Kantonales Waldgesetz (kWaG) (Erlassentwurf)

Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 1997-045 vom 19. März 1998


Kantonales Waldgesetz (kWaG)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 Absatz 1 und 124 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 (1) , beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren mit seinen vielfältigen Wirkungen, Aufgaben und Funktionen dauerhaft schützen und erhalten. Es soll eine nachhaltige Nutzung des Waldes gewährleisten sowie dessen Schutz- und Wohlfahrtsfunktionen sicherstellen.
2 Es vollzieht und ergänzt die Bundesgesetzgebung (2) über den Wald.

§ 2 Kantonaler Waldbegriff (Artikel 2 Absatz 4 WaG, Artikel 1 Absatz 1 WaV)
Eine bestockte Fläche gilt in der Regel als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 12 m, eine Mindestfläche von 500 m 2 und bei Einwuchsflächen ein Mindestalter von 20 Jahren aufweist.

§ 3 Rodung (Artikel 4-9 WaG)
1 Die Erteilung einer Rodungsbewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
2 Durch Rodungsbewilligungen entstehende, erhebliche Vorteile sind zur Hälfte auszugleichen. Der Ausgleich wird aufgrund des bisherigen und des zukünftigen Nutzungswertes berechnet. Die Vorteilsausgleiche sind für Walderhaltungsmassnahmen zu verwenden.
3 Die Verordnung regelt das Rodungsbewilligungsverfahren; sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.

§ 4 Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Artikel 10 Absatz 2 und 13 WaG)
1 Der Kanton erlässt Karten über die Abgrenzung von Wald und Bauzonen (Waldgrenzenkarten). Die Waldgrenzenkarten legen die Waldgrenzen auf unbestimmte Zeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 WaG fest.
2 Die Einwohnergemeinden übertragen die Waldgrenzen in ihre Nutzungspläne.
3 Die Verordnung regelt das Verfahren über den Erlass der Waldgrenzenkarten; sie sieht ein Auflageverfahren mit Einsprachemöglichkeit vor.

§ 5 Bewilligungspflicht für Waldstrassen und Maschinenwege
1 Der Bau einer forstlichen Waldstrasse oder eines Maschinenweges bedarf der Bewilligung des Gemeinderates.
2 Das Bauprojekt muss sich auf den Waldentwicklungsplan sowie auf die übergeordneten Planungen stützen.
3 Die Bewilligung ist in geeigneter Weise zu publizieren. Sie ist beim Regierungsrat anfechtbar.


B. Begehen und Befahren des Waldes

§ 6 Grundsatz
Wer Wald begeht, hat ihn gebührend zu schonen.

§ 7 Zugänglichkeit (Artikel 14 Absatz 1 WaG)
1 Alle Waldungen sind ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse der Allgemeinheit zugänglich.
2 Einzäunungen von Wald sind grundsätzlich unzulässig.
3 Jungwaldflächen dürfen aus forstlichen Gründen eingezäunt werden. Andere Einzäunungen bedürfen der Bewilligung des Kantons und sind nur aus wichtigen Gründen zulässig.

§ 8 Veranstaltungen (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b WaG)
1 Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen sind dem Gemeinderat im voraus zur Kenntnis zu bringen.
2 Grosse Veranstaltungen im Wald bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. Betrifft eine bewilligungspflichtige Veranstaltung mehrere Einwohnergemeinden, entscheidet der Kanton über das Gesuch. Die betroffenen Einwohnergemeinden sind vorher anzuhören.
3 Der Landrat bestimmt, welche Veranstaltungen im Wald der Bewilligungspflicht unterstehen. Er nimmt eine Abstufung nach Art und Grösse vor.

§ 9 Motorfahrzeugverkehr (Artikel 15 Absatz 2 WaG)
1 Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen zu forstlichen und zu landwirtschaftlichen Zwecken sowie zum Zwecke der Jagdaufsicht und der Hege befahren werden.
2 Mit Bewilligung des Gemeinderates dürfen Waldstrassen für die Bejagung des Wildbestandes sowie bei öffentlichen, wissenschaftlichen oder wichtigen privaten Interessen mit Motorfahrzeugen befahren werden. Vor Erteilen einer Bewilligung sind die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.
3 Maschinenwege dürfen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.

§ 10 Radfahren und Reiten
1 Radfahren und Reiten sind auf Waldstrassen erlaubt und im übrigen Waldareal verboten.
2 Der Gemeinderat kann das Radfahren und das Reiten
a. auf einzelnen Waldstrassen aus wichtigen Gründen verbieten, oder
b. im übrigen Waldareal zur Schliessung von Rad- oder Reitwegnetzen örtlich begrenzt erlauben.
3 Vor Erlass von Verfügungen gemäss Absatz 2 ist das Einverständnis der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer einzuholen sowie die Revierförsterin oder der Revierförster anzuhören.

§ 11 Signalisation und Unterhalt (Artikel 15 Absatz 3 WaG)
1 Die Einwohnergemeinde signalisiert die Waldstrassen und wo notwendig die Maschinenwege und das übrige Waldareal. Sie trägt die Kosten.
2 Sie kommt für denjenigen Unterhalt an Waldstrassen und Maschinenwegen auf, der von nicht-forstlichen Motorfahrzeugen, von Fahrrädern oder von Reiterinnen und Reitern verursacht wird.

§ 12 Leseholz und Gabholz
Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Einwohnergemeinden können durch Gemeindereglement
a. das Einsammeln von Leseholz auf ihrem Grundeigentum einer Bewilligung unterstellen,
b. die Abgabe von Gabholz an Berechtigte vorsehen.


C. Schutz vor Beeinträchtigungen

§ 13 Schutzmassnahmen (Artikel 16, 19 und 20 Absatz 5 WaG, Artikel 15 WaV)
1 Zur Ablösung nachteiliger Nutzungsrechte gilt das Gesetz vom 19. Juni 1950 (3) über die Enteignung.
2 Der Kanton ist befugt, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen
a. zur Sicherung der Anrissgebiete von Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebieten;
b. zur Sicherstellung einer minimalen Waldpflege, wo es die Schutzfunktion erfordert.
3 Der Kanton führt eine Gefahrenkarte über Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete, die Menschenleben oder erhebliche Sachwerte gefährden können. Die Gefahrenkarte bildet eine Grundlage für die Waldentwicklungsplanung sowie für die kantonale Richtplanung.
4 Bei Waldbrandgefahr erlässt der Gemeinderat ein Feuerentfachungs- und Rauchverbot im Wald und in Waldesnähe. Das Verbot ist in geeigneter Weise zu publizieren.


D. Bewirtschaftung des Waldes

§ 14 Bewirtschaftungsgrundsätze (Artikel 19, 26 und 27 WaV)
1 Die Waldbewirtschaftung hat naturnah zu erfolgen.
2 Sie obliegt den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern. Sie ist dann zwingend, wenn sie für die Erfüllung der Waldfunktionen notwendig ist.

§ 15 Forstliche Planung (Artikel 20 Absatz 2 WaG, Artikel 18 WaV)
1 Die forstliche Planung bildet den Rahmen für eine geordnete Waldbewirtschaftung und deren Abstimmung mit den nicht-forstlichen Ansprüchen an den Wald.
2 Die überbetriebliche forstliche Planung erfolgt in Form der Waldentwicklungsplanung, die betriebliche forstliche Planung in Form der Betriebsplanung.

§ 16 Waldentwicklungsplanung
1 Die Waldentwicklungsplanung stellt für das gesamte Waldgebiet sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. Die Waldentwicklungsplanung und die Raumplanung sind miteinander zu koordinieren.
2 Der kantonale Forstdienst erarbeitet die Waldentwicklungsplanung unter Mitwirkung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, der Einwohnergemeinden sowie der interessierten Kreise.
3 Das Planungsergebnis ist der Waldentwicklungsplan. Er wird vom Regierungsrat erlassen.

§ 17 Mitwirkung der Bevölkerung (Artikel 18 Absatz 3 WaV)
1 Der Entwurf des Waldentwicklungsplanes ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
2 Jede Person kann zum Entwurf Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind beim Erlass des Waldentwicklungsplanes angemessen zu würdigen.

§ 18 Betriebsplanung
1 Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die im Revierverband beteiligt sind oder die innerhalb eines Forstreviers mehr als 25 ha Waldfläche besitzen, erstellen und führen eine Betriebsplanung für die Bewirtschaftung ihres Waldes.
2 Die Betriebsplanung orientiert sich an den mittelfristigen Bedürfnissen des Betriebes und erfolgt auf der Grundlage und nach Massgabe des Waldentwicklungsplanes.
3 Das Planungsergebnis ist der Betriebsplan. Er bedarf der Genehmigung des Kantons.

§ 19 Programme zum Betriebsplan (Artikel 21 WaG)
1 Die betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer erstellen jährlich Programme über die Umsetzung des Betriebsplanes.
2 Nutzungsprogramm und Pflegeprogramm bedürfen der Genehmigung des Kantons.

§ 20 Holznutzung ohne Betriebsplan (Artikel 21 WaG)
1 Nicht-betriebsplanpflichtige Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bedürfen für das Schlagen von Holz einer Bewilligung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Der Bewilligungsentscheid ist bei der zuständigen kantonalen Dienststelle anfechtbar.
2 Keiner Bewilligung bedürfen Holzschläge
a. im Rahmen von Pflegearbeiten,
b. für die eigene Brennholzversorgung,
c. für die eigene Nutzholzversorgung bis zu 5 m 3 .
3 Vor bewilligungsfreien Holzschlägen ist der Revierförsterin oder dem Revierförster Meldung zu erstatten.

§ 21 Waldreservat (Artikel 20 Absatz 4 WaG)
1 Der Kanton scheidet Waldreservate aus. Für jedes Waldreservat sind die Schutzziele und die dafür notwendigen Massnahmen festzulegen.
2 Waldreservate dienen der Erhaltung
a. der Artenvielfalt von Fauna und Flora,
b. seltener und typischer Waldgesellschaften,
c. naturkundlich und kulturhistorisch wertvoller Waldgebiete, oder
d. ehemaliger Bewirtschaftungsformen.
3 Der Kanton entschädigt den betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern den durch die Reservatsausscheidung entstehenden Ertragsausfall.


E. Waldschäden

§ 22 Forstliche Massnahmen (Artikel 27 Absatz 1 WaG)
1 Der Kanton überwacht den Gesundheitszustand des Waldes sowie die Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten.
2 Der Regierungsrat ordnet die notwendigen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden an.

§ 23 Waldkatastrophen (Artikel 28 WaG)
1 Der Kanton führt eine Vorsorgeplanung zur Bewältigung von Waldkatastrophen. Er kann Massnahmen zur wirtschaftlichen Bewältigung von Waldkatastrophen ergreifen.
2 Der Regierungsrat kann bei Waldkatastrophen aus volkswirtschaftlichen Gründen das Holzschlagen verbieten.


F. Ausbildung

§ 24 Forstpersonal (Artikel 29 Absatz 4 WaG, Artikel 33 Absätze 5 und 2 WaV)
1 Der Kanton sorgt für die Ausbildung der Försterinnen und Förster sowie der Forstwartinnen und Forstwarte.
2 Er bietet Fortbildungskurse für das Forstpersonal an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
3 Er kann Weiterbildungskurse für Forstwartinnen und Forstwarte anbieten.
4 Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals ermächtigt.

§ 25 Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (Artikel 30 WaG)
1 Der Kanton bietet Kurse für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter an. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
2 Wer gegen Entgelt im Wald Holzhauereiarbeiten ausführt, muss eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung nachweisen können.




Fortsetzung


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1. GS 29.276, SGS 100

2. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG), SR 921.0; Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV), SR 921.01.

3. GS 20.169, SGS 410