Bericht an den Landrat: Änderung des Schulgesetzes (Entwurf)

Landrat / Parlament || Bericht vom 18. Februar 1998 zur Vorlage 1997-150


Bericht der Erziehungs- und Kulturkommission an den Landrat

betreffend Änderung des Schulgesetzes zur Verkürzung der Schuldauer am Gymnasium bis zur Matur auf 3 Jahre als Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Für eine Maturität ohne Qualitätsabbau"


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Schulgesetz

Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.
Das Schulgesetz vom 29. April 1979 (1) wird wie folgt geändert:

§ 21 Absätze 2 bis 4
2 Die Erziehungs- und Kulturdirektion legt nach Anhören des Erziehungsrates Schuljahr, Schulsemester und Schulferien fest.
3 Die jährliche Schuldauer beträgt in der Regel 40 Wochen.
4 Die Erziehungs- und Kulturdirektion legt nach Anhören des Erziehungsrates den zeitlichen Umfang fest, für den die weiterführenden Schulen die Schülerinnen und Schüler in den Schulferien für lehrplanbezogene Aufgaben beanspruchen können. Es ist für eine angemessene Betreuung durch die Lehrkräfte zu sorgen.

§ 29a Überspringen von Klassen
Überdurchschnittlich begabte Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Eltern eine Klasse überspringen.

§ 44 Absatz 1
1 Die Sekundarschule kann in eine allgemeine Abteilung, die auf eine berufliche Ausbildung oder den Übertritt in eine Diplomschule vorbereitet, und in eine progymnasiale Abteilung, die auf den Eintritt in das Gymnasium vorbereitet, gegliedert werden.

§ 45 Absatz 1
1 Die Lehrpläne für die gymnasiale Ausbildung an der progymnasialen Abteilung der Sekundarschule und am Gymnasium sind aufeinander abzustimmen.

§ 53 Absatz 1
1 Das Gymnasium bietet im Rahmen der eidgenössischen und interkantonalen Bestimmungen gymnasiale Bildungsgänge an, die zur Hochschulreife führen.

§ 55 Titel sowie Absätze 1, 1 bis und 4
Gymnasiale Bildungsgänge und Diplomtypen
1 Die gymnasialen Bildungsgänge und die Diplomtypen werden entweder im Kanton oder gestützt auf Schulabkommen mit andern Kantonen geführt.
1bis Der Landrat legt fest, welche gymnasialen Bildungsgänge und welche Diplomtypen geführt werden.
4 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Erziehungsrates fest, welche gymnasialen Bildungsgänge an den einzelnen Schulen zu führen sind.

§ 57 Aufnahme
1 Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ins Gymnasium erfolgt ohne Abschluss- oder Aufnahmeprüfung aufgrund des Beförderungsentscheides der progymnasialen Abteilung der Sekundarschule.
2 Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Abteilung einer Sekundarschule oder einer ungeteilten Sekundarschule werden im Gymnasium aufgenommen, falls sie die besonderen Übertrittsbedingungen erfüllen.
3 Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Diplomschulen erfolgt, falls sie an der vorbereitenden Schule die entsprechenden Übertrittsbedingungen erfüllen.

§ 58 Dauer
1 Der Unterricht am Gymnasium dauert mindestens 3 Jahre.
2 Der Landrat legt die Gliederung der gymnasialen Ausbildung innerhalb der progymnasialen Abteilung der Sekundarschule und am Gymnasium fest.
3 Er kann für das Gymnasium eine längere Unterrichtsdauer beschliessen.
4 Der Unterricht an den Diplomschulen dauert mindestens 2 Jahre.

II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.

Liestal, Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin



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1. GS 27.169, SGS 640