v97/150; Verk?rzung der Schuldauer am Gymnasium; Teil 16
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| Dekret zum Schulgesetz
Entwurf
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Das Dekret zum Schulgesetz vom 29. April 1979 1) wird wie folgt geändert: § 21 Gymnasiale Bildungsgänge und Diplomtypen (§ 55) 1 Der Kanton führt als gymnasiale Bildungsgänge nach den eidgenössischen und interkantonalen Bestimmungen folgende Maturitätsprofile: a. altsprachliches Maturitätsprofil; b. neusprachliches Maturitätsprofil; c. mathematisch-naturwissenschaftliches Maturitätsprofil; d. wirtschaftlich-rechtliches Maturitätsprofil; e. künstlerisches Maturitätsprofil. 2 Der Kanton führt die Diplommittelschule 3 und die Diplommittelschule 2. § 22 Dauer des Gymnasiums (§ 58)
Der Erziehungsrat legt in Lehrplan und Stundentafel fest, welche Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer bereits in der Sekundarschule geführt werden.
II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
Fussnoten:
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