Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode (Teil 12)

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/160; Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode



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VI. Kurzerläuterungen zu den geänderten Paragraphen im E-StG

Zu den §§ 8 und 9


Die hier statuierte grundsätzliche Zusammenrechnung der Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in "rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe" leben, sowie der Einkommen und Vermögen ihrer Kinder ist Ausdruck des Grundsatzes der Familienbesteuerung, wie er sowohl im geltenden Steuergesetz als auch in den Harmonisierungserlassen (DBG und StHG) vorgesehen ist. Bei § 9 wurde lediglich Absatz 1 redaktionell geändert.


Zu den §§ 16, 29, 29bis


Hier mussten aufgrund des Wechsels zur einjährigen Steuerperiode lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.


Zu § 20


Da bei der einjährigen Veranlagung der Tarif nun neu jedes Jahr an die zwischenzeitlich eingetretene Geldwertveränderung angepasst werden muss, statt wie bisher alle zwei Jahre, muss Absatz 2 dieser Bestimmung entsprechend abgefasst werden.


Zu § 34


Der Tarif musste aufgrund der neuen Bemessungsordnung gestreckt werden, bei dem Verfahren der Differenzsteuer mit Pränumerandobezug 6%, bei der doppelten Steuererhebung mit Postnumerandobezug 3%, damit die Umstellung nicht zu einer generellen Steuererhöhung führt (Vorlage S. 29 ff.). Massgebend für die Zuordnung des Tarifs sind neu die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode.


Zu § 87


Nach der neuen Bestimmung ist jedes Kalenderjahr zugleich Steuerperiode. Für jede Steuerperiode ist somit auch eine neue Veranlagung vorzunehmen. Dadurch entfällt auch das komplexe Institut der Zwischenveranlagung, welches einen grossen administrativen Aufwand verursacht und immer wieder zu streitbaren Rechtsfragen geführt hat.


Bei unterjähriger Steuerpflicht wird nach dem geltenden Steuergesetz die Steuer pro rata temporis erhoben, wobei bei Zuzug des Steuerpflichtigen die ordentlichen Einkünfte auf ein volles Jahr umgerechnet werden. Bei der neuen Bestimmung wird nur besteuert, was der Steuerpflichtige während der Steuerperiode tatsächlich verdient hat. Damit verbunden ist eine wesentliche Vereinfachung, indem alle Einkommenselemente des Bemessungszeitraums in der gleichen Veranlagung berücksichtigt werden können. Die Besonderheiten der Besteuerung von ausserordentlichen Einkünften bei Beginn und Beendigung der Steuerpflicht entfallen. Anders als nach der geltenden Regelung findet wegen des Progressionsvorbehaltes eine Umrechnung auf ein Jahr nur noch bei den regelmässig fliessenden Einkünften zur Ermittlung des Steuersatzes statt, um dem Postulat der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerecht zu werden.


Was für die Einkünfte gilt, ist sinngemäss auch bei den Abzügen zu beachten. Alle auf Jahresbasis fixierten bzw. pauschalierten Abzüge sind nach Massgabe der effektiven Dauer der Steuerpflicht zu gewähren. Für die Satzbestimmung werden die pauschalierten Abzüge natürlich voll angerechnet.


Zu § 88


Anders als nach der geltenden Regelung richtet sich die Bemessung nicht nach den in der Vergangenheit erzielten Einkünften, sondern nach den Einkünften in der Steuerperiode selbst, was zur einjährigen Gegenwartsbemessung führt. Veränderungen in den Einkommensverhältnissen, die in der Steuerperiode eintreten, wird damit sofort Rechnung getragen.


Zu § 89


Die Verlustverrechnung bei selbständig Erwerbenden muss zeitlich der geltenden Bestimmung angepasst werden, da nun neu die einjährige Gegenwartsbemessung statt der zweijährigen Vergangenheitsbemessung gelten soll. Im Vernehmlassungsentwurf wurde irrtümlicherweise die Zahl 4 anstatt der 3 eingesetzt. Insgesamt könnten aber - mit dem Steuerjahr selbst - 4 Verlustjahre steuerlich berücksichtigt werden.


Zu § 90


Sozialabzüge werden nun nicht mehr nach dem Stand zu Beginn der Steuerperiode, sondern am Ende der Steuerperiode festgelegt, um eine effektive Besteuerung der aktuellen Verhältnisse zu gewährleisten.


Zu § 91


Anders als nach der geltenden Regelung bemisst sich das steuerbare Vermögen neu nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht. Vermögensveränderungen und Wertschwankungen während der Steuerpflicht werden - mit Ausnahme des Erbanfalles - zugunsten oder zu Lasten des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt. Wenn ein Steuerpflichtiger während der Steuerperiode Vermögen erbt, so wird dieses erst von dem Zeitpunkt an hinzugerechnet, in dem es zeitlich anfällt. Bei unterjähriger Steuerpflicht wird das vorhandene Vermögen lediglich für die Dauer der Steuerpflicht pro rata temporis besteuert.


v97-160_13.htm

Fortsetzung


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