v97/150; Verk?rzung der Schuldauer am Gymnasium; Teil 3
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| B. Bericht 1. Ausgangslage 1.1 Änderungsbegehren Bis zur Umstellung des Schuljahresbeginns vom Frühling auf den Spätsommer mit dem Langschuljahr 1988/89 war die Ausbildungsdauer bis zur Matur im Kanton Basel-Landschaft kein Thema. Der direkte Anschluss an den Beginn der Studien Ende Oktober war auch bei insgesamt 12 1/2 Jahren Ausbildungsdauer und dem Abschluss der Matur Ende September gewährleistet. Mit der Umstellung des Schuljahresbeginns auf den Spätsommer mussten die Maturitätsprüfungen auf die Zeit um den Jahreswechsel verlegt werden, so dass für die Maturandinnen und Maturanden ohne Rekrutenschul- und Praktikumsverpflichtungen zwischen Matur und Aufnahme des Studiums eine Pause von rund 10 Monaten entstand. In seiner Vorlage an den Landrat betreffend "Dauer der gymnasialen Ausbildung bis zur Matur und bis zum DMS-Diplom" vom 31. März 1987 (87/66/2) stellte der Regierungsrat deshalb die drei Varianten "Verkürzung auf 12 Jahre", "Beibehaltung von 12 1/2 Jahren" und "Verlängerung auf 13 Jahre" zur Diskussion. An seiner Sitzung vom 17. Juni 1987 folgte der Landrat den Empfehlungen des Erziehungsrates und den Anträgen des Regierungsrates, entschied sich für die Beibehaltung der Ausbildungsdauer bis zur Maturität und beauftragte den Regierungsrat, für den Maturtermin eine möglichst einheitliche Lösung per Ende Januar anzustreben (LRB 3491).
Aufgrund einer von 569 Schülerinnen und Schülern der dritten Klassen der basellandschaftlichen Gymnasien unterzeichneten Petition vom 29. Juni 1988 behandelte der Landrat am 30. Januar 1989 erneut die Frage der Unterrichtsdauer bis zur Matur und beschloss mit grossem Mehr gegen 4 Stimmen, den Regierungsrat einzuladen, die nötigen Schritte zu unternehmen, um den Termin der Maturitäts- und Diplomprüfungen auf den Dezember 1989 vorzuverlegen (LRB Nr. 963).
Die Motionen Fünfschilling (91/61), Widmer (92/150), der Finanzkommission (94/155) und das Postulat der FDP Landratsfraktion (94/155) zeigen indes, dass mit der Vorverlegung des Abschlusses der Maturitätsprüfungen von Ende Januar auf Mitte Dezember das Problem der Unterrichtsdauer und des Maturitätstermins nicht gelöst ist. Auch in anderen Kantonen ist die Verkürzung der Unterrichtsdauer bis zur Matur neu thematisiert worden. Im November 1993 hat die Nordwestschweizerische Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) zuhanden der Kantone eine Empfehlung zur Verkürzung der Ausbildungszeit bis zur Matur auf 12 Jahre verabschiedet.
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Die Empfehlung macht deutlich, dass die Verkürzung der Ausbildungszeit bis zur Matur mit entsprechendem Stoffabbau möglich und aufgrund der Wissensexplosion und der damit verbundenen stärkeren Gewichtung des lebenslangen Lernens bildungspolitisch gerechtfertigt und notwendig ist. Der rasche Wandel in den Lebens- und Arbeitsverhältnissen und die Vervielfältigung des spezialisierten Wissens der sich differenzierenden Wissenschaften kann und soll nicht mehr durch fortwährenden Einbezug neuer Unterrichtsstoffe in die Grundausbildung bewältigt werden, sondern Grundausbildung und lebenslanges Lernen müssen in ein neues Verhältnis zueinander gebracht werden. Die Grundausbildung wird weniger als "Bildungsvorrat" für das ganze Leben verstanden, sondern als beispielhaftes Lernen, das zu weiterführendem und selbständigem Lernen ermutigt und befähigt.
Wegen der zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes sowie des Interesses, akademische Ausbildungsangebote vermehrt im Ausland zu nutzen, gewinnt der internationale Vergleich der Ausbildungssysteme an Bedeutung. Die gymnasiale Ausbildung bis zur Matur stellt nur eine Bildungsstufe in der gesamten Ausbildung bis zum akademischen Erstabschluss dar. Die Regelungen der einzelnen Länder unterscheiden sich erheblich voneinander. Die nachfolgende Darstellung zeigt die wichtigsten Stationen in der gesamten Ausbildung bis zum akademischen Erstabschluss in verschiedenen Ländern.
Das relativ hohe Alter der Studierenden bei ihrem akademischen Erstabschluss in der Schweiz ist auf kumulierte Verzögerungen in der gesamten Bildungslaufbahn zurückzuführen.
Bis vor der Umstellung des Schuljahresbeginns dauerte die Regelausbildungszeit bis zur Matur in 4 Kantonen 12 Jahre, in 10 Kantonen 12 1/2 Jahre und in 12 Kantonen 13 Jahre. Der Kanton Basel-Landschaft war einer der 10 Kantone mit einer Regelausbildungsdauer bis zur Matur von insgesamt 12 1/2 Jahren.
Nachdem im Zuge der Umstellung des Schuljahresbeginns einzelne Kantone wie Bern die Ausbildungszeit bis zur Matur zunächst auf 13 Jahre verlängert haben, lässt sich in jüngster Zeit ein Trend in Richtung 12 Jahre Schuldauer bis zur Matur erkennen. Nach gegenwärtig verfügbaren Informationen bleiben nur die Kantone Genf, Freiburg, Tessin und Wallis bei einer insgesamt 13jährigen Regelausbildung bis zur Matur. Die übrigen Kantone führen eine insgesamt 12jährige Ausbildungsdauer bis zur Matur oder beabsichtigen, eine solche Regelausbildungsdauer einzuführen. Die folgende Darstellung gibt eine Übersicht über den Stand dieser Entwicklung:
1.4.1 Neues Maturitätsanerkennungsreglement Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat in Verbindung mit dem Bundesrat mit Beschlüssen vom 16. Januar 1995 und 15. Februar 1995 die Anerkennung gymnasialer Maturitäten formell und inhaltlich neu geregelt. Die neu getroffene Verwaltungsvereinbarung lässt die bisher nur vom Bundesrat allein erlassene Maturitäts-Anerkennungsverordnung durch eine von EDK und Bundesrat gemeinsam verantwortete Regelung ab. Sie sichert den gleichberechtigten Zugang der Maturandinnen und Maturanden zu den Ausbildungen an den Hochschulen. EDK und Bundesrat setzen eine gemeinsame beratende Schweizerische Maturitätskommission ein, die ihnen jeweils Antrag über die Anerkennung gymnasialer Maturitätsausweise stellen wird. Für die Anerkennung der Maturitätsausweise gehen die Bestimmungen des MAR den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen vor. In § 5 wird das Bildungsziel der Maturitätsschulen wie folgt umschrieben: "1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler. 2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit. 3 Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen. 4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen." Für die Dauer des Bildungsganges zur Förderung der Schülerinnen und Schüler im Sinne dieser übergeordneten Bildungsziele sehen die Artikel 6 Absätze 1 und 2 des MAR folgende Regelung vor: "1 Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dauern. 2 Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbereitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist."
Die neue Anerkennungsregelung ist offener formuliert als die bisherige. Sie verzichtet auf die Einteilung der gymnasialen Ausbildungsgänge in die eidgenössischen Maturitätstypen A, B, C, D und E zugunsten vermehrt fächerbezogener Wahlmöglichkeiten. Die Kantone können für ihre Schülerinnen und Schüler gymnasiale Bildungsgänge mit 7 Grundlagenfächern, einem Schwerpunktfach und einem Ergänzungsfach gemäss dem untenstehenden Schema konzipieren.
Im Vergleich zur bisherigen vom Bundesrat erlassenen Maturitäts-Anerkennungsverordnung (MAV) sind für die Umsetzung im Kanton Basel-Landschaft folgende Regelungen des MAR hervorzuheben: Das Bildungsziel ist ganzheitlich formuliert, hält an einer breiten Allgemeinbildung im Sinne der allgemeinen Hochschulreife fest und betont die Aufgabe der Maturitätsschulen, grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf das lebenslange Lernen zu vermitteln. - Für die Unterrichtsdauer bis zur Matur gilt weiterhin die Mindestnorm von zwölf Schuljahren, wobei neu ausdrücklich ein dreijähriger Lehrgang möglich ist, wenn - wie im Kanton Basel-Landschaft an der Sekundarschule - eine spezielle gymnasiale Vorbildung erfolgt. - Die bisherige Nomenklatur der eidgenössischen Maturitätstypen A, B, C, D und E fällt zugunsten der Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer weg. Die Kantone müssen den Schülerinnen und Schülern zusätzlich zu den Schwerpunktfächern Ergänzungsfächer zur Wahl anbieten. - Der Kanton kann die Wahlmöglichkeiten zugunsten der Schülerinnen und Schüler verbreitern (8 Schwerpunktfächer statt nur 5 Maturitätstypen). Die Kantone können neu das Schwerpunktfach "Philosophie, Pädagogik und Psychologie" einführen. Mit den Schwerpunktfächern "Physik und Anwendungen der Mathematik" und "Biologie und Chemie" können die Kantone den Schülerinnen und Schülern neu im naturwissenschaftlichen Bildungsbereich zwei Optionen zur Wahl anbieten. - Der bisher nur kantonale Typus M mit Betonung der Kunstfächer (Musik/Instrumentalunterricht, visuelle Erziehung) kann mit den Schwerpunktfächern "Bildnerisches Gestalten" oder "Musik" neu eidgenössisch anerkannt werden. - Als neue Auflage müssen die Kantone den Schülerinnen und Schülern die Wahl zwischen zwei Landessprachen als Grundlagenfächer anbieten, d. h. für den Kanton Basel-Landschaft neben Französisch auch Italienisch (oder Rätoromanisch). - Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ausdrücklich anerkannt werden. Diese stellt eine zusätzliche Option für ein Angebot an den Gymnasien dar.
Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.
1.4.2 Rechtliche Grundlagen im Kanton Basel-Landschaft Die gymnasiale Ausbildung ist im Schulgesetz geregelt. § 58 Absatz 1 des Schulgesetzes bestimmt die Unterrichtsdauer am Gymnasium wie folgt: "Der Unterricht am Gymnasium dauert mindestens 3 1/2 Jahre. Die Verordnung (bzw. das Dekret) kann eine längere Unterrichtsdauer oder den Anschluss an eine tiefere Klasse der Sekundarschule festlegen." Abgestützt auf diese Bestimmung des Schulgesetzes hat der Landrat in § 22 des Dekretes zum Schulgesetz vom 3. Dezember 1979 5 (Dekret) die Dauer des Gymnasiums wie folgt festgelegt:"Der Erziehungsrat legt in Lehrplan und Stundentafel fest, welche gymnasialen Fächer bereits in der Sekundarschule geführt werden."Gemäss § 54 des Schulgesetzes erfolgt die gymnasiale Ausbildung an der PA und am Gymnasium. § 45 Absatz 1 bestimmt, dass PA und Gymnasium zusammen einen einheitlichen Lehrgang bilden und die Lehrpläne aufeinander abzustimmen sind. § 57 regelt die prüfungsfreie Aufnahme der Schülerinnen und Schüler aus der PA in die Gymnasien (und die Diplomschulen) und umreisst die Voraussetzungen für die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler aus der allgemeinen Abteilung oder einer ungeteilten Sekundarschule.
Eine Verkürzung des Unterrichts am Gymnasium auf 3 Jahre macht eine Änderung des Schulgesetzes erforderlich.
3 Dauer der Ausbildungszeit bis zur Matur. Empfehlungen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) betreffend Ausbildungsdauer bis zur Maturität vom 11. November 1993. Aarau (Sekretariat NW EDK) November 1993. 4 Vgl. EDK : Rahmenlehrplan für die Maturiätsschulen. Dossier 30A. Bern 1994. |
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