Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald (Erlassentwurf)
Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 1997-045 vom 19. März 1998
Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Vom 00
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 Absatz 3 des Kantonalen Waldgesetzes vom ... (1) , beschliesst:
§ 1 Bewilligungspflicht
1 Folgende Veranstaltungen im Wald sind bewilligungspflichtig:
a. alle Veranstaltungen mit übermässig starken Immissionen auf Fauna und Flora,
b. reitsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen,
c. radsportliche Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen,
d. übrige Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen.
2 Bannumgänge sind bewilligungsfrei.
§ 2 Gesuch
1 Das Gesuch ist spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung beim Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, beim Forstamt beider Basel einzureichen.
2 Ist der Gemeinderat für die Bewilligung zuständig, hört er vorher die Revierförsterin oder den Revierförster an.
§ 3 Bewilligung
1 Der Bewilligungsentscheid hat dem Schutz der Pflanzen und der wildlebenden Tiere sowie den Erholungs- und Freizeitinteressen der Menschen angemessen Rechnung zu tragen.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedinungen versehen werden. Sie kann verweigert werden, wenn Zeitpunkt, Ort oder Routenführung ungeeignet sind oder wenn im Gebiet zu häufig bewilligungspflichtige Veranstaltungen stattfinden.
3 Der Gemeinderat bzw. das Forstamt beider Basel informiert die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer in geeigneter Weise über erteilte Veranstaltungsbewilligungen.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt mit dem Kantonalen Waldgesetz vom ... (2) in Kraft
Liestal, 00
Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin