97/40; Amtsbericht 1996; Teil 26
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Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage (97/40; Amtsbericht 1996) | ||
| Zu r Übersicht Vorlagen an den Landrat | |||
| Landeskanzlei (allg. Stabsstelle Landrat / Regierungsrat) | |||
| Regierungsrat / Verwaltung |
| 6 Fürsorgeamt 6.1 Rechtsetzung Im Jahr 1996 wurde eine Teilrevision des Fürsorgegesetzes vom 6. Mai 1974 ausgearbeitet, welche zum Ziel hat, die Weisungsbefugnis auf dem Gebiet des Fürsorgewesens rechtlich besser zu verankern, den Unterstützungsanspruch klarer zu bestimmen und Missbrauch besser zu bekämpfen. Auch soll die Arbeitspflicht von unterstützten Personen klarer formuliert und die Handhabung von Alimentenbevorschussung und -inkasso griffiger geregelt werden. Die Vernehmlassung war Ende 1996 noch nicht abgeschlossen. Wie zu erwarten war, brachte die Einführung des per 1. Januar 1996 neu in Kraft getretenen § 10 Fürsorgegesetz, welcher die Einsprachemöglichkeit an die erstentscheidende Instanz einführte, eine Entlastung von der Beschwerdeflut des Vorjahres (siehe 6.4.6 Rechtspflege). 6.2 Organisation Das alte EDV-System wurde vollständig erneuert. Im Hinblick auf das sukzessiv einzuführende Neue Rechnungswesen wurde ein entsprechendes Netzwerk in Betrieb genommen. 6.3 Personelles Die starke Zunahme neuer Fälle (s. 6.4.1) und deren Bearbeitung konnte mit den bestehenden personellen und technischen Ressourcen bewältigt werden. 6.4 Leistungsausweis 6.4.1 Fürsorgefälle Im Jahre 1996 wurden 902 neue Unterstützungsfälle (im Vorjahr 741) erfasst. Die Gesamtzahl der Fürsorgefälle stieg von 4171 auf 4286. In dieser Zahl nicht enthalten sind 3000 Asylbewerber sowie vorläufig aufgenommene Personen aus Kriegsgebieten. 6.4.2 Fürsorgekosten Das Berichtsjahr umfasst bei den Kosten 5 Quartale (1.10.1995 bis 31.12.1996), weil nach einer neuen Vorgabe der Finanzkontrolle ab 1996 alle Geschäftsjahre per 31. Dezember abzuschliessen sind. Bisher umfasste das Berichtsjahr den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September. Durch die gesetzlich bestimmten Kostenträger wurden im Kanton Fr. 58.341.626,00 an Unterstützungsleistungen ausgerichtet. Sie teilen sich wie folgt auf:
Erläuterungen a. Die Gemeinden haben in der Asylbewerberfürsorge deutlich mehr Unterstützungstage abgerechnet. Dies einerseits durch den Mehrbestand von durchschnittlich 109 Personen pro Monat, anderseits durch die starke Abnahme von Verdienstmöglichkeiten. b. Von anderen Kantonen getragene Fürsorgeleistungen. c. Die nachfolgend aufgeteilten Kosten gemäss § 25a FüG entstehen durch Massnahmen und Drogentherapien. Sie betreffen den Zeitraum 1.7.1995 bis 31.12.1996 und werden gemäss Einwohnerzahl von allen Gemeinden getragen.
Nur auf das Kalenderjahr 1996 bezogen beträgt die Summe Fr. 5.372.710.80; damit bestätigt sich die weitere kontinuierliche Abnahme dieser Kosten. d. Die vom Kanton erbrachten Unterstützungen für Kantonsbürger ausserhalb des Kantons sowie für Schweizerbürger und Ausländer ohne Wohnsitz in Baselland gliedern sich wie folgt:
6.4.3 Rückerstattungen / Verwandtenunterstützungen
6.4.4 Alimenteninkasso und -Bevorschussung; Internationale Rechtshilfe
* Durch die Gemeinden bezahlt Einbringungsquote kumuliert seit 1.7.1984: 52,4%
6.4.5 Betreibungswesen Im Berichtsjahr sind folgende Verfahren gegen Alimentenschuldner veranlasst worden:
Am 31.12.96 wurden insgesamt 2.673 Konkurs- und Pfändungsverlustscheine im Betrag von 20.460.500.- verwaltet. 6.4.6 Rechtspflege (1996) a. Strafanträge gemäss Art. 217 und 148 StGB
Die Beschwerden an den Regierungsrat sind um rund 80% zurückgegangen. |
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| Fortsetzung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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