v97/150; Verk?rzung der Schuldauer am Gymnasium; Teil 8
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| 6. Nichtformulierte Volksinitiative "für eine Maturität ohne Qualitätsabbau" 6.1 Ausgangslage Die nichtformulierte Volksinitiative wurde mit 8'566 gültigen Unterschriften am 30. Januar 1997 bei der Landeskanzlei eingereicht. Die Initiative enthält folgenden Wortlaut: "Die Schulgesetzgebung ist so zu gestalten, dass sie folgende Forderungen erfüllt: - Das Anspruchsniveau der Gymnasien des Kantons Basel-Landschaft muss beibehalten werden. - Das Gymnasium schliesst an 5 Jahre Primarschule und 4 Jahre Sekundarschule (progymnasiale Abteilung) an. Unter Beibehaltung der bisherigen Gesamtstundenzahl (des 3 1/2-jährigen Gymnasiums)* dauert es im Normalfall 4 Jahre. Für entsprechend begabte Schülerinnen und Schüler ist die Möglichkeit zu schaffen, das Gymnasium in drei Jahren zu absolvieren. - Die Maturitätsprüfungen finden vor den Sommerferien statt, so dass der direkte Anschluss an die Hochschulen, an weitere Ausbildungsgänge und die Sommerrekrutenschulen gewährleistet ist. - Der vorgesehene gymnasiale Bildungsgang soll im Vergleich zu einem 3 1/2-jährigen MAR-konformen Bildungsgang kostenneutral* gestaltet werden.
* Ohne Fach Turnen und Sport (für welches Bundesrecht gilt)."
6.2 Beurteilung des Regierungsrates Die unformulierte Volksinitive verlangt eine Verlängerung der gesamten Regelausbildungsdauer von der Primarschule bis zur Matur auf insgesamt 13 Jahre und steht somit im Gegensatz zu den bisherigen Vorstössen des Landrates und zu den Vorschlägen des Regierungsrates. Die Forderungen der Initiative beurteilt der Regierungsrat vor dem Hintergrund seines revidierten Vorschlags wie folgt: - Anspruchsniveau und Qualität der gymnasialen Ausbildung entsprechend den Zielsetzungen des neuen MAR können auch im Rahmen der insgesamt 12 Jahre dauernden Schulzeit bis zur Matur - während 7 Jahren mit besonderer progymnasialer und gymnasialer Förderung - erreicht werden. - Die Verlängerung des gymnasialen Unterrichts bis zur Matur von 3 1/2 auf 4 Jahre anstelle der vorgeschlagenen Verkürzung auf 3 Jahre lehnt er ab. Begabten und entsprechend interessierten, aber langsamer lernenden Schülerinnen und Schülern wird weiterhin ermöglicht, ihre Ausbildung individuell insbesondere durch die Möglichkeit der Rückversetzung zu verlängern. Möglichkeiten zur Optimierung und Flexibilisierung der Rückversetzungen sollen für eine individualisiertere Förderung der Schülerinnen und Schüler ausgeschöpft werden. - Die Möglichkeit, dass entsprechend begabte Schülerinnen und Schüler ihre Ausbildungszeit um ein Jahr verkürzen können, begrüsst er auch im Rahmen einer verkürzten Regelausbildungsdauer. Die vom Regierungsrat vorgeschlagene Gesetzesrevision enthält eine Bestimmung für das Überspringen von Klassen. - Der direkte Anschluss an das Hochschulstudium, zu weiteren Ausbildungen und zur Sommerrekrutenschule wird auch mit dem revidierten Vorschlag des Regierungsrates erreicht. - Die Initiative sichert im Vergleich zu einem 3 1/2jährigen MAR-konformen Bildungsgang Kostenneutralität zu, allerdings ohne Berücksichtigung des bundesrechtlich geregelten Turn- und Sportunterrichts. Eine Verkürzung des Gymnasiums auf 3 Jahre hat demgegenüber leichte Minderaufwendungen zur Folge. - Der halbjährlich wechselnde Raumbedarf des 3 1/2jährigen Gymnasiums kann durch Umverteilung der Lektionen auf ganze Jahre verbessert werden, was im Vergleich zu heute bei einem 4jährigen Gymnasium mit gleichbleibendem Lektionenvolumen einen Raumminderbedarf zur Folge hätte. Ein auf 3 Jahre verkürztes Gymnasium hat vor allem bei den Turnhallen einen zusätzlichen Rückgang des Raumbedarfs zur Folge. Die Initiative legt die Schlussfolgerung nahe, dass ein verlängertes Gymnasium Qualität sichere oder umgekehrt ein verkürztes Gymnasium einen "Qualitätsabbau" zur Folge hätte. Der Regierungsrat vertritt dagegen die Auffassung, dass die Ausbildung nicht umso besser wird, je länger sie dauert. Wäre die Ausbildungsdauer eine klar identifizierbare Ursache für die Qualität der Ausbildung, gäbe es derzeit weder Entscheide zur Verkürzung der Ausbildungsdauer noch eine Diskussion darüber. Der Einbau neuer und je für sich betrachtet berechtigter Anforderungen in die Grundausbildung der Gymnasien, der Hochschulen und der ergänzenden beruflichen Erstausbildungen für Hochschulabsolventinnen und -absolventen führt in der Summe unvermeidlich zu längeren Erstausbildungszeiten. Die Folge ist, dass die akademische Ausbildung die jungen Menschen relativ lange von beruflicher und ökonomischer Verantwortung und den inzwischen stark ausgebauten Fort- und spezialisierenden Weiterbildungsmöglichkeiten fernhält. Die Matur kann im lebenslangen Lernen nicht als eine einmal zu erreichende "Reife" verstanden werden, sondern als ersten Abschluss einer Einführung in die wissenschaftliche Kultur. Die Maturandinnen und Maturanden sind auf dieser Grundlage befähigt, selbständig weiterzulernen. Die "Qualität" der gymnasialen Ausbildung ist nicht eindeutig vorgegeben und mit Indikatoren z. B. für den Studienerfolg oder die "Stoffbeherrschung" zu messen. Sie ist im neuen MAR und den interkantonalen Rahmenlehrplänen in den Grundzügen umrissen und muss sowohl für die progymnasiale als auch für die gymnasiale Ausbildung in kantonalen Stundentafeln und Lehrplänen konkretisiert werden. Regierungsrat (u. a. Verordnungen zu den Maturitätsprüfungen, zur Beförderung und zur Schulordnung), Erziehungsrat (Stundentafeln, Lehrpläne), Schulleitungen (Mitgestaltung der Umsetzung des MAR, Qualität der einzelnen Schule) und Lehrkräfte (Stundentafeln- und Lehrplanarbeiten, Gestaltung des Unterrichts und der Maturitätsprüfungen) verfügen bei der Umsetzung des MAR und der interkantonalen Rahmenlehrpläne über einen genügend grossen Spielraum, auch in einer verkürzten Ausbildungszeit eine hochwertige gymnasiale Ausbildung an der PA und dem Gymnasium zu verwirklichen. Die Verkürzung der Ausbildungszeit bis zur Matur führt deshalb nicht zur z. T. befürchteten Reduktion auf die "Stoffvermittlung", sondern die "Qualität" der gymnasialen Ausbildung kann unter den neuen Rahmenbedingungen durch Lehrkräfte, Schulleitungen, Erziehungsrat und Regierungsrat neu geschaffen werden. Die "Qualität" der gymnasialen Ausbildung wird im Rahmen der eidgenössischen und interkantonalen Bestimmungen selbst geschaffen und ist nicht von aussen auferlegt. Dies heisst insbesondere, dass die gymnasiale Ausbildung unter Wahrung der Anforderungen Stoff abbauen muss und kann, so dass entsprechend der Empfehlung des Erziehungsrates vor allem auch das selbständige und gemeinsame Lernen im Hinblick auf das lebenslange Lernen gefördert wird. Ausgeschlossen ist, dass das heutige Stoffpensum unverändert auf die verkürzte Ausbildungszeit neu verteilt wird.
Der Regierungsrat lehnt die Forderung der Initiative, die Ausbildungsdauer am Gymnasium auf 4 Jahre zu verlängern, ab. Ziel des Regierungsrates ist die Verkürzung und nicht die Verlängerung der akademischen Ausbildungsdauer zugunsten des lebenslangen Lernens und eines früheren Eintritts ins Berufs- und Erwerbsleben sowie in die Fort- und Weiterbildung. Mit seinem Vorschlag zur Änderung des Schulgesetzes erfüllt er den mehrfach durch den Landrat bekräftigten Auftrag zur Verkürzung der Ausbildungszeit bis zur Matur.
Mit der unformulierten Volksinitiative wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten. Gemäss § 30 Buchstabe d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 8 (Verfassung) unterliegen nichtformulierte Initiativbegehren, sofern der Landrat ihnen keine Folge geben will oder ihnen Gegenvorschläge gegenüberstellt, der Volksabstimmung. Der Regierungsrat schlägt vor, der nichtformulierten Initiative einen formulierten Gegenvorschlag mit einem auf 3 Jahre verkürzten Gymnasium gegenüberzustellen. Gemäss § 30 Buchstabe b der Verfassung müssen die Stimmberechtigten dabei zum Ausdruck bringen können, welcher der verschiedenen Vorlagen sie den Vorzug geben wollen. § 20 des Gesetzes über die politischen Rechte legt fest, dass Abstimmungen mit mehr als einer Frage nach dem Verfahren der bedingten Eventualabstimmung (Mehrfach-Ja mit Stichfrage) durchzuführen ist. Die Abstimmungsfragen lauten wie folgt: 1. Wollen Sie der nichtformulierten Volksinitiative "für eine Maturität ohne Qualitätsabbau" Folge geben? 2. Wollen Sie dem Gegenvorschlag des Landrates zur Änderung des Schulgesetzes zur Verkürzung der Unterrichtsdauer am Gymnasium bis zur Matur auf 3 Jahre Folge geben? 3. Stichfrage: Falls sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag des Landrates mehrheitlich bejaht werden, geben Sie der nichtformulierten Voksinitiative oder dem formulierten Gegenvorschlag den Vorzug?
Die bevorstehende Revision der Bildungsgesetzgebung wird das Ergebnis als Vorentscheid übernehmen.
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