v97/150; Verk?rzung der Schuldauer am Gymnasium; Teil 15
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| D. Gesetzestext
Entwurf
Schulgesetz
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Das Schulgesetz vom 29. April 1979 1) wird wie folgt geändert: § 21 Absätze 2 bis 4 2 Die Erziehungs- und Kulturdirektion legt nach Anhören des Erziehungsrates Schuljahr, Schulsemester und Schulferien fest. 3 Die jährliche Schuldauer beträgt in der Regel 40 Wochen. 4 Der Regierungsrat legt den zeitlichen Umfang fest, für den die weiterführenden Schulen die Schülerinnen und Schüler in den Schulferien für lehrplanbezogene Aufgaben beanspruchen können. § 29a Überspringen von Klassen Überdurchschnittlich begabte Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Eltern eine Klasse überspringen. § 44 Absatz 1 1 Die Sekundarschule kann in eine allgemeine Abteilung, die vorwiegend auf eine berufliche Ausbildung oder den Übertritt in eine Diplomschule vorbereitet, und in eine progymnasiale Abteilung, die vorwiegend auf den Eintritt in das Gymnasium vorbereitet, gegliedert werden. § 53 Absatz 1 1 Die Gymnasien bieten im Rahmen der eidgenössischen und interkantonalen Bestimmungen gymnasiale Bildungsgänge an, die zur Hochschulreife führen. § 55 Titel sowie Absätze 1, 1bis und 4 Gymnasiale Bildungsgänge und Diplomtypen 1 Die gymnasialen Bildungsgänge und die Diplomtypen werden entweder im Kanton oder gestützt auf Schulabkommen mit andern Kantonen geführt. 1bis Der Landrat legt fest, welche gymnasialen Bildungsgänge und welche Diplomtypen geführt werden. 4 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Erziehungsrates fest, welche gymnasiale Bildungsgänge an den einzelnen Schulen zu führen sind. § 57 Aufnahme 1 Das Gymnasium nimmt Schülerinnen und Schüler der progymnasialen Abteilung der Sekundarschule ohne zusätzliche Aufnahmeprüfung auf, wenn sie die dafür erforderlichen Übertrittsbedingungen erfüllen. Absolventinnen und Absolventen der allgemeinen Abteilung einer Sekundarschule oder einer ungeteilten Sekundarschule werden aufgenommen, wenn sie sich über eine entsprechende Begabung und eine genügende Vorbildung ausweisen. 2 Die Diplomschulen nehmen Schülerinnen und Schüler ohne zusätzliche Aufnahmeprüfung auf, wenn sie die dafür erforderlichen Übertrittsbedingungen erfüllen. § 58 Absätze 1 und 3 1 Der Unterricht am Gymnasium dauert mindestens 3 Jahre.
3 Der Landrat kann für das Gymnasium eine längere Unterrichtsdauer festlegen.
II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
Fussnoten:
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