97/110; Neue Tr?gerschaft AIB; Teil 5
| Landrat / Parlament - Vorlage | |
| Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage (97/110; Neue Trägerschaft AIB) | |
| Zur Übersicht Geschäfte des Landrats | |
| Zu Systematische Gesetzessammlung SGS |
| 6.5 Definition der Aufgaben/Verantwortung/Kompetenzen der Organe in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (örK) bzw. Aktiengesellschaft (AG) 6.5.1 Gründungsphase der Gesellschaft Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten von - Landrat - Regierungsrat - Gemeinden - Abgeordnetenversammlung (AV) bzw. Generalversammlung (GV) - Verwaltungskommission (VK) bzw. Verwaltungsrat (VR) - Direktion bzw. Geschäftsleitung in der Phase der Gründung der Trägerschaft sind im Anhang 14 dargestellt.
Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organe von örK und AG in der Gründungsphase sind ähnlich. Der
Landrat
erlässt gesetzliche Grundlagen für die Gründung sowohl für die örK als auch die AG; im Gesetz für die örK sind allerdings bereits wesentliche Elemente (Statuten im Gründungserlass) für die operationelle Phase enthalten. Nur für die AG hat der Landrat die Grundsätze für die Uebernahme des Personals zu genehmigen. Die Tätigkeiten des
Regierungsrates
sind bis auf die Unterzeichnung des Uebernahmevertrages für das Personal bei der AG identisch. Die Aufgaben der
Gemeinden
sind für beide Rechtsformen identisch.
Abgeordnetenversammlung
,
Verwaltungskommission
und
Direktion
auf Seite örK;
Verwaltungsrat
und
Geschäftsleitung
auf Seite AG haben in dieser Phase keine besonderen Aufgaben.
6.5.2 Gesellschaft operationell In der operationellen Phase sind deutliche Unterschiede zwischen örK und AG zu verzeichnen. Während bei der AG der Landrat lediglich über Kapitalerhöhungen beschliesst, nimmt er bei der örK darüber hinaus die Oberaufsicht wahr, genehmigt neue Zweckumschreibungen und genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht. Bei der örK hat der Regierungsrat mehr Aufgaben wahrzunehmen als bei der AG: Neben der Oberaufsicht sind es die Genehmigungen von Geschäftsreglement sowie die Dienst- und Besoldungsordnung.
Die Aufgaben der
Gemeinden
unterscheiden sich bei beiden Rechtsformen nicht. Der
Generalversammlung
sind im Vergleich zur
Abgeordnetenversammlung
von Gesetzes wegen mehr Aufgaben überbunden. Die Aufgaben von
Verwaltungskommission
und
Verwaltungsrat
sind gleich, wobei
wichtige
Aufgaben gestützt auf das Obligationenrecht obligatorisch durch den
Verwaltungsrat
wahrzunehmen sind. Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung von
Direktion
und
Geschäftsleitung
sind identisch und decken sich im wesentlichen mit denjenigen der heutigen Amtsleitung.
6.5.3 IBBL-Bezirkskommissionen und Projekt-Kommissionen Die Mitwirkung der Gemeinden ist so zu institutionalisieren, dass die Vertretungen der Gemeinden mit den lokalen, kommunalen und regionalen Problemen vertraut sind und Entscheidungskompetenzen in den Organen der IBBL haben. Dabei soll die Organisationsstruktur möglichst einfach sein. Neben den oben beschriebenen traditionellen Organen einer Unternehmung sollen daher auch ständige, sogenannte IBBL-Bezirkskommissionen und Projekt-Kommissionen auf Zeit mitwirken, um so den Gestaltungsspielraum optimal nutzen zu können. Die Gemeinden der Bezirke organisieren ihre Informations- und Entscheidungsorgane selbst; jede Gemeinde wählt über ihre Organe (Gemeinderat, Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat) ein Mitglied in die IBBL-Bezirkskommission. Die Bildung der IBBL-Bezirkskommissionen orientiert sich weitgehend an den Bezirksgrenzen. Damit können die bestehenden Gegebenheiten der Anlageinfrastrukturen (verschiedene Anlagen sind untereinander technisch verbunden) und somit die technischen Aspekte besser berücksichtigt werden. Neben dem Gros der jeweiligen Gemeinden eines Bezirks sind auch einzelne ausserhalb des jeweiligen Bezirks liegende Gemeinden in einer IBBL-Bezirkskommission vertreten. So können sowohl die technischen als auch die kommunalen und regionalen Aspekte angemessen berücksichtigt werden. Die IBBL-Bezirkskommissionen dienen dem bezirksinternen fachlichen Informationsaustausch. Die Delegierten der IBBL-Bezirkskommissionen nominieren verbindlich die Vertretung des Bezirks in Verwaltungskommission (VK) bzw. Verwaltungsrat (VR). Für Projekte auf Zeit (beispielsweise im Zusammenhang mit Neu- und Ausbauten von Anlagen) werden auf Antrag von VK bzw. VR Projekt-Kommissionen gebildet, welche aus Vertretungen der von diesen Projekten betroffenen Gemeinde(n) und Vertretungen der IBBL gebildet werden und diese Projekte begleiten. Pflichten und Rechte dieser Projekt-Kommissionen müssen fallweise definiert werden.
Probleme im Abwasser- und Abfallbereich machen an den Bauzonen- und Gemeindegrenzen nicht halt. Problemlösungsansätze müssen daher grenzüberschreitend diskutiert werden, zunächst einmal unabhängig vom verantwortlichen Kostenträger. Heute werden Lösungen noch vielfach partikulär ausschliesslich entsprechend dem verantwortlichen Kostenträger (hier "Kanton", dort "Gemeinde") gesucht. Institutionalisierte Gremien in einer
gemeinsamen
Trägerschaft sind Plattformen zu koordinierten, kostenoptimierten Lösungen. Es geht nicht darum, Sonderwünsche von Gemeinden zu ermöglichen, sondern Anregungen, Vorschläge oder Forderungen aus lokaler, kommunaler Sicht mit den Möglichkeiten, Zielen und Randbedingungen aus regionaler und kantonaler Sicht zu konfrontieren und so - in Kenntnis
aller
Einflussgrössen - für ein anstehendes Problem die geeignete Lösung finden zu können. Durch die damit ausgelösten Synergien können Kosten ohne Schmälerung des Umweltnutzens gespart werden. Damit steigt der volkswirtschaftliche Nutzen.
6.6 Beteiligungsverhältnisse öffentlich-rechtliche Körperschaft (örK) bzw. Aktiengesellschaft (AG) Kanton und Gemeinden bilden grundsätzlich paritätisch die Trägerschaft der Industriellen Betriebe Baselland. Alle Entscheide der Unternehmung bleiben im wesentlichen sowohl für den Kanton als auch die Gemeinden ohne direkte Kostenfolgen. Die Kosten haben nämlich zufolge der Aufwanddeckung mittels Gebühren die Konsumentinnen und Konsumenten zu tragen. Die Gemeinden sind näher "am Puls" ihrer Einwohnerschaft und können daher lokale und kommunale Anliegen in einer gemeinsamen Trägerschaft direkter einbringen. Auf der anderen Seite sind in vielen Fällen im Abwasser- und Abfallbereich Lösungen zu finden, die die Grenzen einzelner Gemeinden, ja sogar einzelner Talschaften und Regionen übersteigen, mithin die Interessenlage des Kantons im Unternehmen berühren. Und schliesslich, und das ist ein entscheidender Vorteil der vorgeschlagenen gemeinsamen Trägerschaft, können so grenzüberschreitende, ganzheitliche und damit in vielen Fällen kostengünstigere Lösungen gefunden werden.
Dieser paritätischen Lösung liegt zugrunde, dass sämtliche Abwasser- und Abfallanlagen des Kantons sowie die Fernwärme Liestal (Infrastrukturen, Grundstücke, notwendige Reserveareale)
mit Gründung der IBBL
als "Sacheinlage" (Aktienkapital bzw. Aktionärsdarlehen) in das neue Unternehmen eingebracht werden. Der Kanton tritt 50 % des Aktienkapitals (und nicht des Aktionärsdarlehens) entschädigungslos an die Gemeinden ab. Der Regierungsrat geht dabei davon aus - für die Gemeinden ist dies zwar noch Gegenstand von Diskussionen -, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Gemeinden ihre Abwasseranlagen (Kanalisationen) ebenfalls als Sacheinlage (gegen Aktien) in die IBBL einbringen werden und der Kanton im selben Umfang seine Aktionärsdarlehen in Aktien umwandelt. Weitere Ausführungen hierzu finden sich in Kap. 7.4.2 "Ueberführung in finanzieller Hinsicht". Die grundsätzlich paritätische Lösung spiegelt sich in der in Abbildung 12 dargestellten Organstruktur.
Abbildung 12: Organstruktur bei paritätischer Beteiligung Kanton / Gemeinden
In der Abgeordneten- bzw. Generalversammlung ist jede Gemeinde mit je einer Stimme vertreten. Die Gesamtzahl der Gemeindestimmen ergibt somit - unter der Annahme, dass alle Gemeinden (mit Ausnahme der im Abwasserverband Laufental-Lüsseltal organisierten) mitwirken - 78 Stimmen (der Bezirk Laufen ist vorläufig nur mit 5 Gemeinden vertreten; die übrigen Gemeinden des Bezirks Laufen sind bezüglich Abwasser im Zweckverband Laufental/Lüsseltal organisiert; dieser kann unter Beachtung der Bestimmungen des Laufental-Vertrages Antrag auf kostenlose Aufnahme in die Industriellen Betriebe Baselland beantragen). Die IBBL erbringen auch Dienstleistungen für ausserkantonale Gemeinden, deren Abwässer in Anlagen des Kantons Basel-Landschaft gereinigt werden (Bezirk Arlesheim: 7 Gemeinden des Kantons Solothurn und 1 französische Gemeinde; Bezirk Liestal: 1 Aargauer Gemeinde). Diese Gemeinden können den IBBL beitreten. Da die Vertretung paritätisch ist, besitzt der Kanton in der Abgeordneten- bzw. Generalversammlung ebenfalls 78 Stimmen. Für alle Entscheidungen der Abgeordneten- bzw. Generalversammlung gilt die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen; für besondere Geschäfte sind qualifizierte Mehrheiten nötig oder möglich. Bei Aufnahme des Abwasserzweckverbandes Laufental-Lüsseltal erhöht sich die Anzahl möglicher Stimmen auf beiden Seiten auf 86. Mit den vorgesehenen Beteiligungsverhältnissen ist die in der Initiative geforderte Parität gegeben. Ebenfalls sind Entscheidungsfähigkeit, Mitsprache und Information gegeben. Die Aufnahme der Bedürfnisse von Einwohnerinnen und Einwohnern ist gewährleistet. Die Beteiligung Dritter wird schwierig ohne materiellen Verlust der Entscheidungsfähigkeit aller Beteiligten. Insgesamt überwiegen die Vorteile der paritätischen Lösung gegenüber einer Lösung mit Schwergewichtsbildung beim Kanton einerseits oder bei den Gemeinden anderseits. Ohne ein spezielles Schwergewicht bilden zu wollen und damit die grundsätzlich paritätische Lösung zu verletzen, ist der Regierungsrat - namentlich unter dem Aspekt Führbarkeit, aus Gründen des Investitionsschutzes, aber vor allem aufgrund der dem Kanton auch in einer gemischten Trägerschaft gemäss den Bestimmungen in der Kantonsverfassung überbundenen Vollzugs-Verantwortung - der Auffassung, dass der Kanton in der Verwaltungskommission bzw. im Verwaltungsrat über einen Sitz mehr als die Gemeinden verfügen und das Präsidium innehaben soll .
Die
Gemeindevertreter
hingegen legen mit Verweis auf eine
konsequent paritätische Lösung
Wert auf eine Lösung
mit gleicher Anzahl Sitzen
in diesem Gremium. Sie sind auch der Meinung, dass
nicht festgelegt
werden solllte, wer das
Präsidium
stellt.
Das Beamtengesetz vom 5. Juni 1978 unterstellt die kantonale Verwaltung, die Gerichte, die rechtlich-unselbständigen kantonalen Anstalten, Heime, Regiebetriebe und die öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden (ohne Kindergärten) dem Beamtenrecht. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AIB sind heute mehrheitlich beamtet. Sofern die Industriellen Betriebe Baselland als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisiert werden sollen, unterstehen sie nicht zwingend dem Beamtenrecht. Einerseits gelten sie nicht als unselbständige kantonale Anstalten, anderseits sind sie zwar noch Teil der Verwaltung, gelten aber nicht als Verwaltung im Sinne des Beamtengesetzes, da Beamte der Verwaltung vom Regierungsrat gewählt werden müssen, während die Angestellten der örK von dieser angestellt werden. Die örK kann mit den Gemeinden verglichen werden. Diese können eigene Bestimmungen erlassen; das Beamtenrecht jedoch auch ganz oder teilweise für ihre Angestellten übernehmen. Für die selbständige örK bedeutet dies, dass sie das Beamtenrecht des Kantons Basel-Landschaft ganz oder teilweise übernehmen kann. Sie kann aber auch das neue Personalgesetz - vom Regierungsrat am 3. September 1996 zuhanden des Landrates verabschiedet - übernehmen, sofern dieses vom Souverän angenommen wird, aber auch Regeln analog dem Personalgesetz aufstellen, falls dieses vom Volk abgelehnt wird. Die übernommenen Regeln werden damit Bestimmungen der örK im Sinne von eigenem Recht.
Werden die IBBL als Aktiengesellschaft organisiert, so werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Unternehmung privatrechtlich angestellt. Die Regierung will deren Besitzstand mit einem entsprechenden Personalvertrag sicherstellen.
Mit der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist es nicht möglich, die angestrebte Selbständigkeit der Gesellschaft zu erreichen, auch wenn in der konkreten Ausgestaltung (Rahmenfestlegung) in einem noch zu schaffenden Gründungserlass und in Ausführungsbestimmungen diese einer Aktiengesellschaft recht nahe kommen kann. Je nach Gesetz bleiben Regierungsrat oder Landrat strategische Entscheidungsträger. Auch ist bezüglich der operativen Führung eine direkte Einflussnahme von Legislative und Exekutive des Kantons möglich. Mit dieser bei der öffentlich-rechtlichen Körperschaft möglichen direkten Einflussnahme von Legislative und Exekutive des Kantons auf die Industriellen Betriebe Baselland ist eine ungeschmälerte Mitwirkung der Gemeinden nicht zu verwirklichen. Mit der Aufsichtspflicht des Kantons verbleibt ein Teil der Verantwortung beim Kanton. Die angestrebte klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten lässt sich mit der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ebenfalls nicht verwirklichen. Umgekehrt kann die grundsätzlich freie Ausgestaltung der Aktiengesellschaft - sie hat sich grundsätzlich nur am Obligationenrecht zu orientieren - im Rahmen der Konzession gezielt eingeschränkt werden, wo dies die öffentlichen Interessen gebieten. Bei der überwiegenden Zahl der Kriterien der vorne aufgeführten Aspekte der Beurteilung schneidet die Aktiengesellschaft besser ab als die öffentlich-rechtliche Körperschaft. Mit den Instrumenten IBBL-Bezirkskommissionen und Projekt-Kommissionen kann die strategische Führung der Aktiengesellschaft kundenorientiert agieren und damit der operativen Führung (Geschäftsleitung des Unternehmens) die gewünschten Impulse vermitteln. Die Industriellen Betriebe Baselland (das heutige AIB) sollen daher in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft gekleidet werden. Auf die Untervariante einer Holding soll verzichtet werden, da den bescheidenen Vorteilen unterschiedlicher Beteiligungsmöglichkeit wesentliche Nachteile in der betrieblichen Ausrichtung gegenüberstehen. |
|||||||||||||
| Fortsetzung | |||||||||||||
| Back to Top |