v97/150; Verk?rzung der Schuldauer am Gymnasium; Teil 10
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| 7.2 Motion Widmer (92/150) Landrätin Dorothee Widmer reichte am 18. Juni 1992 eine Motion "betreffend Änderung von § 58.1 Schulgesetz: Festlegung der Dauer des Gymnasiums auf 3 Jahre" ein. Der Regierungsrat erklärte sich bereit, die Motion entgegenzunehmen. Am 6. September 1993 überwies der Landrat die Motion mehrheitlich (LRB 1500). Sie lautet: "Im europäischen Vergleich beginnen die Schweizer Studentinnen und Studenten ihr Studium relativ spät und sind deshalb beim Eintritt ins Berufsleben entsprechend älter als ihre Kolleginnen und Kollegen in vergleichbaren Nachbarländern. Dieser Tatsache hat der Landrat kürzlich Rechnung getragen, indem er die Forderung nach einer Schulzeit von 12 Jahren bis zur Matur an die Regierung überwiesen hat. Allerdings lässt diese Forderung die Frage offen, wo das halbe Jahr eingespart werden soll. Bereits haben sich Vertreter/Vertreterinnen der Gymnasien dahingehend geäussert, es müsse entweder bei der Primar- oder der Sekundarstufe ein Jahr eingespart und dafür das Gymnasium auf 4 Jahre ausgedehnt werden. Dieser Meinung halten wir die folgenden Argumente entgegen: - Die Erfahrungen im Kanton Basel-Stadt haben gezeigt, dass eine Entscheidung über die weitere schulische Laufbahn eines Kindes nach nur 4 Jahren Primarschule eindeutig zu früh ist. Die Schulreform wie auch die sog. Koordinationsinitiative anerkennen diesen Tatbestand. - Der Kanton Basel-Landschaft kennt keine organisatorische und räumliche Trennung zwischen dem Progymnasium (PA) und der Sekundarschule (allg. Abteilung). Dies hat den Vorteil, dass relativ lange eine grosse Durchlässigkeit dieser beiden Stufen gegeben ist. Dies ist nicht zuletzt auch dadurch möglich, dass in beiden Abteilungen weitgehend die gleichen Lehrmittel verwendet werden. Sollte nun bei der progymnasialen Abteilung ein Jahr abgezwackt werden, so geht dies eben zulasten der Koordination dieser beiden Abteilungen, und die Leidtragenden sind vor allem die sog. Spätzünder/innen, deren Möglichkeiten, innerhalb der obligatorischen Schulzeit in die PA-Abteilung umzusteigen, eingeschränkt werden. - Andere Kantone, z.B. Zürich, kennen schon lange eine Gymnasialzeit von drei Jahren. Der Regierungsrat wird deshalb eingeladen, dem Landrat eine Vorlage zur Änderung von § 58.1 des Schulgesetzes zu unterbreiten, in der die Dauer des Unterrichts am Gymnasium auf mindestens drei Jahre festgelegt wird." Durch die Neuformulierung von § 58 des Schulgesetzes wird der Forderung vollständig entsprochen. Die Motion kann als erfüllt abgeschrieben werden. |
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