v97/150; Verk?rzung der Schuldauer am Gymnasium; Teil 7
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| 5. Erläuterungen zum Gesetzestext 5.1 Erläuterungen zur Änderung des Schulgesetzes § 21 Beginn und Dauer des Schuljahres Das Gesetz behandelt die Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, Diplomschulen und des Lehrerseminars gegenwärtig bei der Bemessung der Schulferien wie Schülerinnen und Schüler der Volksschule. Hausaufgaben, die Vorbereitung auf Prüfungen oder die Anfertigung von Arbeiten für den Unterricht sind feste Bestandteile des Lernens. Die unterrichtsfreie Zeit und insbesondere die gut 12 Wochen Schulferien werden heute schon zu einem Teil für das schulische Lernen verwendet. Mit dieser Rechtsgrundlage hat der Regierungsrat neu die Möglichkeit, für die weiterführenden Schulen einen Teil der Schulferien für unterrichtsbezogene Arbeiten einzuplanen. Während die Schulferien auf der Volksschulstufe als schulisch unverplante Zeit erhalten werden, können die weiterführenden Schulen (Gymnasien, Diplomschulen und das Lehrerseminar) einen Teil der Schulferien fest für Lernaufträge nutzen. Die Erhöhung der zeitlichen Verpflichtung während der Unterrichtsferien für Lernaufträge ist nicht Selbstzweck, sondern soll das selbständige Lernen und die Vertiefung und Festigung des im Unterricht Gelernten fördern. Konkret kann z. B. im letzten Jahr vor der Matur - ausgehend von den Vorbereitungen im Unterricht - die Maturaarbeit während der Schulferien abgefasst werden, wofür die Schülerinnen und Schüler einen Teil der Fasnachts- und Frühjahrsferien einsetzen müssen. Die zeitliche Beanspruchung der Schülerinnen und Schüler an den weiterführenden Schulen muss auch im Quervergleich zur hohen zeitlichen Beanspruchung der Berufslehre und der Berufsmaturität gesehen werden.
Als Richtgrösse sieht der Regierungsrat vor, die Schulferien für die Schülerinnen und Schüler der Gymnasien jährlich um ca. 4 Wochen zu kürzen. Dies heisst nicht, dass der reguläre Unterricht um jährlich 4 Wochen ausgedehnt werden soll, sondern dass die Gymnasiastinnen und Gymnasiasten einen Teil ihrer Unterrichtsferien für schulische Aufträge und selbständiges Lernen fest einsetzen müssen. Gemäss den Ergebnissen einer Befragung setzen die Maturandinnen und Maturanden - bei erheblicher Streuung - bereits heute durchschnittlich ca. 2 1/2 Ferienwochen für Lektüre, Vorbereitung von Prüfungen, Referate etc. ein. Eine Anhebung dieser zeitlichen Belastung auf 4 Wochen bedeutet, dass die Aufträge fächerübergreifend im Rahmen des Lehrplans und von Jahresplanungen koordiniert werden müssen. Der genaue Umfang der zeitlichen Beanspruchung wird auf untergeordneter Erlassebene im Zusammenhang mit der kantonalen Umsetzung des MAR geregelt.
§ 29 a Überspringen von Klassen Das Gesetz sieht heute mit Ausnahme der vorzeitigen Einschulung keine Möglichkeit vor, dass besonders begabte und rasch lernende Schülerinnen und Schüler eine Klasse überspringen können. Im Einzelfall ist diese Möglichkeit allerdings bereits heute in der Praxis realisiert. Das neue MAR weist keine Altersbeschränkung mehr auf, so dass diese Schülerinnen und Schüler die Matur auch regulär früher ablegen können. Da das Überspringen von Klassen sich im Einzelfall bewährt hat und dadurch ein Beitrag zur Verkürzung der Erstausbildungszeit geleistet wird, soll diese Änderung des Schulgesetzes berücksichtigt werden.
Das übersprungene Schuljahr wird an die Schulpflicht gemäss § 15 des Schulgesetzes angerechnet.
§ 44 Progymnasiale Abteilung Gemäss Gesetz kann die Sekundarschule in eine allgemeine Abteilung, die vorwiegend auf eine berufliche Ausbildung oder den Übertritt in eine Diplomschule vorbereitet, und in eine progymnasiale Abteilung, die auf den Eintritt in das Gymnasium oder eine Diplomschule vorbereitet, gegliedert werden. Die Lernziele und -anforderungen der PA werden indes wesentlich durch die Anforderungen für den Übertritt ans Gymnasium und nicht durch die Diplommittelschule 3, Handelsmittelschule oder Diplommittelschule 2 bestimmt. Für Schülerinnen und Schüler, welche am Ende des 9. Schuljahres die gymnasialen Anforderungen erfüllen, kommt neben der Fortsetzung ihrer Ausbildung an den Gymnasien oder dem Eintritt in eine Diplomschule auch die Aufnahme einer Berufslehre und die Vorbereitung auf die Berufsmaturität in Frage.
Die Neuformulierung unterstreicht einerseits die spezielle Ausrichtung der PA auf die besonderen Anforderungen des Gymnasiums ab 10. Schuljahr, andererseits wird darauf verzichtet, die Diplomschulen als einzige Alternative neben der gymnasialen Matur hervorzuheben.
§ 53 Lehrziel Die gegenwärtig im Gesetz verwendete Formulierung stützt sich auf die Bestimmungen der bisherigen eidgenössischen Maturitäts-Anerkennungsverordnung (MAV) mit ihrer Klassifizierung der gymnasialen Ausbildungen in Maturitätstypen. Die gymnasiale Ausbildung im Kanton Basel-Landschaft wird weiterhin die interkantonalen und eidgenössischen Zielsetzungen und Vorgaben erfüllen. Das im MAR festgelegte Bildungsziel betont eine breite und grundlegende Bildung und den Erwerb der "allgemeinen Hochschulreife". Die Neufassung der Bestimmung über das Lehrziel berücksichtigt auch, dass das MAR keine Maturitätstypen mehr unterscheidet und dass keine nur kantonal anerkannten gymnasialen Ausbildungsgänge mehr angeboten werden. Der heutige kantonale Maturitätstypus M mit Betonung der Kunstfächer kann in modifizierter Form im Rahmen des MAR eidgenössisch anerkannt werden.
Lehrpläne und Stundentafeln mit der entsprechenden Konkretisierung dieses Lehrziels werden durch den Erziehungsrat im Rahmen des MAR und der interkantonalen Rahmenlehrpläne zu erlassen sein.
§ 55 Gymnasiale Bildungsgänge und Diplomtypen Der Begriff des "Maturitätstypus" hat sich für die Beschreibung der einzelnen gymnasialen Bildungsgänge eingebürgert. Mit dem neuen MAR gibt es diese Nomenklatur nicht mehr. Anstelle der "Typen" wird der allgemeinere Begriff des "gymnasialen Bildungsganges" verwendet. Hingegen wird am Begriff des "Gymnasiums" festgehalten, auch wenn das MAR den Begriff "Maturitätsschulen" gebraucht.
Weiterhin bleiben der Landrat für die Bestimmung des gymnasialen Ausbildungsangebotes und - nach Anhörung des Erziehungsrates - der Regierungsrat für die Zuweisung der Angebote an die einzelnen Gymnasien zuständig.
§ 57 Aufnahme Die gesetzliche Regelung der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Gymnasien und die Diplomschulen entspricht nicht mehr der heutigen Situation. In die Diplommittelschule 3 und die Handelsmittelschule treten überwiegend Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Abteilung der Sekundarschule über, und die Diplommittelschule 2 wird auch von Schülerinnen und Schülern der Berufswahlklasse gewählt. Das Gymnasium nimmt fast ausschliesslich Schülerinnen und Schüler der PA auf. Die Neuformulierung entflechtet Gymnasium und Diplomschulen. Während die Einführung zusätzlicher Aufnahmeprüfungen an den Gymnasien ausgeschlossen ist, erlaubt diese Bestimmung dem Regierungsrat, geeignete Formen von Orientierungs- oder Schlussprüfungen an den Sekundarschulen einzuführen. Der Regierungsrat unterstreicht dafür das Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der PA die im Lehrplan umschriebenen Anforderungen für den Übertritt an das Gymnasium vollständig erfüllen müssen. Dies heisst, dass der Unterricht an der PA auf die Anforderungen für den Übertritt an das Gymnasium ausgerichtet ist und die Schülerinnen und Schüler im letzten Jahr auch am Ende des zweiten Semesters definitiv befördert sein müssen. Während der Regierungsrat eine zusätzliche Aufnahmeprüfung - durchgeführt durch die Gymnasien - aufgrund ihres punktuellen Charakters ablehnt, befürwortet er eine promotionswirksame Schlussprüfung für die Schülerinnen und Schüler der PA als Teil der Beurteilungs- und Übertrittsverfahrens. In der Schlussprüfung weisen sich die Schülerinnen und Schüler im klassenübergreifenden Quervergleich über in der PA erworbene Abschlussqualifikationen aus. Bezüglich der konkreten Ausgestaltung einer Schlussprüfung werden folgende Aspekte zu berücksichtigen sein: Die Prüfung soll - einen Teil des gesamten Beurteilungs- und Übertrittsverfahrens und der Schul- bzw. Schulwahlvorbereitung an den Volksschulen darstellen, - zusammen mit den Erfahrungsnoten ein Element für den Beförderungsentscheid sein, - klassen- und schulübergreifende Quervergleiche ermöglichen, - den Lernenden, deren Eltern und den Lehrkräften Auskunft über das Erreichen gesetzer Lern- und Bildungsziele Auskunft geben und Teil der Informationen für eine Standortbestimmung vor Abschluss der obligatorischen Schulzeit darstellen, - als Massnahme der schulübergreifenden Qualitätssicherung Informationen über das generelle Erreichen von Ausbildungszielen ermöglichen, - in Übereinstimmung mit interkantonalen Entwicklungen in den Verfahren für den Abschluss der Sekundarstufe I stehen. 7 Ausgeschlossen werden muss, dass die Prüfung über Gebühr Ausbildungszeit beansprucht, einen erheblichen Durchführungsaufwand verursacht, das Lernen der Schülerinnen und Schüler auf die Prüfungsvorbereitung verengt und die Planung für die Aufnahme in weiterführende Ausbildungen der Sekundarstufe II beeinträchtigt.
Eine Stabilisierung der Übertritte an das Gymnasium stellt kein eigenes Ziel dar, sondern ist eine Konsequenz der besseren Beratung und Beurteilung der Schülerinnen und Schüler und einer eignungs- und neigungsgerechten Nutzung des gesamten Ausbildungsangebotes der Sekundarstufe II einschliesslich der aufgewerteten Alternativen zum Gymnasium.
§ 58 Dauer Gegenwärtig verlangt das Gesetz, dass der Unterricht am Gymnasium mindestens 3 1/2 Jahre dauert. Das Dekret kann eine längere Unterrichtsdauer oder den Anschluss an eine tiefere Klasse der Sekundarschule festlegen. Der Entwurf geht nicht mehr von "mindestens 3 1/2 Jahren" Dauer, sondern entsprechend der bildungspolitischen Zielsetzung neu von "mindestens 3 Jahren" aus. Die reguläre Ausbildungsdauer am Gymnasium soll neu 3 Jahre betragen. Rückversetzungen bleiben möglich, so dass begabte und entsprechend interessierte Schülerinnen und Schüler ihre Ausbildung mit verlängerter Dauer abschliessen können. Geändert wurde im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag für § 58 des Schulgesetzes und § 22 des Dekretes der Maturitätstermin. Die Maturitätsprüfungen sollen nicht nach Abschluss des dritten Ausbildungsjahres bis Mitte September durchgeführt werden, sondern bis Ende Schuljahr. Dadurch wird den Maturandinnen und Maturanden neben der direkten Aufnahme eines Studiums an den Hochschulen auch der direkte Eintritt in weitere Ausbildungen und - unter der Voraussetzung des entsprechenden Platzes - der direkte Eintritt in die Sommerrekrutenschule ermöglicht.
Die bisherige Kompetenz des Landrates, im Dekret den Anschluss des Unterrichts am Gymnasium an eine tiefere Klasse der Sekundarschule festzulegen, fällt mit der Teilrevision des Schulgesetzes weg. Dadurch wird bekräftigt, dass die Sekundarschule ihre progymnasiale Bildungsaufgabe bis und mit Ende der obligatorischen Schulzeit am Ende des 9. Schuljahres zu erfüllen hat. An einem für die gesamte Bildungsstufe der Sekundarstufe I koordinierten Übertrittszeitpunkt Ende 9. Schuljahr in die Berufsbildung und die weiterführenden Schulen wird festgehalten.
5.2 Erläuterungen zur Änderung des Dekretes zum Schulgesetz § 21 Gymnasiale Bildungsgänge und Diplomtypen (§ 55) Gemäss § 21 des Dekretes zum Schulgesetz führt der Kanton nach den eidgenössischen Bestimmungen die Maturitätstypen A, B, C, D und E und den kantonalen Maturitäts- und Diplomtyp M mit Betonung der Kunstfächer und die Diplommittelschule. Im Dekret legt der Landrat fest, in welcher Breite er Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer an den Baselbieter Gymnasien gemäss MAR führen will. Da das neue MAR keine Maturitätstypen mehr ausweist, sondern die Maturitätsfächer nur noch in Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer unterteilt, muss das gymnasiale Angebot begrifflich neu gefasst werden. Es bietet sich an, "Maturitätsprofile" zu unterscheiden. Der Kanton führt nach den interkantonalen und eidgenössischen Bestimmungen mit entsprechend zugeordneten Schwerpunktfächern folgende Maturitätsprofile: - Altsprachliches Maturitätsprofil (Latein oder Latein in Kombination mit dem Grundlagenfach Griechisch statt Englisch); - Neusprachliches Maturitätsprofil (Italienisch oder Französisch oder Spanisch); - Mathematisch-naturwissenschaftliches Maturitätsprofil ("Physik und Anwendungen der Mathematik" oder "Biologie und Chemie"); - Wirtschaftlich-rechtliches Maturitätsprofil (Wirtschaft und Recht); Künstlerisches Maturitätsprofil (Schwerpunktfächer Musik oder Bildnerisches Gestalten).
Auf die Einführung des Schwerpunktfaches Philosophie/Pädagogik/Psychologie wird verzichtet.
§ 22 Dauer des Gymnasiums (§ 58) Das MAR legt fest, dass die letzten vier Jahre bis zur Matur nach einem eigens auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten sind. Bei einem drei Jahre dauernden Gymnasium muss mindestens das letzte Jahr an der PA besonders auf die speziellen Anforderungen des MAR ausgerichtet sein. Dem Erziehungsrat wird ausdrücklich die Kompetenz übertragen, die Schwerpunktfächer und allenfalls die Ergänzungsfächer an der PA zu bestimmen.
Für die insgesamt 7 Jahre dauernde gymnasiale Ausbildung sollen die Lehrpläne und Stundentafeln entsprechend den Bildungszielen des MAR und der interkantonalen Rahmenlehrpläne zwischen PA und Gymnasium abgestimmt und die erforderlichen Abschlussqualifikationen der PA für den Eintritt in das Gymnasium umschrieben werden. Innerhalb einer kooperierenden Sekundarstufe I muss auch inskünftig ein progymnasiales Anforderungsniveau ausgewiesen werden. Nach den ersten beiden Jahren PA (6. und 7. Schuljahr) werden ab 8. Schuljahr spezielle Anforderungen, wie sie vor allem die Schwerpunktfächer des MAR darstellen, einzubeziehen sein.
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