Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode (Teil 7)
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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IV. Ertragsneutraler Übergang
A. Ausgangslage
Der Kanton Basel-Landschaft wendet heute für die Staats- und Gemeindesteuern der natürlichen Personen die zweijährige Vergangenheitsbemessung (zweijährige Pränumerando-Besteuerung) an. Wird von diesem System auf die einjährige Veranlagung mit einjähriger Gegenwartsbemessung (einjährige Postnumerando-Besteuerung) gewechselt, verkürzt sich der Zeitraum zwischen Einkommenserzielung und Entrichtung von Steuern auf diesem Einkommen wesentlich.
Der zeitliche Aufschub, bis zu dem die Steuer auf einem bestimmten Einkommensbestandteil vollständig erhoben wird, dauert im geltenden System bis drei Jahre und neun Monate. Vor dem Hintergrund langfristig positiver wirtschaftlicher Entwicklung (Reallohnwachstum, Teuerung) ist damit das zur Besteuerung herangezogene Einkommen im heutigen System tendenziell immer tiefer als dasjenige, welches die Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Steuerbezugs tatsächlich erzielen. Gelangt man mit der Umstellung auf die einjährige Gegenwartsbesteuerung nun näher an das höhere, tatsächlich erzielte Steuersubstrat heran, bedeutet dies, dass die geltenden Tarife, werden sie unverändert angewandt, zu einer generellen Steuererhöhung führen.
Der Regierungsrat will jedoch den Übergang von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbesteuerung ertragsneutral ausgestalten. Um dieses Ziel zu erreichen, wird daher eine Streckung der geltenden Tarife vorgenommen werden müssen.
Bei den juristischen Personen ist dies nicht erforderlich, da der zeitliche Aufschub, bis die Steuer auf einem bestimmten Ertragsbestandteil vollständig erhoben wird, wesentlich kürzer (d.h. maximal ein Jahr und neun Monate) ist und somit nicht zu einer massgeblichen Steuererhöhung führt.
B. Die Tarifstreckung im Kanton Basel-Landschaft
Für die Berechnung der Tarifstreckung sind zum Umstellungszeitpunkt möglichst aktuelle Wirtschaftsdaten (Reallohnwachstum, Teuerung) zu verwenden. Deshalb können momentan noch keine sehr genauen Angaben gemacht werden.
In der gegenwärtigen Vorlage wird bei der Variante Differenzsteuer (mit Pränumerandobezug) eine Tarifstreckung von 6% vorgenommen, basierend auf dem Indexstand 1997 (per 30.6.1996). Bei der Variante Doppelte Steuererhebung (mit Postnumerandobezug) wird der Tarif um 3% gestreckt , ebenfalls auf der Grundlage des Indexstands 1997. Die Geldwertveränderung vom 1.7.1996 bis 1.7.2000 wird dannzumal bei Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen der einen oder anderen Variante noch berücksichtigt werden.
v97-160_8.htm
Zur Tabelle „Variante Differenzsteuer" (Pränumerandobezug)
v97-160_9.htm
Zur Tabelle „Variante Doppelte Steuererhebung" ( Postnumerandobezug)
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