Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode (Teil 2)
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/160; Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode
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Erster Teil: Ausgangslage
A. Mit Motion vom 13. Januar 1992 beantragt die SVP/EVP-Landratsfraktion dem Landrat, den Regierungsrat zu beauftragen, eine Vorlage auszuarbeiten, die den Übergang zur einjährigen Steuerperiode entsprechend den bundesrechtlichen Rahmenvorschriften festlegt. In der Landratssitzung vom 18. Februar 1993 hat der Landrat die Überweisung der Motion beschlossen .
Die Frage, ob einjährige oder zweijährige Steuerveranlagung, gleichzeitig verbunden mit dem Systemwechsel von Vergangenheits- zu Gegenwartsbemessung (von Pränumerando- zu Postnumerandobesteuerung), hat Steuerpolitiker und Steuerrechtswissenschafter in den letzten 25 - 30 Jahren immer wieder beschäftigt. Die unterschiedlichen Wertungen der Vor- und Nachteile der beiden Besteuerungssysteme lassen bis heute in der Schweiz eine klare Meinung zur Notwendigkeit eines Systemwechsels vermissen, nicht zuletzt deshalb, weil auch grundsätzliche Befürworter der einjährigen Postnumerandobesteuerung den Steuerzahlern die jährliche Abgabe einer Steuererklärung mit dem für den Vollzug verbundenen Verwaltungsmehraufwand nicht zumuten wollen. Der ganze Fragenkomplex ist denn auch in den Eidgenössischen Räten während der ganzen siebenjährigen Beratung der Steuerharmonisierungsgesetzgebung (1983 - 1990) kontrovers diskutiert worden.
Obwohl der Bundesrat in seiner Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz an die Eidgenössischen Räte im Jahre 1983 auch für die natürlichen Personen die Postnumerandobesteuerung vorgeschlagen hatte, ist es im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ( StHG ) nicht zu einer einheitlichen, Bund und Kantone gleichermassen verpflichtenden Bemessungsordnung gekommen.
Das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene StHG sieht für natürliche Personen entweder eine zweijährige Steuerperiode mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung vor (Art. 15 StHG) oder fakultativ die einjährige Gegenwartsbemessung (Art. 16 StHG). Auch das auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ( DBG ) sieht in Art. 40 die zweijährige Veranlagung vor. Die Kantone sind jedoch frei, in Abweichung von Art. 40 DBG eine einjährige Steuerperiode festzulegen (Art. 41 DBG). Bei diesem für die Schaffung einer einheitlichen Steuerordnung vielleicht wichtigsten Punkt ist die Steuerharmonisierungsgesetzgebung aber leider auf halbem Wege stehengeblieben.
Das geltende basellandschaftliche Steuergesetz kennt die zweijährige Steuerperiode mit Vergangenheitsbemessung (§§ 87 und 88 StG). Mit dem StHG erwächst dem Kanton Basel-Landschaft daher keine Verpflichtung, bei den natürlichen Personen innert der achtjährigen Anpassungsfrist eine Änderung der zeitlichen Bemessung herbeizuführen. Trotzdem scheint dem Regierungsrat der Zeitpunkt gekommen zu sein, den Schritt zur einjährigen Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung der natürlichen Personen zu vollziehen. Nebst dem Kanton Basel-Stadt, der dieses System ja schon lange kennt, werden oder wollen auch viele andere Kantone, insbesondere Zürich und die umliegenden Kantone, Aargau, Bern und Solothurn, die einjährige Gegenwartsbemessung einführen. Es ist unbestritten, dass die einjährige Steuerveranlagung aus der Sicht der Steuerfachleute das überlegenere und nach Überwinden der Übergangsschwierigkeiten für den Bürger auch das verständlichere Steuersystem ist.
Unterschätzt werden darf hingegen nicht, dass eine aufwendige Übergangsveranlagung nötig ist, um die im Systemwechsel entstehende Steuerbemessungslücke schliessen zu können. Auch hinsichtlich des Steuerbezuges ergeben sich mit dem Systemwechsel für den Kanton und die Gemeinden eine Reihe von Problemen. Würde nämlich mit dem Übergang zur Gegenwarts bemessung (Postnumerandobesteuerung) auch auf den Postnumerando bezug (Steuerbezug erst nach Ablauf der Steuerperiode) umgestellt, so hätte dies zur Folge, dass der Staat in einem Steuerjahr keine Steuern einnehmen könnte (Bezugslücke) , da beim Postnumerandobezug die Steuer erst in jenem Jahr bezogen wird, das der Steuerperiode folgt. Diese Bezugslücke kann aber durch die Beibehaltung des bereits heute geltenden Pränumerandobezugs vermieden werden.
B. Für die juristischen Personen sieht das DBG, welches am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, die einjährige Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung vor. Ebenso das bereits am 1. Januar 1993 in Kraft getretene StHG, welches den Kantonen zur Anpassung ihrer Steuergesetze eine Übergangsfrist von acht Jahren gewährt. Im Gegensatz zu den natürlichen Personen besteht bei den juristischen Personen keine Wahlmöglichkeit. Der Regierungsrat ist nun der Ansicht, dass es der Einfachheit und Praktikabilität dienlich wäre, die Einführung der einjährigen Gegenwartsbemessung, die für die Veranlagung der juristischen Personen für die direkte Bundessteuer bereits per 1. Januar 1995 gilt, zeitgleich mit dem Systemwechsel bei den natürlichen Personen vorzunehmen.
Das basellandschaftliche Steuergesetz beruht auf der einjährigen Steuerperiode mit Vergangenheitsbemessung. Um nicht bei der Veranlagung von juristischen Personen bei der Bundes- und der Staatssteuer zwei verschiedene Bemessungssysteme verwenden zu müssen, sollte ebenfalls mit einer allfälligen Einführung des Postnumerandosystems bei den natürlichen Personen das gleiche System bei den juristischen Personen verwirklicht werden. Der Zeitpunkt wäre vorteilhaft; ein Systemwechsel aufgrund der Vorschrift des StHG müsste früher oder später so oder so vollzogen werden. Die übergangsrechtlichen Probleme sind identisch mit denen der natürlichen Personen, mit der Ausnahme, dass ausserordentliche Erträge nicht mit einer separaten Jahressteuer erfasst werden müssen, da beim Übergang von der einjährigen Pränumerando- zur einjährigen Postnumerandobesteuerung die ausserordentlichen Erträge vollständig besteuert werden. Die nachfolgenden Ausführungen für die natürlichen Personen gelten deshalb sinngemäss auch für die juristischen Personen.
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