Kantonales Waldgesetz (kWaG) (Erlassentwurf)

Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 1997-045 vom 19. März 1998

Kantonales Waldgesetz (kWaG)

Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





G. Beiträge

§ 26 Anschlussbeiträge an Bundesbeiträge (Artikel 35 - 38 WaG)
1 Der Kanton gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge an Massnahmen, die zu Bundesbeiträgen berechtigen und die nach den Grundsätzen der Waldgesetzgebungen von Bund und Kanton ausgeführt werden.
2 Die Gewährung von Beiträgen an Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen im Wald richtet sich nach der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung.

§ 27 Von Bundesbeiträgen unabhängige Kantonsbeiträge
Der Kanton kann im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge gewähren an
a. Vereinigungen, die Fortbildungs- und Weiterbildungskurse für das Forstpersonal anbieten;
b. private und öffentliche Trägerinnen und Träger von Ausbildungsarbeiten, Oeffentlichkeitsarbeiten oder Forschungsarbeiten für die Walderhaltung;
c. kantonale und regionale Fachverbände.

§ 28 Vergütungen des Kantons an die Revierverbände
1 Der Kanton vergütet den Revierverbänden die von ihm an die Revierförsterinnen und Revierförster übertragenen Aufgaben.
2 Vergütet werden insbesondere
a. die Ausübung der Forstaufsicht im Forstrevier,
b. die Erteilung der Holzschlagbewilligungen für die nicht-betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie deren Beratung,
c. die Mitwirkung bei der Waldentwicklungsplanung,
d. die Mitwirkung bei der Erfüllung forstlich angeordneter kantonaler Aufgaben im Wald.

§ 29 Beiträge der Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden leisten den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern angemessene Beiträge für besondere Leistungen, die diese gestützt auf den Waldentwicklungsplan für die Allgemeinheit erbringen.

§ 30 Vergütungen der Einwohnergemeinden an den Revierverband
1 Die Einwohnergemeinden vergüten dem Revierverband die kommunalen Aufgaben, die der Revierförsterin oder dem Revierförster übertragen sind.
2 Der Regierungsrat entscheidet, wenn sich die betroffenen Gemeinden untereinander oder mit dem Revierverband nicht einigen können.


H. Forstorganisation

I. Hoheitliche Organisation

§ 31 Forstreviere (Artikel 51 Absatz 2 WaG)
1 Ein Forstrevier besteht in der Regel aus dem Gebiet einer oder mehrerer Einwohnergemeinden.
2 Der Regierungsrat bildet nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Forstreviere. Er berücksichtigt nach Möglichkeit die bestehenden Reviere.

§ 32 Forstkreise (Artikel 51 WaG)
1 Der Regierungsrat fasst die Forstreviere zu Forstkreisen zusammen.
2 Der Forstkreis wird von der Kreisforstingenieurin oder vom Kreisforstingenieur betreut.
3 Der Regierungsrat kann die Leiterin oder den Leiter einer Forstverwaltung mit den Aufgaben und Kompetenzen einer Kreisforstingenieurin bzw. eines Kreisforstingenieurs beauftragen, sofern sie bzw. er das eidgenössische Wählbarkeitszeugnis besitzt.

§ 33 Interkantonale Forstorganisation
1 Vereinbarungen mit anderen Kantonen über eine gemeinsame Forstorganisation bleiben vorbehalten.
2 Der Regierungsrat ist zum endgültigen Abschluss von Vereinbarungen über die Forstorganisation ermächtigt.

II. Betriebliche Organisation

§ 34 Revierverband
1 Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden, die Burgerkorporationen, die Einwohnergemeinden und der Kanton haben zur gemeinsamen, effizienten Bewirtschaftung ihrer Waldungen einen Verband zu bilden, wenn sie im Forstrevier je mehr als 25 ha Waldeigentum besitzen (Revierverband). In besonderen Fällen kann der Regierungsrat die Revierverbandspflicht aufheben oder schon bei kleinerer Waldfläche vorsehen.
2 Der Verbandsvertrag bedarf der Genehmigung des Kantons. Der Regierungsrat regelt die Verhältnisse, wenn sich die revierverbandspflichtigen Körperschaften nicht einigen können.
3 Der Revierverband
a. wird von der Revierkommission geleitet,
b. führt über den Forstbetrieb eine Betriebsrechnung,
c. kann mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet werden.

§ 35 Revierförsterin, Revierförster (Artikel 51 WaG)
1 Die Revierförsterin oder der Revierförster
a. leitet im Dienste des Revierverbands den Forstbetrieb,
b. unterstützt die Einwohnergemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Wald,
c. übt für den Kanton die Forstaufsicht im Forstrevier aus.
2 Die Bestimmung der Revierförsterin oder des Revierförsters bedarf der Genehmigung des Kantons.


I. Schlussbestimmungen

§ 36 Widerhandlungen und Strafverfolgung
1 Wer diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bis 20'000 Fr. bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
2 Die Revierförsterinnen und Revierförster, die Kreisforstingenieurinnen und Kreisforstingenieure sowie die Kantonsforstingenieurin oder der Kantonsforstingenieur haben polizeiliche Befugnisse. Sie sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das Waldrecht nachzugehen, Verdächtigte anzuhalten und gegebenenfalls Strafanzeige einzureichen.

§ 37 Änderung des Jagdgesetzes
Das Gesetz vom 30. März 1992 (1) über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) wird wie folgt geändert:

§ 30a Pächter- und Gesellschaftsjagden
Die Pachtgesellschaften passen die Anzahl ihrer Pächter- und Gesellschaftsjagden den örtlichen Verhältnissen sowie dem Rehwildbestand an. Die Direktion kann die angemessene Anzahl solcher Jagden festlegen.

§ 34 Absatz 2
2 Veranstaltungen im Wald unterstehen der Melde- und Bewilligungspflicht gemäss des Kantonalen Waldgesetzes vom .... (2) Veranstaltungen in Waldesnähe können der Melde- und Bewilligungspflicht unterstellt werden; die Verordnung regelt die Einzelheiten.

§ 38 Änderung des Baugesetzes (Artikel 17 Absatz 2 WaG, Artikel 14 WaV)
Das Baugesetz vom 15. Juni 1967 (3) wird wie folgt geändert:

§ 86a Waldbaulinien
Werden Baulinien entlang von Waldrändern festgelegt, ist auf die örtlichen Waldverhältnisse Rücksicht zu nehmen und es ist ein Mindestabstand von 10 m zur Waldgrenze einzuhalten.

§ 118a Nicht-forstliche Kleinanlagen im Wald
1 Für die Erstellung von nicht-forstlichen Kleinanlagen im Wald, die keiner Baubewilligung gemäss § 118 bedürfen, ist eine Bewilligung des Gemeinderates erforderlich.
2 Als nicht-forstliche Kleinanlagen gelten insbesondere Rastplätze, Rastbänke, gemauerte Feuerstellen, Sportparcours, Lehrpfade und Deltaflug-Startrampen.
3 Vor Erteilung der Bewilligung ist das Einverständnis der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers und des Forstamtes einzuholen.

§ 39 Änderung des Energiegesetzes
Das Energiegesetz vom 4. Februar 1991 (4) wird wie folgt geändert:

§ 16 Absatz 2
2 Er gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge an die Erstellung von Anlagen, die der energetischen Verwendung einheimischen Waldholzes dienen.

§ 40 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz vom 25. Juni 1923 (5) über den Bezug des Gabholzes,
b. das Dekret vom 3. Dezember 1903 (6) über die Forstpolizei,
c. § 23 Absatz 2 Ziffer 3 des Dekrets vom 27. Januar 1969 (7) zum Baugesetz vom 15. Juni 1967,
d. § 8 ter des Wirtschaftsförderungsdekrets vom 28. Januar 1980 (8) .

§ 41 Genehmigungsvorbehalt (Artikel 52 WaG)
Die §§ 13 Absatz 1, 14 - 19 und 38 (§ 86a des Baugesetzes) bedürfen der Genehmigung des Bundes.

§ 42 Übergangsfristen
Innerhalb von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes:
a. müssen die Waldgrenzenkarten erstellt sein,
b. müssen rechtswidrige Einzäunungen von Wald entfernt sein,
c. müssen die Waldstrassen und wo notwendig die Maschinenwege und das übrige Waldareal signalisiert sein,
d. dürfen Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter noch ohne entsprechende Ausbildung oder Erfahrung gegen Entgelt im Wald Holzhauereiarbeiten ausführen,
e. müssen die Revierverbände gebildet sein.

§ 43 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.


Liestal,
Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin


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1. GS 31.193, SGS 520

2. GS x, SGS

3. GS 23.607, SGS 400

4. GS 30.585, SGS 490

5. GS 17.35, SGS 573

6. GS 15.181, SGS 571.1

7. GS 29.4, SGS 400.1

8. GS 27.486, SGS 501.1