1997-150 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 18. Februar 1998 zur Vorlage 1997-150
Bericht der Erziehungs- und Kulturkommission an den Landrat
betreffend Änderung des Schulgesetzes zur Verkürzung der Schuldauer am Gymnasium bis zur Matur auf 3 Jahre als Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Für eine Maturität ohne Qualitätsabbau"
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Vorgeschichte
Die heutige Situation
Kommissionsberatung
Die vier Varianten
Detailberatung Generelles zu den betroffenen Paragrafen im Schulgesetz
Finanzielle Auswirkungen
Zu den hängigen Vorstössen
Beschluss und Antrag der Erziehungs- und Kulturkommission an den Landrat
Landratsbeschluss
Gesetzestexte (Entwürfe):
Änderung des Schulgesetzes
Änderung des Schuldekrets
Vorgeschichte
Seit März 1991 verlangen vier landrätliche Vorstösse, die Schulzeit bis zur Matur sei zu verkürzen. Dagegen verlangen 8'566 Stimmberechtigte in einer im Januar 1997 eingereichten Volksinitiative, die Gymnasialzeit soll im Kanton Baselland "im Normalfall vier Jahre" dauern. Zudem gilt es, das neue Schweizerische Maturitäts-Anerkennungsreglement (MAR) kantonal umzusetzen.
Die heutige Situation
An die 4 Jahre Progymnasiale Abteilung der Sekundarstufe I folgen 3 1/2 Jahre Gymnasium bis zur Matur. Nach den Herbstferien des 4. Gymjahres werden die Maturprüfungen abgelegt, und unmittelbar vor Weihnachten finden die Abschlussfeiern statt. Die meisten Studiengänge an den Universitäten beginnen im Oktober, so dass für die angehenden StudentInnen 3/4 Jahre "Wartezeit" bleiben für Erholung, Militärdienst und anderweitige Erfahrungen (Sprachaufenthalte, Praktika, Reisen und Kontakte zum Berufsleben).
Kommissionsberatung
Die Erziehungs- und Kulturkommission hat sich an sechs Sitzungen mit der Dauer der Gymnasien auseinandergesetzt. Regierungspräsident Peter Schmid war an sämtlichen Sitzungen anwesend, begleitet vom Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle Alberto Schneebeli.
Um sich in die unterschiedlichen Sichtweisen der Problematik einzuleben, wurden folgende Anhörungen durchgeführt:
Für das Initiativkomitee referierten Matthias Müller, Präsident, Doris Boscardin, alt Konventspräsidentin (beide am Gymnasium unterrichtend) und alt Rektor Hans Hafen. Von Seiten betroffener Schulleitungen wurden Luzius Lenherr, Präsident der Rektorenkonferenz und Rektor des Gymnasiums Muttenz sowie Hans Utz, Rektor des Gymnasiums Oberwil eingeladen. Mitbetroffen aus Sicht der vorbereitenden Sekundarstufe I teilte uns Felix Meier, Rektor der Sekundarschule Reinach seine Einschätzungen mit, und Christian Studer, Leiter des Schulinspektorats, half ebenfalls, die Gymnasiumdauer im Zusammenhang mit dem ganzen Schulwesen zu betrachten.
Die vier Varianten
Nach 5 Jahren Primarschule und 4 Jahren progymnasialer Abteilung der Sekundarschule könnte die effektive Gymnasialzeit 3 oder 4 oder 3 1/2 oder 3+4 Jahre dauern. Auf diese zusätzliche Variante (3+4) einer Wahlmöglichkeit der einzelnen SchülerInnen entsprechend ihren Fähigkeiten wurde die Kommission in einem Brief der Aufsichtskommission des Gymnasiums Oberwil aufmerksam gemacht. In einer sorgfältigen Eintretensdebatte wurden diese vier Möglichkeiten einander gegenübergestellt und einige Vor- und Nachteile zusammengetragen. Die Wiedergabe der verschiedenen Bemerkungen stellt eine willkürliche, nicht von der Gesamtkommission geteilte Auffassung, ja teilweise widersprochene Kriterienliste dar. Auch wurden gewisse Fakten und Bedenken sehr unterschiedlich gewichtet.
Bemerkungen (Brainstorming) zu 3 Jahre Gymnasium, gemäss Vorlage der Regierung:
• Die kürzere Schulzeit zur Matur entspricht dem schweizerischen Trend und dem europäischen Umfeld.
• Die Verkürzung erspart den Jugendlichen ein halbes Jahr Schulzeit.
• Jüngere Maturanden können sich früher auf die Fächer ihrer Studienrichtung einstellen.
• Ein früherer Studienabschluss ermöglicht eine frühere Erwerbstätigkeit, was die Chancen im Arbeitsmarkt erhöht.
• Daraus folgt eine wirtschaftliche Optimierung unserer Region.
• Eine Stoffverdichtung muss nicht automatisch ein Qualitätsabbau sein.
• Die Lerninhalte werden auf das Wesentliche konzentriert. (Ist nicht für alle wünschbar.)
• Ein 7-jähriger gymnasialer Bildungsgang genügt für die entsprechend fähigen SchülerInnen.
• Eine Reduktion der Gymzeit wird von den eingeladenen Vertretern der Sekundarstufe I als gut durchführbar eingestuft.
• Verkürzung bedingt Reformen auf der Sekundarstufe I.
• Es wird eine kopflastigere Schule geben.
• Bei der 92/93 durchgeführten Gymnasialreform wurde bereits viel Stoff reduziert und mit Wahlkursen und Semesterarbeiten einiges des neuen Maturitäts-Anerkennungsreglementes MAR schon eingeführt. Für einige Kommissionsmitglieder ist es fraglich, inwieweit ein nochmaliger Stoffabbau verkraftet werden kann.
• Eine 3-jährige Gymzeit konkurrenziert die oft 4-jährige Berufsmatur (umstrittene Bemerkung).
Bemerkungen zu 4 Jahre Gymnasium, gemäss Maturitätsinitiative:
• Die Gymnasialreform konnte erfolgreich durchgeführt werden mit Erneuerungen wie Wahlkursstufen und neuen Unterrichtsformen (Erweiterte Lehr- und Lernformen ELF); das selbständige Lernen braucht mehr Zeit als der frühere Frontalunterricht.
• Nicht in jedem Fall folgt aus der Verkürzung der Mindestdauer ein früherer Schulabschluss, da mehr Repetitionen erwartet werden.
• In diversen Kantonen steht die 5-Tage-Woche auf allen Schulstufen zur Diskussion.
• Die Wirtschaft verlangt zunehmend mehr Schlüsselqualifikationen wie Teamfähigkeit und andere Werte, die der emotionalen Intelligenz zugeordnet werden. Gymnasiast/-innen sollten Zeit erhalten, solche Erfahrungen zu machen und auszuwerten.
• Die Verlängerung schafft Raum für das Einüben vernetzten Denkens. Dies wird als nötig erachtet bei der Bewältigung der anstehenden Probleme; reines Fachwissen genügt nicht mehr.
• Neben Wissensvermittlung sollte auch Zeit für Sinnfragen eingeräumt werden.
• Begleitende Lebensberatung und Orientierung über verschiedenste Berufe werden für Unsichere und Suchende immer Zeit in Anspruch nehmen.
Gedanken zu einer ganzjährigen Gymnasialdauer (3 oder 4 oder 3+4)
• Eine ganzjährige Gymnasialzeit erleichtert die Organisation.
• Im ganzen Kanton gibt es einen Maturtermin (vor den Sommerferien) für alle, gleichzeitig mit den Diplommittelschulen.
Schilderung und Bemerkungen zur ebenfalls ganzjährigen Gymnasiumdauer, Variante 3+4 Jahre Gymnasium, zur Diskussion gestellt von der Oberwiler Aufsichtskommission und präsentiert von Hans Utz:
Modell: Das Gymnasium in BL dauert 3 oder 4 Jahre; SchülerInnen mit einem bestimmten Notendurchschnitt beim Ende des Progymnasiums (zB 4,5 oder 5) dürfen zwischen einer 3 oder 4 Jahre dauernden Ausbildungszeit bis zur Matur wählen. Klassenrepetitionen sind nur im 3-jährigen Zug möglich.
• Schülerfreundlichste Variante, entsprechend den Begabungen.
• Die Organisation und Administration der Schülereinteilung und bei der Führung paralleler Züge unterschiedlicher Schuldauer, für Rektor Utz ein lösbares
Problem, wird von der EKK als übermässig aufwendig eingestuft.
• Erfahrungsgemäss werden einzelne Fächer häufig, andere seltener gewählt. Wenn in den selten gewählten Fächern noch zwischen 3- oder 4-jähriger Schulzeit gewählt werden kann, wird es unumgänglich sein, dass nicht an allen Gymnasien das vollständige Angebot aufrecht erhalten bleibt. Um genügend grosse Lerngruppen zu bilden, müssten SchülerInnen in ein weiter entfernt gelegenes Schulhaus eingeteilt werden.
• Da beim 4-jährigen Zug nicht repetiert werden kann, würden vermutlich viele erst mal den 3-jährigen Zug beginnen.
Bemerkungen zum
IST-Zustand, 3 1/2 Jahre Gymnasium:
• Verschnaufpause zwischen Matur und Studium kann, auch bei Absolvieren einer RS, für wirtschaftliche Erfahrung, Sprachaufenthalt, entspannendes Nichtstun positiv genützt werden.
• Kein offensichtlicher Handlungsbedarf, die Maturitätsinitiative wurde ja als Reaktion auf die Verkürzungsvorlage lanciert.
• Zu Beginn der ersten Gymklasse fehlen oft Lehrkräfte, die noch mit den Maturklassen beschäftigt sind.
• Dreiviertel Jahr Pause sollte nicht als Zwang verordnet werden.
Eintreten
Mit 6 gegen 5 Stimmen entschloss sich die Erziehungs- und Kulturkommission für die 3-jährige Variante und war somit für Eintreten auf diese Vorlage.
Die ausserhalb der Vorlage zur Kenntnis genommene Variante 3+4 fand in der EKK keine Befürworter. Die Umsetzung von 5 Maturitätsprofilen, alle in zwei unterschiedlichen Zeitrahmen doppelt angeboten, wird als nicht durchführbar beurteilt.
Detailberatung
Generelles zu den betroffenen Paragrafen im Schulgesetz
Nach wie vor bleibt der Kanton Basel-Landschaft beim gebrochenen, gymnasialen Bildungsgang, dh. einer progymnasialen, 4-jährigen Ausbildung an einer Sekundarschule, und dem gymnasialen Unterricht an einem der fünf Gymnasien, welcher neu mindestens 3 Jahre dauern soll.
Die Stundentafeln von PG und Gym sind so aufeinander abzustimmen, dass ein 7-jähriger, gymnasialer Bildungsgang zu einer Matur führt, wie sie das MAR verlangt.
Im Schulgesetz legt der Landrat den Rahmen dieser Ausbildung fest, der Erziehungsrat wird der Erziehungs- und Kulturdirektion anschliessend die entsprechenden Inhalte (Lehrpläne, Stundentafeln) unterbreiten.
Zum Abschluss der Detailberatung lud Regierungspräsident Peter Schmid zu einer Orientierung ein, wo die Erziehungs- und Kulturkommission gemeinsam mit dem Erziehungsrat über einen Stundentafelvorschlag eines 7-jährigen, gymnasialen Bildungsganges informiert wurde. Diese Stundentafel hat die verschiedenen landrätlichen Forderungen der letzten Jahre sowie die Vorgaben des MAR berücksichtigt und wird vom Erziehungsrat erst noch verabschiedet werden, worauf der bereinigte Vorschlag in die Vernehmlassung gelangt. Die einzelnen Lehr- und Stoffpläne sind zur Zeit noch nicht fixiert.
Schulgesetz
§ 21
Absätze 2, 3, 4
§ 21 Absätze 2 und 3 werden unverändert für gut befunden.
Länger diskutiert wurde Absatz 4, wonach lehrplanbezogene Aufgaben an die SchülerInnen in die Schulferien gegeben werden können. Auch bei sogenannt selbständigen Arbeiten muss ein Betreuungsangebot über eine festgesetzte Zeit garantiert sein, d.h. die Rücksprache mit der entsprechenden Lehrkraft muss gewährt sein, falls die Arbeiten ins Stocken geraten.
Die Kommission möchte die Kompetenz für den Umfang solcher Aufträge der Erziehungs- und Kulturdirektion übertragen und verabschiedet § 21Absatz 4 einstimmig wie folgt:
4
Die Erziehungs- und Kulturdirektion legt nach Anhören des Erziehungsrates den zeitlichen Umfang fest, für den die weiterführenden Schulen die Schülerinnen und Schüler in den Schulferien für lehrplanbezogene Aufgaben beanspruchen können. Es ist für eine angemessene Betreuung durch die Lehrkräfte zu sorgen.
§ 29a
Dass ein übersprungenes Schuljahr als ganzes an die Schulzeit angerechnet wird, versteht sich von selbst und muss nicht speziell erwähnt werden. Die genaue Vorgehensweise wird im Promotionsreglement dargestellt (Kein Änderungsantrag).
§ 44
Absatz 1
Für die Kommission ist dies ein zentraler Paragraf. Einig sind sich alle, dass bei einer Kürzung der Gymnasialzeit die Konsequenzen in Bezug auf das ganze Schulwesen zu berücksichtigen sind. Wichtig sind Kommission wie Regierung die dazugehörenden Ausführungen der Vorlage auf den Seiten 28 und 29, welche aber im Dekret (§ 22) präzisiert werden sollen.
Fest steht, dass in den ersten beiden Jahren Progymnasium ein allgemein bestimmtes Leistungsniveau erreicht werden soll, ohne dass besondere, auf die Matur hin gerichtete Fächer wie Latein oder Wirtschaftskunde unterrichtet werden. Im 8. und 9. Schuljahr wird ein Teil des Unterrichts in verschiedene spezielle Vorbereitungsangebote differenziert, die zur Wahl der Schwerpunktfächer gemäss MAR am Gymnasium hinführen.
Die Kommission möchte in § 44 Absatz 1 lediglich das Wort "vorwiegend" streichen (10 bei 2 Enthaltungen) und schlägt folgenden Wortlaut vor (mit 9 gegen 3 Stimmen):
1
Die Sekundarschule kann in eine allgemeine Abteilung, die auf eine berufliche Ausbildung oder den Übertritt in eine Diplommittelschule vorbereitet und in eine progymnasiale Abteilung, die auf den Eintritt in das Gymnasium vorbereitet, gegliedert werden.
Die "Kann"-Formulierung bezieht sich auf die sogenannt ungeteilten Sekundarschulen in Reigoldswil, Oberdorf und Gelterkinden, wo im 6. Schuljahr auf eine Einteilung der SchülerInnen in eine allgemeine und eine progymnasiale Abteilung verzichtet wird.
§ 45
Absatz 1
Die Kommission legt Wert darauf, dass Ausrichtung und Binnengliederung des insgesamt sieben Jahre dauernden gymnasialen Bildungsganges deutlich gemacht wird. Sie beschliesst einstimmig folgenden Wortlaut von § 45 Absatz 1:
1
Die Lehrpläne für die gymnasiale Ausbildung an der progymnasialen Abteilung der Sekundarschule und am Gymnasium sind aufeinander abzustimmen.
{Bisher: Die progymnasiale Abteilung bildet mit dem Gymnasium zusammen einen einheitlichen Lehrgang; die Lehrpläne sind aufeinander abzustimmen.}
§ 53
Absatz 1
Der Vorschlage der regierungsrätlichen Vorlage wird bis auf eine redaktionelle Änderung (Gymnasium war in der Mehrzahl) gutgeheissen:
1
Das Gymnasium bietet im Rahmen der eidg. und interkantonalem Bestimmungen gymnasiale Bildungsgänge an, die zur Hochschulreife führen.
§ 55
Absätze 1, 1bis und 4
Entsprechend Vorlage.
§ 57
Absätze 1 und 2
Nach intensiver Diskussion beschliesst die EKK, den Verzicht auf Einführung einer kantonalen, promotionswirksamen Abschlussprüfung gesetzlich festzulegen. Die gemäss § 28 des Schulgesetzes dem Regierungsrat übertragene Kompetenz, nach Anhören des Erziehungsrates Bestimmungen über Schülerbeurteilung, Aufnahme, Beförderung, Zeugnis und Übertritt zu erlassen, soll hier entsprechend eingegrenzt werden. Anstelle einer einmaligen Prüfung sollen vielmehr über ein Jahr verteilt die Leistungen der zukünftigen GymnasiastInnen hinsichtlich der nötigen Begabung, des Interesses und des Durchhaltewillens geprüft werden. Die definitive Promotion am Ende der Sekundarschule muss erfüllt sein. Bei Nichterfüllen der in der Verordnung festgelegten Bedingungen ist keine fakultative Prüfung vorgesehen. Im Einzelfall soll es durch Erfüllung besonderer Bedingungen zudem möglich sein, von der allgemeinen Abteilung des Sekundarschule an das Gymnasium überzutreten. Die Kommission schlägt mit
einer Gegenstimme folgende Formulierung und Ergänzung von § 57 vor:
1
Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern am Gymnasium erfolgt ohne Abschluss- oder Aufnahmeprüfung aufgrund des Beförderungsentscheides der progymnasialen Abteilung der Sekundarschule.
2
Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Abteilung einer Sekundarschule oder einer ungeteilten Sekundarschule werden am Gymnasium aufgenommen, falls sie die besonderen Übertrittsbedingungen erfüllen.
3
Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an den Diplommittelschulen erfolgt, falls sie an der vorbereitenden Schule die entsprechenden Übertrittsbedingungen erfüllen.
Die am 11. September 1995 als Postulat überwiesene Motion von Fritz Graf verlangt die Einführung einer schriftlichen Abschlussprüfung in den Hauptfächern und in den typenspezifischen Fächern des PG, deren Resultate eine verbindliche Aussage über den Eintritt ins Gymnasium oder in die Diplommittelschule geben. Mit dem Verzicht auf eine promotionswirksame, kantonale Schlussprüfung wird die Forderung des Postulates Graf nicht erfüllt.
§ 58
Absätze 1 und 3
Mit 7 zu 6 Stimmen beantragt die Erziehungs- und Kulturkommission dem Landrat, Absatz 1 wie folgt ins Schulgesetz aufzunehmen:
1
Der Unterricht am Gymnasium dauert mindestens 3 Jahre.
Die weiteren Absätze werden mehrheitlich gutgeheissen:
2
Der Landrat legt die Gliederung des gymnasialen Ausbildung innerhalb der progymnasialen Abteilung der Sekundarschulen und am Gymnasium fest.
3
Er kann für das Gymnasium eine längere Unterrichtsdauer beschliessen.
4
Der Unterricht an den Diplommittelschulen dauert mindestens 2 Jahre.
Dekret zum Schulgesetz
§ 21
Absätze 1 und 2
Gemäss Vorlage.
Mit der Festlegung von fünf Maturitätsprofilen {a) alte und b) moderne Sprachen, c) Mathematik und Naturwissenschaften, d) Wirtschaft und Recht sowie e) Kunst} wird bewusst auf eine vom MAR vorgesehene Möglichkeit verzichtet: der Bedarf nach einer Matur philosophischer, pädagogischer und psychologischer Ausrichtung ist vor allem von den Kantonen mit Unterseminarien angemeldet worden. Mit dem differenzierten gymnasialen Ausbildungsangebot im Kanton Basel-Landschaft besteht keine Notwendigkeit, diese zusätzliche Wahlmöglichkeit einzuführen, zumal auch organisatorische und letztlich auch finanzielle Konsequenzen damit verbunden wären.
§ 22
Wie unter § 44 bereits geschildert, konnte sich die Kommission mit der kurzen, an die bisherige Fassung anlehnende Formulierung von § 22 nicht begnügen. Es wird festgehalten, dass Änderungen der Sekundarstufe II Anpassungsarbeiten an der Sekundarstufe I zur Folge haben müssen und nach Ansicht von Gymnasiallehrkräften Teile bisheriger Lerninhalte von der Gym- in die PG-Stufe verlegt werden müssen. Die Vorlage hält fest (Seite 32), dass eine unveränderte Übernahme und Neuverteilung des heutigen Stoffpensums auf die verkürzte Ausbildungszeit ausgeschlossen ist. Vielmehr soll die gymnasiale Ausbildung unter Wahrung der Anforderungen einerseits Stoff abbauen, andrerseits das selbständige und gemeinsame Lernen im Hinblick auf das lebenslange Lernen fördern.
Auch wird ein gebrochener Bildungsgang - Schulortswechsel zwischen Sekundarstufe I und II - nie ohne Reibungsverluste stattfinden können; aber es gilt, diese zu minimieren. Sämtlichen Schülerinnen und Schülern muss selbstverständlich sein, dass die progymnasiale Abteilung die Vorbereitung auf das Gymnasium ist, und zwar bereits ab dem 1. PG. Zusätzlich werden ab dem 3. PG (8. Schuljahr) als gymnasiale Vorbildung spezielle Fächer im Hinblick auf die Schwerpunktfächer gemäss MAR angeboten. Ein dreijähriger Lehrgang am Gymnasium ist gemäss MAR möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist. (MAR Art. 6,2) Der Erziehungsrat wird bestimmen, welche zusätzlichen Fächer bereits am PG angeboten werden. (Vgl. S 28 und 29 der Vorlage!)
Einstimmig hat die EKK folgenden § 22 (Dekret) zum umstrittenen Gesetzesparagrafen 58 gutgeheissen:
1
Die gymnasiale Ausbildung besteht aus einer 4-jährigen gymnasialen Vorbildung an der progymnasialen Abteilung der Sekundarschule und aus einem 3-jährigen Lehrgang am Gymnasium.
2
Im 8. und 9. Schuljahr bietet die gymnasiale Vorbildung eine spezielle Vorbereitung auf die 3-jährigen gymnasialen Bildungsgänge.
3
Der Erziehungsrat legt in Lehrplan und Stundentafel fest, welche Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer bereits an der Sekundarschule geführt werden.
Finanzielle
Auswirkungen
Mehrkosten entstehen für die Einführung der Verkürzung und des MAR sowie für Massnahmen zum Qualitätserhalt (zusätzliche Projekte, Anpassung der Sekundarschulen an die verkürzte Ausbildungszeit, verstärkte schulstufenübergreifende Zusammenarbeit der Sekundarschulen mit den Gymnasien). Frühestens ab 2002 kann mit einer Ausgabenminderung am Gymnasium von maximal ca. 2,8 Mio. Fr. gerechnet werden. Die freiwerdenden Mittel sind für Entwicklungen in anderen Bereichen des Bildungswesens vorgesehen.
Zu den hängigen
Vorstössen
Die Erziehungs- und Kulturkommission beantragt, die Motion Fünfschilling 91/61 (12 Jahre bis zur Matur) und die Motion Widmer 92/150 (3 Jahre Gymnasium) als erfüllt abzuschreiben.
Die Motion 94/155 der Finanzkommission ist schon abgeschrieben worden.
Das FDP-Postulat 94/165 kann nach der Behandlung dieser Vorlage als erfüllt abgeschrieben werden.
Hingegen verlangt die als Postulat überwiesene Motion Graf 95/158 die Einführung einer schriftlichen Abschlussprüfung in den Hauptfächern und in den typenspezifischen Fächern des PG, deren Resultate eine verbindliche Aussage über den Eintritt ins Gymnasium oder in die Diplommittelschule geben soll. Mit dem Verzicht auf eine promotionswirksame, kantonale Schlussprüfung wird die Forderung des Postulates nicht erfüllt.
Die Kommission beantragt, das Postulat Graf nicht zu erfüllen und abzuschreiben.
Beschluss und
Antrag
der Erziehungs- und Kulturkommission an den Landrat
Die Erziehungs- und Kulturkommission beantragt dem Landrat mit 7 zu 6 Stimmen (wobei in Klammern das Stimmenverhältnis der Kommissionsmitglieder zu den einzelnen Punkten ersichtlich ist),
1. die Änderung des Schulgesetzes vom 26. April 1979 gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen (7:6);
2. die Änderung des Dekretes zum Schulgesetz gemäss Entwurf zu beschliessen (7:6);
3. die Volksinitiative "Für eine Maturität ohne Qualitätsabbau" gemäss beiliegendem Landratsbeschluss abzulehnen (8:4 bei 1 Enthaltung);
4. die folgenden parlamentarischen Vorstösse als erfüllt abzuschreiben (11:0 bei 2 Enthaltungen):
- Motion Fünfschilling-Gysin (91/61) vom 18. März 199,1
- Motion Widmer (92/150) vom 18. Juni 1992,
- Postulat der FDP-Fraktion (95/65) vom 22. März 1995;
5. das Postulat Graf (95/158) vom 11. September 1995 als nicht erfüllt abzuschreiben (12:0 bei 1 Enthaltung).
Beilagen
Schulgesetz
Dekret zum Schulgesetz
Landratsbeschluss - Entwurf
Binningen, 18. Februar 1998
Im Namen der Erziehungs- und
Kulturkommission
die Präsidentin: Andrea von Bidder, Präsidentin
Landratsbeschluss
(Entwurf)
betreffend Änderung des Schulgesetzes zur Verkürzung der Schuldauer am Gymnasium bis zur Matur auf 3 Jahre als Gegenvorschlag zur Volksinitiative
"Für eine Maturität ohne Qualitätsabbau"
Vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1. Die nichtformulierte Volksinitiative "Für eine Maturität ohne Qualitätsabbau" wird abgelehnt.
2. Sie wird der Volksabstimmung mit der Empfehlung auf Ablehnung unterbreitet.
3. Der nichtformulierten Volksinitiative "Für eine Maturität ohne Qualitätsabbau" wird als formulierter Gegenvorschlag die Änderung des Schulgesetzes vom ..... gegenübergestellt und diese den Stimmberechtigten zur Annahme empfohlen.
Liestal,
Die Landratspräsidentin:
Der Landschreiber