97/110; Neue Tr?gerschaft AIB; Teil 4
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| 6. Rechtsformen (Operative Varianten) 6.1 Einleitung In diesem Kapitel wird für die gewählte betriebliche Ausrichtung, also für den heutigen Zustand, die beste Rechtsform ausgewählt. Aus der Vielzahl privatrechtlicher Gesellschaftsformen und öffentlich-rechtlicher Trägerschaftsformen haben sich zur vertieften Prüfung schliesslich drei herauskristallisiert, nämlich die Dienststelle der Kantonsverwaltung, die öffentlich-rechtliche Körperschaft sowie die Aktiengesellschaft. Eine grobe Charakterisierung kann Abbildung 8 entnommen werden.
Abbildung 8: Charakterisierung von Rechtsformen
Von diesen drei Rechtsformen muss die Dienststelle der Kantonsverwaltung - trotz den Instrumenten einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung - bei näherer Betrachtung ausscheiden. Bei dieser Variante ist die gewünschte Einbindung und Mitwirkung der Gemeinden nicht zu institutionalisieren. Damit kann einer Hauptforderung der Gemeinde-Initiative nicht entsprochen werden. Ebenso ist eine allfällige Erweiterung von Geschäftsbereichen der Industriellen Betriebe, also die Vergrösserung der Handlungsflexibilität mit der Dienststelle der Verwaltung, nicht zu verwirklichen. Bei der öffentlich-rechtlichen Körperschaft besteht ein grosser Gestaltungsspielraum, da sie nicht auf den festen Gestaltungsprinzipien des Obligationenrechts beruht. Die konkrete Ausgestaltung, wie sie in der Folge dargestellt wird, lehnt sich eng an die Form der Aktiengesellschaft an. Analog der verschiedenen Möglichkeiten der betrieblichen Ausrichtung wurden die verbliebenen Rechtsformen , also die öffentlich-rechtliche Körperschaft (örK) sowie die Aktiengesellschaft (AG) wiederum anhand der Beurteilungsaspekte - Organisation - Leistungsauftrag - Führung und Personal - Kunden - Finanzen - gesellschaftlich-politische Aspekte
und verschiedenster Kriterien vertieft untersucht und einander gegenübergestellt. Die Aktiengesellschaft wurde dabei noch zusätzlich in der Variante einer Holding über den drei Geschäftsbereichen Abwasser, Abfall und Fernwärme Liestal näher geprüft (siehe Kapitel 6.3).
6.2 Gegenüberstellung der beiden Rechtsformen öffentlich-rechtliche Körperschaft (örK) und Aktiengesellschaft (AG) 6.2.1 Organisation
In Anhang 6 sind die Unterschiede dargestellt. Die grössere Unabhängigkeit, Handlungsfreiheit (im gegebenen Rahmen) und Flexibilität in den Kriterien strategischer Entscheidungsträger, operative Führung sowie Veränderung innere Organisation sprechen für die Aktiengesellschaft. Die übrigen Kriterien sind ausgeglichen bzw. weisen ein kleines Plus zugunsten der Aktiengesellschaft auf.
6.2.2 Leistungsauftrag
Die Kriterien und deren unterschiedliche Ausprägung bei den beiden Rechtsformen gehen aus Anhang 7 hervor. Für die Ueberwachung des Vollzugs spielt die Rechtsform keine Rolle. Beide Rechtsformen haben sich den gesetzlichen Bestimmungen und allfälligen verschärften Vorschriften der Umweltschutzbehörden zu unterwerfen. Die Unternehmung wird - unabhängig von der Rechtsform - heute und auch in Zukunft (und dies ist im Gründungserlass bzw. in der Konzession festzuhalten) ein Optimum zwischen minimalem Aufwand und maximalem (Umwelt-)Nutzen anstreben. Bei Verletzung von Gesetz und Auflagen kann der Regierungsrat eingreifen (örK), oder die Konzession kann entzogen werden (AG). Beim Kriterium Haftungskapital schneidet die örK besser ab, weil der Oeffentlichkeit das Risiko des Unternehmungskonkurses kleiner erscheint. (Das Gesetz bestimmt das Dotationsvermögen.) Bezüglich den übrigen Kriterien (Sanktionsmechanismus, Zweckänderung, Vertrags- und Abschlussfreiheit etc.) schneidet die AG wegen des grösseren Handlungsspielraumes besser ab.
6.2.3 Führung und Personal
Bei den Kriterien Controlling, Arbeitsverträge, Betriebsstruktur und Leistungsentlöhnung werden örK und AG als praktisch gleichwertig beurteilt. In den Kriterien Entscheidungsgeschwindigkeit (kürzere Entscheidungswege) und Kostenverantwortung (systembedingter Kostendruck) schneidet die Aktiengesellschaft leicht besser ab.
6.2.4 Kunden
Hinsichtlich Mitsprache eignen sich beide Rechtsformen ungefähr gleich gut.
6.2.5 Finanzen Inbezug auf das Ziel, die Kosten und damit die Gebühren zu minimieren, sind Aktiengesellschaft und öffentlich-rechtliche Körperschaft gleichwertig. Die übrigen Kriterien wie Kostentransparenz, Budgetierung, Planung, Mittelbeschaffung, sprechen zum Teil sehr deutlich - dies hauptsächlich zufolge der grösseren Finanzautonomie - für die Aktiengesellschaft, wie dies aus Anhang 10 hervorgeht. Die Erfolgsrechnungen (geplant) von öffentlich-rechtlicher Körperschaft und Aktiengesellschaft unterscheiden sich inhaltlich nicht. Auch im Vergleich mit der Erfolgsrechnung (geplant) der Dienststelle ergeben sich keine wesentlichen Unterschiede. Im Vergleich zur Erfolgsrechnung 1995 ergeben sich Aenderungen in zwei Punkten: Der 10 %-Beitrag des Kantons an die Aufwendungen im Gewässerschutz wird aufgrund der Revision des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (Verbot der Subventionierung von Abwasser- und Abfallanlagen) künftig wegfallen, und zwar unabhängig davon, ob das AIB weiter bestehen bleibt oder verselbständigt wird. Aufgrund des neuen Finanzhaushaltgesetzes reduziert sich der Aufwand für die Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung von rund 2.3 Mio. Franken (Erfolgsrechnung 1995) auf künftig 150 000 bis 250 000 Franken.
Der Aufwand des Amtes für Umweltschutz und Energie für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung (Aufgaben im Gewässerschutz und in der Abfallwirtschaft, die der Allgemeinheit als Ganzes dienen, wie Gewässerbeobachtungen und -untersuchungen, Schadendienst, Standortabklärungen für jegliche Art von Deponien etc.) von heute rund 3.2 Millionen Franken pro Jahr (Erfolgsrechnung 1995) soll auch künftig dem Unternehmen belastet werden. Dieses wird diesen Aufwand - separat ausgewiesen - zusammen mit dem eigenen Aufwand den Gemeinden, wie schon heute, in Rechnung stellen, welche diesen Aufwand den Verursacherinnen und Verursachern weiterbelasten.
Für den Kanton resultiert daraus folgende Ertragssituation [in Mio Fr./a]:
1) Aufgrund Revision eidgenössisches Gewässerschutzgesetz, wonach die Kantone keine Beiträge (Subventionen) mehr an Entsorgungsbetriebe leisten dürfen. Hier also: Wegfall des heutigen 10 %-Beitrages an Gewässerschutzmassnahmen. 2) wird im Rahmen der Ausarbeitung der Folgevorlage "Umsetzung AIB in örK/AG " genau ermittelt.
3)
wird der örK/AG, wie bis anhin in Rechnung gestellt (zur Weiterverrechnung).
Unabhängig von der Frage der Verselbständigung werden die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben (Revision eidg. Gewässerschutzgesetz, neues Finanzhaushaltgesetz) - wie dies obenstehende Tabelle veranschaulicht - für den Kanton zu einem Minderaufwand von knapp 2 Mio. Franken führen. Auf der anderen Seite haben diese Vorgaben (trotz Minderaufwand bei den Dienstleistungen des Kantons) einen Mehraufwand in Zukunft zur Folge und zwar sowohl beim AIB als auch bei einer selbständigen Unternehmung. Dieser Mehraufwand wird sich kurzfristig in etwas höheren Gebühren im Abwasserbereich, die das AIB oder die selbständige Unternehmung den Gemeinden in Rechnung stellen, niederschlagen; nämlich von heute ca. Fr. 1.80 auf ca. Fr. 1.90 pro m3 Abwasser. Die Abfallgebühren sind davon nicht betroffen. Mittel- und langfristig jedoch wird die Aufwandentwicklung in einem selbständigen Unternehmen mit gemeinsamer Trägerschaft durch verschiedene Faktoren positiv beeinflusst. Das im Vergleich mit anderen Regionen der Schweiz dank der zentralen Führung laut Aufsichtsbehörde bereits heute ausgezeichnete Kosten-/Nutzenverhältnis wird sich in Zukunft mit dem Einbezug der Gemeinden in die Entscheidungsprozesse (unabhängig davon, ob örK oder AG) noch verbessern. Probleme werden nicht mehr einseitig aus der Sicht der Gemeinden oder des Kantons, sondern ganzheitlich betrachtet und dort gelöst, wo es am effizientesten und mit dem geringsten Aufwand möglich ist.
Bei der Fernwärme Liestal können zur Zeit - unabhängig von der Rechtsform - mit den Einnahmen aus dem Wärme- und Stromverkauf wohl die Betriebskosten, aber nur ein Teil der Kapitaldienstkosten gedeckt werden.
6.2.6 Gesellschaftliche Aspekte
Das Solidaritätsprinzip sowie ökologische Belange sind bei beiden Rechtsformen durch entsprechende Regelungen sicherstellbar und durchsetzbar.
Eine auf Abwasserreinigung, Abfallentsorgung sowie Energieversorgung ausgerichtete Holding. Das Holdingdach bildet die Management-Gesellschaft mit den Zentralen Diensten sowie der Projektierung und Bauausführung. Die drei Geschäftsbereiche Abwasser, Abfall und Energie bilden unter diesem Holdingdach drei selbständige Aktiengesellschaften. Diese Rechtsform ermöglicht in den drei operativen Aktiengesellschaften unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse. Von der betrieblichen Ausrichtung her ist diese Trägerschaftsform mit Ausnahme zweier Merkmale identisch mit der Variante "Dreiteilung" (vgl. Kap. 5.3): Im Unterschied zur "Dreiteilung" sind bei der Holding erstens nicht drei völlig unabhängige Geschäftseinheiten tätig und zweitens sind die Zentralen Dienste sowie die Projektierung und Bauausführung zentral geführt und nicht bei den drei Geschäftseinheiten angegliedert. Trotz dieser Unterschiede sind bei der Rechtsform Holding im wesentlichen dieselben Nachteile wie bei der "Dreiteilung" zu verzeichnen. Diese Variante macht auch nur dann Sinn, wenn tatsächlich von den unterschiedlichen Beteiligungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird. Aus der Initiative kann abgeleitet werden, dass die Gemeinden im Geschäftsbereich Abwasser genauso stark vertreten sein wollen wie im Geschäftsbereich Abfall. Der Geschäftsbereich Energie (Fernwärme Liestal) ist für sich allein nicht lebensfähig. Unter diesen Aspekten sollten für den Geschäftsbereich Energie nicht andere Beteiligungsverhältnisse als für die Geschäftsbereiche Abwasser und Abfall ins Auge gefasst werden.
Aufgrund der Nachteile der "Dreiteilung", dem Nachteil der geringen finanziellen Basis des Geschäftsbereiches Energie sowie der fehlenden Motivation für unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse scheidet die Variante Holding aus.
6.4 Zweckumschreibung öffentlich-rechtliche Körperschaft (örK) bzw. Aktiengesellschaft (AG) Die örK wurde in der Ausgestaltung bewusst der AG angenähert, um im Grundsatz bei beiden Rechtsformen die Mitwirkung der Gemeinden möglichst gut zu gestalten und dem Unternehmen einen grossen Handlungsspielraum offenzuhalten. Aus diesem Grund weicht die Form der örK nur dann von der AG ab, wenn es aus gesetzlichen Gründen notwendig ist. Die Zweckumschreibungen des Unternehmens - im folgenden Industrielle Betriebe Baselland (IBBL) genannt. örK wie AG haben denselben Zweck, nämlich grundsätzlich alle Tätigkeiten auszuüben, die mit dem Betrieb von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zusammenhängen. Der Unterschied zwischen örK und AG liegt hier vor allem darin, dass bei der örK - selbst für mit dem Zweck zu vereinbarende Aufgabenausweitungen - ein Landratsbeschluss notwendig ist. |
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