1997-45 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 19. März 1998 zur Vorlage 1997-045


Bericht der Spezialkommission Waldgesetz an den Landrat


Vorlage 97/45 Kantonales Waldgesetz


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Waldgesetz Entwurf (von der Redaktionskommission bereinigt)

Verfassung Entwurf (Änderung)


Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald (von der Redaktionskommission bereinigt)



1. Ausgangslage

Nur wenige heute noch geltende Erlasse in unserem Kanton datieren so weit zurück wie das kantonale Forstrecht, stammt es doch - als Landratsverordnung zum eidg. Gesetz von 1902 - aus dem Jahr 1903. Bezweckte dieses alte Recht hauptsächlich die Erhaltung des Waldes als Holzlieferant und die Erhaltung des Waldes als Schutzwald, ergab sich aus veränderten Umweltsituationen (zunehmende Waldschäden, steigender Druck auf den Wald durch zunehmende Nutzung als Lebensraum, sinkende Holzpreise) neuer Legiferierungsbedarf. So trat am 1.1.1993 das revidierte eidgenössische Gesetz über den Wald in Kraft, welches die Kantone aufforderte, die kantonale Gesetzgebung innert 5 Jahren anzupassen. Der Regierungsrat legte dem Landrat im Juni 1994 eine erste Gesetzesfassung vor.


Das kantonale Forstrecht muss jedoch nicht nur das eidgenössische Waldgesetz, das ein Rahmengesetz ist, berücksichtigen; vielmehr verlangen eine ganze Anzahl weitere Gesetze Berücksichtigung und Harmonisierung; so das Bundesgesetz über die Raumplanung, das kantonale Baurecht, die Naturschutz- und die Umweltschutzgesetzgebung, das Jagdgesetz und das Gemeindegesetz. Damit wird auch das Spannungsfeld deutlich, in dem sich der Wald heute befindet.


Gerade dieses Spannungsfeld ist es denn auch, welches Interessenkollisionen bewirkt und diese Interessenkollisionen waren es, die den ersten Gesetzesentwurf scheitern liessen: er wurde am 12. Juni 1995 vom Landrat an die Regierung zurückgewiesen. Einerseits wurde in der damaligen Plenumsdiskussion diese erste Gesetzesversion als "überladen" bezeichnet, andererseits schienen die Differenzen der drei Hauptparteien Waldbesitzer / Waldbewirtschafter, Sportverbände und Naturschützer unüberwindbar. Ein Scheitern im Volk schien gewiss, so dass die Rückweisung als kleineres Übel betrachtet wurde.


In der Erarbeitung der zweiten Version hat der Regierungsrat diesen Kritikpunkten Rechnung getragen:


- beinhaltete der erste Entwurf 70 Paragraphen, so ist nun mit dem zweiten Entwurf ein schlankes Gesetz entstanden mit nur noch 40 Paragraphen;


- der Einbezug von Fachleuten aller betroffenen Kreise in Form einer beratenden Begleitkommission (Expertenkommission) erbrachte in beinahe allen kritischen Fragen den notwendigen Konsens.


Die Expertenkommission hat diesen Konsens in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion an 14 Sitzungen errungen. Es zeigt dies, dass eine intensive Auseinandersetzung stattfand und mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf ein Kompromiss zustande kam, dem die Spezialkommission in ihren Beratungen Respekt zollte.




2. Kommissionsberatungen


Die Spezialkommission begann ihre Beratungen am 22. Mai 1997. Sie führte in der zweiten Sitzung eine Anhörung mit der Expertenkommission durch. Damit kamen alle Vertreter aller betroffenen Parteien zum Wort.


An der Anhörung anwesend waren:


Gruppe Veranstaltungen:


- Ruedi Moser, Präsident der Interessengemeinschaft Baselbieter Sportverbände


- Michael Kunz, Reg. Orientierungslaufverband Nordwestschweiz


- Barbara Schüpbach, Kantonalverband Pfadfinderinnen und Pfadfinder beider Basel


Gruppe Forstliche Planung:


- Werner Marti, Präsident Basellandschaftlicher Jagdschutzverein


- Stephan Durrer, Bund für Naturschutz (pro Natura) Baselland


- Dr. Jürg Rohner, Präsident Arbeitsgemeinschaft für den Wald


Gruppe Beiträge:


- Hans Hägler, Präsident Waldwirtschaftsverband beider Basel


- Alfred Strub (+), Verband Basellandschaftl. Bürgergemeinden


- Max Thommen, Präsident Verband der Gemeindepräsidentinnen und -Präsidenten,


- Alfred Bürgin, Präsident des Försterverbandes beider Basel.


In der Anhörung war Konsens festzustellen bis auf den Bereich Beiträge.


Herrschte vor dem geschilderten Hintergrund zu Beginn der Beratung noch die Meinung, das Gesetz würde nicht mehr als etwa 6 Sitzungen benötigen, erwies sich dies allerdings als etwas zu optimistisch. Die Spezialkommission benötigte schlussendlich 12 Sitzungen. Damit bewies sie, dass sie trotz des Konsens unter den Fachleuten um eine fundierte eigene Meinungsbildung bemüht war.


Die Spezialkommission wurde begleitet von Regierungsrat Eduard Belser, von Dr. Reinhard Eichrodt, Vorsteher des Forstamtes beider Basel, und von Daniel Schwörer, stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung der Volkswirtschafts-und Sanitätsdirektion, sowie von Andres Rohner von der Abteilung Zentrale Dienste des Forstamtes. Es fand ferner eine Anhörung statt mit den Herren Daniel Roth, Rechtsdienst des Regierungsrates, sowie Dr. Walter Tomasoni, Amt für Orts- und Regionalplanung.


In der Waldwirtschaft werden eine ganze Anzahl Spezialbegriffe verwendet, die dem Nichtfachmann und der Nichtfachfrau wenig geläufig sind. Aus diesem Grunde liegt dem Bericht ein Glossar bei (Beilage 1).


3. Detailberatung


In der Darstellung der Detailberatung wird Gewicht auf die Gesetzesbereiche gelegt, die eigentliche Neuerungen darstellen und/oder Anlass zu Diskussionen gaben. Es sind dies:


Abgrenzung von Wald- und Bauzonen (§ 4)


- Veranstaltungen im Wald (§ 8)


- Bewirtschaftung (§§ 14 - 21)


- Beiträge (§§ 26 - 30)


- Forstorganisation (§§ 31 - 36)


Eintreten auf das Gesetz erfolgte einstimmig.




§ 4: Abgrenzung von Wald und Bauzonen


Es geht hier um eine zentrale Bestimmung dieses Gesetzes. In der Vergangenheit waren die sog. Waldfeststellungsverfahren häufig Grund zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Behörden und Landbesitzern. Konnte man unter altem Bundesrecht nur vom dynamischen Waldbegriff ausgehen, d.h. dass Wald dort "festgestellt" wurde, wo er eben im Laufe der Jahre in genügendem Ausmasse gerade hingewachsen war, so geht das neue Bundesrecht im Baugebiet zum statischen Waldbegriff über. Danach nimmt der Kanton mittels Waldgrenzenkarten auf unbestimmte Zeit Abgrenzungen vor, über die hinaus zwar noch im biologischen, aber nicht mehr im rechtlichen Sinne Wald entstehen kann. Es ist zu ergänzen, dass diese Regelung nicht für Landwirtschaftszonen gilt. Eine Vielzahl von Baselbieter Gemeinden hat bereits Waldgrenzenkarten erstellt und vom Regierungsrat genehmigen lassen. Das Instrument hat sich bewährt.




§ 8: Veranstaltungen


Die Regelung der Veranstaltungen im Wald hat gerade in einem Kanton mit Agglomerationscharakter, wie dies der Kanton Basel-Landschaft vor allem im unteren Teil hat, grosse Bedeutung, gilt es doch, die Interessen der Waldbenützer einerseits und jene der Waldeigentümer und der Forstwirtschaft andererseits einigermassen gleichmässig zu gewichten; dies war denn auch im ersten Gesetzesentwurf einer der umstrittensten Paragraphen.


Der Grundsatz, dass Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen dem Gemeinderat im voraus zur Kenntnis zu bringen sind (Absatz 1), war in der Kommission nicht bestritten. Diskutiert wurde jedoch, ob der Gemeinderat, der zwar hoheitliche Funktion über den Wald besitzt, die richtige Bewilligungsinstanz sei, oder ob diese nicht beim Förster angesiedelt sein sollte. Die vorgesehene Regelung im Dekret (§ 2, Abs. 2), wonach der Revierförster von der Gemeindebehörde anzuhören sei, hat die Kommission überzeugt, dass damit die Grundlage für den notwendigen Informationsfluss zur Forstbehörde gelegt ist.


Absatz 3 überträgt dem Landrat die Kompetenz der Definition der Veranstaltungen - abgestuft nach Art und Grösse - die einer Bewilligungspflicht bedürfen. Angesichts des grossen politischen Gewichts dieses Punktes wird die Kompetenzdelegation an den Landrat von der Kommission als richtig erachtet.


Kontrovers diskutiert wurde jedoch § 1 des Dekrets. Ein Antrag auf Herabsetzung der an Veranstaltungen teilnehmenden Personenzahl wurde von der Kommission bei einer Enthaltung mit 6 zu 5 Stimmen abgelehnt und § 8, Veranstaltungen, mit 10 zu 2 Stimmen zugestimmt.




D. Bewirtschaftung des Waldes (§§ 14 - 21)


Der Bund schreibt den Kantonen vor, Vorschriften über forstliche Planungen zu erlassen und unterscheidet dabei zwischen betrieblicher und überbetrieblicher Ebene. Vorschriften über die betriebliche Ebene sind nicht neu. Neu ist das Instrument für die überbetriebliche Ebene: der Waldentwicklungsplan (WEP), dessen wichtigste Funktion die Gewichtung der Waldfunktionen (Nutz-, Schutz- und Wohlfahrtsfunktion) ist und der die Koordination mit der Raumplanung zu gewährleisten hat (Beilage 2).


Die fehlende Berücksichtigung der Koordination mit der Raumplanung war einer der Hauptkritikpunkte im ersten Gesetzesentwurf. Mit dem vorliegenden Gesetz hat sich nun das Verhältnis zur Raumplanung wesentlich verbessert. Der Koordinationsbedarf ist sowohl von Seiten der Raumplanung als auch von Seiten des Forstwesens erkannt und die Koordination zwischen forstlicher Planung und der Raumplanung in § 16 zwingend festgeschrieben.


Mit Blick auf die Interdependenzen zwischen Raumplanung und forstlicher Planung hat sich die Kommission mit diesem Bereich vertieft auseinandergesetzt und dazu eigens eine Anhörung (D. Roth u. Dr. W. Tomasoni) durchgeführt. Die beiliegende Übersicht zeigt, dass die forstliche Planung zwar neben der Raumplanung steht, dass es jedoch zwischen den beiden eine ganze Anzahl Schnittstellen (Beilage 3) gibt.


Die Vornahme der Gewichtung der Waldfunktionen im WEP wird immer im Spannungsfeld Nutz-, Schutz- und Wohlfahrtsfunktion stattfinden. Deshalb ist vorgesehen (§ 16), dass für die Erarbeitung des WEP durch das Forstamt eine breit abgestützte zusätzliche Gruppe (Gemeindevertreter, Interessengruppen) eingesetzt wird, dass dann die Bevölkerung in geeigneter Weise Stellung nehmen kann (§ 17) und dass diese Stellungnahmen bei Erlass des WEP durch den Regierungsrat angemessen berücksichtigt werden.


Die bereits bestehenden Reviere sollen als Einheit für den WEP dienen. Das Forstamt, das bei der Umsetzung eine moderierende Funktion haben wird, wird im Vorfeld dazu eine Umsetzungsanleitung (Beilage 4) erarbeiten und Infomationsveranstaltungen durchführen.


Der WEP ist als Vorstufe zur betrieblichen Planung (§ 18, § 19, § 20) zu betrachten, werden doch die Waldeigentümer ihre Betriebsplanung nach der im WEP festgelegten Gewichtung ausrichten müssen. Wird z.B. ein Waldstück im WEP schwergewichtig als Erholungsgebiet eingestuft, bedeutet dies für den Besitzer Ertragsverlust, für den er gegenüber der Gemeinde (§ 29) eine Entschädigung geltend machen kann.


Auf Stufe Betriebsplanung ist im vorliegenden Gesetz neu (§ 18, Abs. 1), dass - im Gegensatz zu früher, als dies die Aufgabe des Forstdienstes war - die Waldeigentümer über die Gestaltung ihrer Betriebe bestimmen und die Betriebsplanung selber erstellen.


Die Kommission ist sich bewusst, dass sowohl die Erarbeitung des WEP als auch dessen Beurteilungsprozess durch die Bevölkerung zwingend eine vertiefte Auseinandersetzung mit unseren Ansprüchen an den Wald und ihren Folgen hervorrufen wird, die mit allseitigem gutem Willen zur Verständigung angegangen werden muss.




G. Beiträge (§§ 26 - 30)


Das Kapitel Beiträge wurde von der Kommission mit besonderer Sorgfalt behandelt: einerseits war es im ersten Gesetzesentwurf Gegenstand harscher Kritik und andererseits konnte in diesem Bereich, wie eingangs erwähnt, mit den Exponenten des Waldwirtschaftsverbandes keine Einigkeit erreicht werden.


Analog zum eidgenössischen Waldgesetz (§ 35) und analog zum kantonalen Landwirtschaftsgesetz überträgt § 26 dem Landrat die Kompetenz, mit dem Budget den Kreditrahmen abzustecken für Massnahmen, die zu Bundesbeiträgen berechtigen. Damit wird die Grundlage dafür gelegt, dass alle Anschlussbeiträge variabel gesteuert werden und ein Beitragsautomatismus vermieden werden kann.


Die Forderungen des Waldwirtschaftsverbandes nach Festschreibung von fixen Maximalbeitragssätzen sowie einer vollen Kostentragung durch den Kanton fand in der Kommission zwar ausgiebig Gehöhr aber keine Unterstützung.


Die Kommission legte Wert auf eine klare Formulierung betreffend Natur- und Landschaftsschutz im Wald; Beilage 5 zeigt die vielfältigen Regelungen im Waldareal, die naturschützerische Wirkung haben. Lediglich § 21 enthält naturschützerischen Inhalt, der in keiner anderen Naturschutzgesetzgebung geregelt ist. Die Kommission diskutierte diese Regelung ausgiebig, da sowohl die Ausscheidung als auch die Entschädigung für Mindereinnahmen aus Waldreservaten an den Regierungsrat delegiert wird. Es bewirkt dies, dass zwar der Landrat das Gesamtbudget festlegt, aber die Budgethoheit für Waldreservate beim Regierungsrat liegt und diese Entschädigungen deshalb zu gebundenen Ausgaben werden. Schutzziele und Massnahmen werden von Fachleuten definiert und in einem Regierungsratsbeschluss festgehalten.


Ein intensiv diskutiertes Thema war die Entschädigung für sog. gemeinwirtschaftliche Leistungen. Versuchte man im ersten Gesetzesentwurf diese über die Jungwaldpflege abzugelten, so überträgt der vorliegende Gesetzesentwurf diese Aufgabe den Einwohnergemeinden (§ 29). Die Kommission unterstützt diese Regelung. Auf Gemeindeebene ist im Rahmen des WEP am unmittelbarsten erfassbar, welche Pflichten und Lasten die Waldeigentümer für die Allgemeinheit zu tragen haben. Erwähnt sei hier, dass bereits heute eine ansehnliche Anzahl Gemeinden Beiträge an die Waldeigentümer leisten.


Die Regelung der Beiträge wird von der Kommission grossmehrheitlich unterstützt.




H. Forstorganisation (§§ 31 - 35)


Die Kommission legte Gewicht darauf, sich anhand von schematischen Darstellungen (Beilagen 7 und 8) die forst-hoheitliche und die forst-betriebliche Unterteilung des Kantonsgebietes aufzeigen zu lassen. Analog dieser Darstellung erachtete es die Kommission als verständlicher, den Gesetzestext nach hoheitlicher und nach betrieblicher Organisation umzugliedern.


Die hoheitliche Forstorganisation (Forstrevier und Forstkreis) wird vom Bund verlangt zur effizienten Waldbewirtschaftung, woran die Beitragszahlungen geknüpft sind. Demgegenüber hat der Revierverband den Charakter einer Betriebsgesellschaft, der die einzelnen Bürgergemeinden und allenfalls weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften als Gesellschafterinnen angehören. Ziel ist es, eine Konzentration auf operativer Ebene herbeizuführen. Die Kommission hat sich informieren lassen, dass bereits Revierverbände (z.B. Oberdorf, Waldenburg) bestehen, die zur Zufriedenheit funktionieren.


Ferner war die Kommission der Meinung, dass alle 5 öffentlich-rechtlichen Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen (Bürgergemeinden, Burgergemeinden, Burgerkorporationen, Einwohnergemeinden und der Kanton) im Bezug auf die Beitrittspflicht zu Revierverbänden gleich behandelt werden sollen, was seinen Niederschlag in der Änderung von § 34 gefunden hat.


Der Inhalt des bisherigen § 33 ist neu in § 34 geregelt und fällt somit als Separatbestimmung weg.




4. Finanzielle Auswirkungen


Aufgrund des vorliegenden Waldgesetzes entstehen neu aus den Vergütungen an die Revierverbände Kosten im Betrage von Fr. 400'000.-. Dabei geht es um Entschädigungen an Revierförster und Revierförsterinnen für Aufgaben, zu denen sie vom Kanton per Gesetz (§ 28) verpflichtet werden. Im übrigen sind keine finanziellen Auswirkungen festzustellen, die nicht der jährlichen Budgetgenehmigung des Landrats unterliegen. In der Regierungsvorlage sind diesbezüglich auf Seite 11 ff und auf den Seiten 25 und 26 detaillierte Auskünfte angeboten, denen nichts beizufügen ist.




5. Spezialfälle


Jagdgesetz


Bei der Erarbeitung des Jagdgesetzes von 1993 wurde übersehen, eine Regelung für die Anzahl der Gesellschaftsjagden („laute Jagden") vorzunehmen. Mit der Formulierung von § 37 (§ 30 des Jagdgesetzes) soll dies nun nachgeholt werden. Die Kommission bekundet etwelche Mühe mit dieser Änderung, stellt jedoch den Bezug her zur bewilligungspflichtigen Veranstaltung im Wald und stimmt deshalb der Änderung mehrheitlich zu.




Raumplanungs- und Baugesetz


Sofern das neue Raumplanungs- und Baugesetz am 15. März 1998 an der Urne angenommen wird, wird die Kommissionspräsidentin die Aufhebung von § 38 (Änderung des Baugesetzes) sowie weitere diesbezügliche Modifikationen in der Plenumsberatung direkt beantragen.




6. Schlussabstimmung


Die Spezialkommission verabschiedet:


a. den Gesetzesentwurf in der Fassung nach zweiter Lesung bei einer Enthaltung mit 10:0 Stimmen


b. die Änderung der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (§ 124) mit 11:0 Stimmen


c. den Dekretsentwurf mit 10:1 Stimmen.




7. Anträge


Die Spezialkommission Waldgesetz beantragt dem Landrat:


a. dem kantonalen Waldgesetz in der Kommissionsfassung zuzustimmen,


b. der Änderung der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (§ 124) zuzustimmen.


c. dem Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald zuzustimmen.


d. das Postulat 92/215 von Fritz Graf abzuschreiben


e. das Postulat 89/195 von Rudolf Keller abzuschreiben.




Im Namen der Spezialkommission Waldgesetz:


Präsidentin: Rita Kohlermann


Therwil, 19. März 1998



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