einer allfällig notwendigen Verschiebung der Verkehrsmittelgewichtung das Gesetz entsprechend ändern zu müssen. Es wird deshalb der Antrag gestellt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Gewichtung der Verkehrsmittel im Angebotsdekret festzulegen.
Die Kommission stimmt dem Antrag einstimmig zu.
Das Angebotsdekret vom 17. Mai 1990 wird wie folgt geändert:
D.
bis
Ermittlung der Verkehrsbedienung
§ 16 a Verkehrsbedienung
Massgebend für die Ermittlung der Verkehrsbedienung einer Gemeinde sind die nach eingesetzten Verkehrsmitteln gewichteten, im Fahrplan aufgeführten Abfahrten je Werktag.
§ 16 b Gewichtung der Verkehrsmittel
1
Die Gewichtung der eingesetzten Verkehrsmittel richtet sich nach der Abgeltung der ungedeckten Kosten je Abfahrt.
2
Den Verkehrsmitteln werden folgende Gewichtungsfaktoren zugeteilt:
a. Fernverkehrszüge (ohne Abgeltung) 10
b. SBB-Regionalzüge 7
c. Waldenburgerbahn 2
d. Tram, Bus 1
§ 16 c Anrechnung der Abfahrten
Bei Stationen, die mehrere Gemeinden erschliessen, wird die Anzahl der Abfahrten von Verkehrsmitteln entsprechend den Einwohneranteilen im erschlossenen Siedlungsgebiet gemäss § 6 auf die Gemeinden verteilt.
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
10.
Antrag
Die Bau- und Planungskommission beantragt dem Landrat, die Änderungen des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Angebotsdekrets gemäss Anhang zu beschliessen.
Binningen, den 2. Juni 1997
NAMENS DER BAU- UND PLANUNGSKOMMISSION
Der Präsident:
Rudolf Felber
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