Bericht an den Landrat: Änderung des Schuldekrets(Entwurf)

Landrat / Parlament || Bericht vom 18. Februar 1998 zur Vorlage 1997-150


Bericht der Erziehungs- und Kulturkommission an den Landrat

betreffend Änderung des Schulgesetzes zur Verkürzung der Schuldauer am Gymnasium bis zur Matur auf 3 Jahre als Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Für eine Maturität ohne Qualitätsabbau"


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Dekret
zum Schulgesetz

Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.
Das Dekret zum Schulgesetz vom 29. April 1979 (1) wird wie folgt geändert:

§ 21 Gymnasiale Bildungsgänge und Diplomtypen (§ 55)
1 Der Kanton führt als gymnasiale Bildungsgänge nach den eidgenössischen und interkantonalen Bestimmungen folgende Maturitätsprofile:
a. Maturitätsprofil alte Sprachen;
b. Maturitätsprofil moderne Sprachen;
c. Maturitätsprofil Naturwissenschaften;
d. Maturitätsprofil Wirtschaft und Recht;
e. Maturitätsprofil Kunst.
2 Der Kanton führt die Diplommittelschule 3 und die Diplommittelschule 2.

§ 22 Dauer des Gymnasiums (§ 58)
1 Die gymnasiale Ausbildung besteht aus einer vierjährigen gymnasialen Vorbildung an der progymnasialen Abteilung der Sekundarschule und aus einem dreijährigen Lehrgang am Gymnasium.
2 Im 8. und 9. Schuljahr bietet die gymnasiale Vorbildung eine spezielle Vorbereitung auf die dreijährigen gymnasialen Bildungsgänge.
3 Der Erziehungsrat legt in Lehrplan und Stundentafel fest, welche Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer bereits an der Sekundarschule geführt werden.

II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.

Liestal, Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin


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1. GS 27.245, SGS 640.1