Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Erlassentwurf)

Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 1997-045 vom 19. März 1998


Verfassung des Kantons Basel-Landschaft


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Änderung vom 00


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:




I.


Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 wird wie folgt geändert:




§ 124 Wald


1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung des Waldes in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung. Er stellt sicher, dass der Wald seine Funktionen dauerhaft erfüllen kann.


2 Der Kanton unterstützt zusammen mit den Einwohnergemeinden die Waldwirtschaft. Sie sorgen dafür, dass die Waldbewirtschaftung das Gemeinwohl berücksichtigt.


3 Die Einwohnergemeinden üben die Aufsicht über den Wald im Rahmen ihrer Gebietshoheit aus.




II.


Diese Änderung bedarf der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.




III.


Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderung.




Liestal,


Im Namen des Landrates


die Präsidentin: Tschopp


der Landschreiber: Mundschin




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