v97/150; Verk?rzung der Schuldauer am Gymnasium; Teil 13
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| 7.5 Postulat Graf (95/158) Landrat Fritz Graf reichte am 11. September 1995 eine Motion "betreffend Abschlussprüfung am Ende der Sekundarstufe 1 und Aufhebung von § 57 des Schulgesetzes betreffend prüfungsfreier Eintritt in Gymnasien und Diplomschulen ein. Der Regierungsrat lehnte die Motion ab. Er begründete, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass die "falschen" Leute ins Gymnasium gehen. Eltern und Schülerinnen und Schüler müssten während der Sekundarstufe I umfassender auf die gesamte Palette der Berufsausbildung vertraut gemacht werden, und Verbesserungen in den Instrumenten für den Übertritt würden vorbereitet. Am 25. Januar 1996 überwies der Landrat den in ein Postulat umgewandelten Vorstoss mit deutlichem Mehr. Das Postulat lautet: "Ein prüfungsfreier Eintritt in Gymnasien und Diplomschulen ist in § 57 des Schulgesetzes vom 26. April 1979 gewährleistet. Die übervollen Gymnasien und die hohen Maturitätsquoten erübrigen eine langfädige Begründung der Gesetzesänderung. Immer mehr Eltern versuchen, ihre Kinder ins Gymnasium zu bringen und ihnen, was sehr verständlich ist, bestmögliche Berufschancen zu eröffnen. Die jungen Leute geraten unter Druck und sind vielfach überfordert, das Bildungsniveau sinkt durch mangelnde Motivation und mangelndes Interesse an den gymnasialen Bildungsinhalten. Für viele ist der prüfungsfreie Eintritt in eine weiterführende Schule der bequemste Weg. Ich ersuche den Regierungsrat, dem Landrat eine Änderung des § 57 des Schulgesetzes in folgendem Sinne vorzulegen: Am Ende der obligatorischen Schulpflicht, im 9. Schuljahr der allgemeinen und der progymnasialen Abteilung der Sekundarschule wird geprüft, ob die in den Lehrplänen festgelegten Bildungs- und Stoffziele erreicht worden sind. Die Abschlussprüfung hat in den Hauptfächern und in den typenspezifischen Fächern des PG zu erfolgen. Die Resultate der schriftlichen Prüfung mit den Erfahrungsnoten des vergangenen Jahres sollen eine verbindliche Aussage über den Eintritt ins Gymnasium oder Diplommittelschule geben." Der Forderung wird insofern entsprochen, als in der Vorlage zur Änderung des Schulgesetzes die Einführung von Abschlussprüfungen grundsätzlich ermöglicht wird. In Übereinstimmung mit dem Postulat wird die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler am Gymnasium durch die abgebenden Sekundarschulen und nicht durch die Gymnasien auf der Grundlage einer (punktuellen) Aufnahmeprüfung entschieden. Für die inskünftige Ausgestaltung des Beurteilungs- und Übertrittsverfahrens an der Volksschule sind Änderungen in Vorbereitung. Sie betreffen nicht nur den Übertritt an das Gymnasium, sondern auch in andere Ausbildungen der Sekundarstufe II. Die Abschreibung des Postulates Graf wird deshalb noch nicht beantragt. |
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