Bericht an den Landrat: Änderung des Schuldekrets(Entwurf)
Landrat / Parlament || Bericht vom 18. Februar 1998 zur Vorlage 1997-150
Bericht der Erziehungs- und Kulturkommission an den Landrat
betreffend Änderung des Schulgesetzes zur Verkürzung der Schuldauer am Gymnasium bis zur Matur auf 3 Jahre als Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Für eine Maturität ohne Qualitätsabbau"
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Dekret
zum Schulgesetz
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Dekret zum Schulgesetz vom 29. April 1979 (1) wird wie folgt geändert:
§ 21 Gymnasiale Bildungsgänge und Diplomtypen (§ 55)
1 Der Kanton führt als gymnasiale Bildungsgänge nach den eidgenössischen und interkantonalen Bestimmungen folgende Maturitätsprofile:
a. Maturitätsprofil alte Sprachen;
b. Maturitätsprofil moderne Sprachen;
c. Maturitätsprofil Naturwissenschaften;
d. Maturitätsprofil Wirtschaft und Recht;
e. Maturitätsprofil Kunst.
2 Der Kanton führt die Diplommittelschule 3 und die Diplommittelschule 2.
§ 22 Dauer des Gymnasiums (§ 58)
1 Die gymnasiale Ausbildung besteht aus einer vierjährigen gymnasialen Vorbildung an der progymnasialen Abteilung der Sekundarschule und aus einem dreijährigen Lehrgang am Gymnasium.
2 Im 8. und 9. Schuljahr bietet die gymnasiale Vorbildung eine spezielle Vorbereitung auf die dreijährigen gymnasialen Bildungsgänge.
3 Der Erziehungsrat legt in Lehrplan und Stundentafel fest, welche Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer bereits an der Sekundarschule geführt werden.
II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
Liestal, Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin