Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode (Teil 19)

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/160; Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode



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Entwurf

Variante Doppelte Steuererhebung (mit Postnumerandobezug)


Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz)


Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Gesetz vom 7. Februar 1974 (GS 25.427, SGS 331) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert:


§ 8 4. Besteuerung der Ehegatten


1  Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.


4  Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.


5  Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.


6  Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Für den Rest der Steuerperiode wird der überlebende Ehegatte getrennt besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.


§ 9 5. Besteuerung der Kinder unter elterlicher Gewalt


1  Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, dem Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet.


§ 16 Absatz 1 Buchstabe f letzter Satz


Fallen die Ergänzungsleistungen weg, gelten für den Wiedereintritt in die Steuerpflicht die Bestimmungen der §§ 87 ff.


§ 20 Absatz 2


2 Die Umrechnung erfolgt jeweils aufgrund der innerhalb von 12 Monaten vor Ende Juni der vorangehenden Steuerperiode eingetretenen Geldwertveränderung.


§ 29 Absatz 1 Buchstabe b


b. bei selbständiger Erwerbstätigkeit die für die Erzielung des Erwerbseinkommens geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen, die Prämien des Unternehmers für Betriebsunfallversicherung, die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen sowie die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen.


§ 29 Absatz 2 ter


2ter  Für Steuerpflichtige, die seit dem 1. Januar 1991 erstmals in der Schweiz Wohneigentum zur Selbstnutzung erworben haben, ermässigt sich der Mietwert der selbstgenutzten Liegenschaft auf die Hälfte, und zwar während der sechs für die Besteuerung massgebenden Steuerjahre, gerechnet seit Antritt der Selbstnutzung. Der pauschale oder effektive Unterhaltskostenabzug gemäss Absatz 2 wird während der Dauer der Mietwertermässigung in voller Höhe gewährt.


§ 29 bis Absatz 7 letzter Satz


Aufgehoben.


§ 34 Absätze 1, 2 und 3


1 Die Steuer vom Einkommen für ein Steuerjahr (Tarif A) beträgt 0.485 % bei einem steuerbaren Einkommen von 13 689 Fr. für folgende Steuerpflichtige;


a. für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige;


b. für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit minderjährigen, erwerbsunfähigen oder in beruflicher Ausbildung stehenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die sie die elterliche Gewalt haben beziehungsweise hatten und an deren Unterhalt sie beitragen;


c. für verwitwete, getrennt lebende und geschiedene Steuerpflichtige für die nach dem Tode des Ehegatten beziehungsweise der Trennung oder Scheidung laufende und folgende Steuerperiode.


Für jedes um 171.10 Fr. höhere Einkommen erhöht sich der Steuersatz gemäss nachstehender Tabelle:


Für die 1'711'003 Fr. übersteigenden Einkommensteile beträgt der Steuersatz 18.43 %.




2 Die Steuer vom Einkommen für ein Steuerjahr beträgt für alle übrigen Steuerpflichtigen (Tarif B) 0.485 % bei einem steuerbaren Einkommen von 13 689 Fr. Für jedes um 171.10 höhere Einkommen erhöht sich der Steuersatz bei einem Einkommen von


Für die 1'069'377 Fr. übersteigenden Einkommensteile beträgt der Steuersatz 18.43 %.




3  Für die Anwendung von Tarif A oder B sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend.


§ 87 I. Natürliche Personen


1. Steuerperiode


1  Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.


2  Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.


3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.


4  Für die Abzüge gelten Absatz 3 und § 90 Absatz 2 sinngemäss.


§ 88 2. Bemessungsperiode


1  Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.


2  Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses massgebend.


3  Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.


§ 89 3. Verlustverrechnung


Verluste aus drei der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.


§ 90 4. Sozialabzüge


1  Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht festgelegt.


2  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.


§ 91 5. Bemessung des Vermögens


1  Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht.


2  Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.


3  Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.


4  Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.


§§ 92, 93, 95 und 96


Aufgehoben.


§ 97 II. Juristische Personen


1.  Steuerperiode


1  Die Steuern vom Reinertrag und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.


2  Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.


3  Die Steuerpflichtigen müssen in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, einen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation erforderlich.


§ 98 2. Bemessung des Reinertrags


1  Der steuerbare Reinertrag bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.


2  Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Steuersatzes nur die ordentlichen Erträge auf zwölf Monate umgerechnet.


3  Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Ertrag gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reinertrag des letzten Geschäftsjahres besteuert.


§ 99 3. Bemessung des Eigenkapitals


1  Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.


2  Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.


§ 100 4. Steuersätze


Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze.


§ 101 Absatz 1


1  Zu Beginn jeder Veranlagungsperiode hat der Steuerpflichtige eine Steuererklärung einzureichen. Er hat Einkommen und Vermögen bzw. Ertrag und Kapital anzugeben.


§ 102 Absatz 5


5  Hat ein Steuerpflichtiger kein Steuerformular erhalten, so ist er verpflichtet, bei der Gemeindekanzlei des Wohnsitzes oder bei der kantonalen Steuerverwaltung bis Ende März der Veranlagungsperiode ein Formular zu verlangen.


§ 135 Absätze 1, 2 und 7


1 Die Staatssteuer wird am 30. September des dem Steuerjahr folgenden Jahres fällig.


2 Hört die Steuerpflicht auf, wird die Steuer sofort fällig, beim Tod des Steuerpflichtigen hingegen erst 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagung. Die Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (§ 36) wird 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagung fällig.


7 Der Bezug der Gemeinde- und der Grundstücksteuer ist Sache der Gemeinden, wobei die Gemeindesteuer postnumerando zu beziehen ist. Auf Ersuchen einer Gemeinde kann die Finanz- und Kirchendirektion den vorläufigen und definitiven Bezug der Gemeinde- und Grundstücksteuer analog den Absätzen 1-5 mit der Staatssteuer vornehmen.


§ 198 X. Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche und juristische Personen


1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Ertrags- und Kapitalsteuern für die Steuerperiode 2001 werden sowohl nach altem als auch nach neuem Recht erhoben. Im Jahr 2001 ist eine nach den Bestimmungen des alten Rechts ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Der Bezug dieser so veranlagten Steuer erfolgt ebenso nach altem Recht. Im Jahr 2002 ist eine nach den Bestimmungen des neuen Rechts ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Der Bezug dieser so veranlagten Steuer erfolgt ebenso nach neuem Recht.


2 Ausserordentliche Einkünfte oder Erträge, die im Kalenderjahr 2001 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesem Jahr endet, werden nur nach neuem Recht besteuert. Als ausserordentliche Einkünfte bzw. Erträge gelten insbesondere Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, Kapitalabfindungen sowie Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind.


3 Bei Eintritt in die Steuerpflicht im Jahre 2001 wird ausschliesslich nach neuem Recht besteuert.


4 Bei Beendigung der Steuerpflicht im Jahre 2001 wird ausschliesslich nach altem Recht besteuert. Dies gilt auch für ausserordentliche Einkünfte und Erträge.


5 Unter altem Recht ist das Steuer- und Finanzgesetz vom 7. Februar 1974 in seiner Fassung vor dem 1. Januar 2001 zu verstehen, unter neuem Recht dasjenige Gesetz mit Geltung ab 1. Januar 2001.


6 Bei Steuerpflichtigen, die nach Absatz 1 besteuert werden, verkürzt sich die Dauer der Steuerpflicht am Ende derselben um ein Jahr. Vorbehalten bleibt für diesen Zeitraum eine Einkommens- bzw. Ertragssteuer auf ausserordentlichen Einkünften wie Kapitalleistungen aus Vorsorge, Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen, Lotteriegewinne, Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sowie Gewinne, die auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind.


§ 199 XI. Aufhebung anderer Gesetzesbestimmungen


Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts wird ersatzlos aufgehoben:


§ 12 des Dekrets vom 13. März 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965.




II.


Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


Liestal,


IM NAMEN DES LANDRATES


die Präsidentin:


der Landschreiber:






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