1997-160
Landrat / Parlament - Vorlage 97/160 vom 2. September 1997
Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode für die natürlichen und die juristischen Personen
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Zu Hinweise und Erklärungen
Inhaltsübersicht der Vorlage
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Erster Teil: Ausgangslage
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Zweiter Teil: Erläuterungen zum Entwurf
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I. Die zeitlichen Bemessungssysteme
297139#A.%20Einkommenssteuer
A. Einkommenssteuer
297139#B.%20Verm%C3%B6genssteuer
B. Vermögenssteuer
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II. Die steuerrechtliche Behandlung einzelner Sachverhalte im System der Gegenwartsbemessung
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A. Beginn der Steuerpflicht
297140#B.%20Ende%20der%20Steuerpflicht
B. Ende der Steuerpflicht
297140#C.%20Zur%20Frage%20der%20Zwischenveranlagungen
C. Zur Frage der Zwischenveranlagungen
297140#D.%20Zusammenfassende%20W%C3%BCrdigung
D. Zusammenfassende Würdigung der Vor- und Nachteile der beiden Bemessungssysteme
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III. Übergangsrechtliche Probleme
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A. Die Schliessung der Bemessungslücke
297141#B.%20Die%20Schliessung
B. Die Schliessung der Bezugslücke
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C. Das Differenzsteuerverfahren - das Verfahren für einen Wechsel von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung
297142#D.%20Interkantonale%20Problematik
D. Interkantonale Problematik im Übergangsjahr
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IV. Ertragsneutraler Übergang
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A. Ausgangslage
297143#B.%20Tarifstreckung
B. Die Tarifstreckung im Kanton Basel-Landschaft
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V. Vernehmlassung
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A. Ergebnisse
297144#B.%20Stellungnahmen
B. Stellungnahmen
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VI. Kurzerläuterungen zu den geänderten Paragraphen
297146#VII.%20Antrag
VII. Antrag
Beilagen:
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Zeitlicher Ablauf des Übergangs zur einjährigen Steuerveranlagung bei den natürlichen Personen (Variante Differenzsteuer und Variante Doppelte Steuererhebung)
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Übersicht über die Vor- und Nachteile der beiden vorgeschlagenen Übergangs-Varianten
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Übersicht über die Umstellung zur einjährigen Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung in anderen Kantonen
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Variante Differenzsteuer (mit Pränumerandobezug); Entwurf vom Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz)
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Variante Doppelte Steuererhebung (mit Postnumerandobezug);Entwurf vom Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz)
Zusammenfassung
Heute werden in unserem Kanton die Steuern alle zwei Jahre mit Vergangenheitsbemessung veranlagt und mit sog. Pränumerando-Bezug (1) erhoben. Per 1. Januar 2001 soll nun ein Wechsel zur einjährigen Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung erfolgen, wie dies eine Motion des Landrates gefordert hat. Der direkte Übergang zum neuen System hätte aber im Übergangsjahr zur Folge, dass die Einkünfte und Abzüge der Bemessungjahre 1999 und 2000 nicht mehr erfasst werden könnten, da im Jahr 2001 aufgrund der neuen Gegenwartsbemessung nur noch die Einkünfte und Abzüge des Jahres 2001 herangezogen würden. Um diesem Mangel entgegenzuwirken, schlägt der Regierungsrat dem Landrat alternativ zwei Verfahrens-Varianten vor:
- Differenzsteuerverfahren mit Pränumerando-Bezug : Es wird nach alter zweijähriger Vergangenheitsbemessung und neuer einjähriger Gegenwartsbemessung veranlagt. Erhoben wird dann die höhere der beiden Steuern. Die Weiterführung des heutigen Pränumerando-Bezugs zieht der Regierungsrat unter anderem aus folgenden Gründen einer Umstellung auf das Postnumerando-System (2) vor:
a) Der Pränumerandobezug ist in der Schweiz weitaus vorherrschend.
b) Eine Umstellung auf den Postnumerandobezug hätte eine Bezugslücke zur Folge, da im Jahr 2001 keine Steuer fällig würde.
- Doppelte Steuererhebung : Die Steuer des Jahres 2001 wird sowohl nach altem wie nach neuem Recht erhoben: einmal mit Vergangenheitsbemessung und Bezug im Jahr 2001, ein zweites Mal mit Gegenwartsbemessung und Bezug im Jahr 2002. Diese Variante hat somit eine Umstellung vom Pränumerando- zum Postnumerando-Bezug zur Folge. Der Ausgleich der zuviel erhobenen Steuern für das Jahr 2001 erfolgt dann am Ende der Steuerpflicht im Kanton.
Bei beiden Varianten wird die Umstellung auf die einjährige Steuerveranlagung für die Steuerpflichtigen kostenneutral ausfallen, da gleichzeitig mit dem Systemwechsel eine generelle Senkung des Steuertarifs erfolgen wird.
1) Beim Pränumerandobezug wird die Steuer im Steuerjahr fällig.
2) Beim Postnumerandobezug wird die Steuer erst nach Ablauf des Steuerjahres fällig.