Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode (Teil 3)

Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)


Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/160; Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode



Zur Übersicht Geschäfte des Landrates
Zur Systematischen Gesetzessammlung (SGS)
Zu Hinweise und Erklärungen

Zweiter Teil:   Erläuterungen zum Entwurf

I. Die zeitlichen Bemessungssysteme


In den nachstehenden Erläuterungen zu den beiden Bemessungssystemen orientiert sich die Beschreibung der einjährigen Gegenwartsbemessung (Postnumerandosystem) an der Regelung des StHG, da die Kantone grundsätzlich an die vom StHG getroffenen Lösungen gebunden sind. Die vorgeschlagenen neuen gesetzlichen Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs werden mit der Abkürzung E-StG bezeichnet. Die Beschreibung der zweijährigen Vergangenheitsbemessung (Pränumerandosystem) basiert auf dem in den Hauptpunkten StHG-konformen basellandschaftlichen Bemessungssystem des geltenden Steuer- und Finanzgesetzes ( StG ).




A. Einkommenssteuer


1. Zweijährige Steuerperiode mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung


Im System der zweijährigen Steuerperiode mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung werden die Steuern vom Einkommen und Vermögen für zwei aufeinanderfolgende Steuerjahre (Kalenderjahre), also für eine zweijährige Steuerperiode festgesetzt (§ 87 StG, Art. 15 Abs. 1 StHG). Die Steuer wird jedoch für jedes Steuerjahr erhoben (§ 95 StG; Art. 15 Abs. 1 StHG). Das Einkommen wird dabei nach dem durchschnittlichen Einkommen der einer Steuerperiode vorangegangenen beiden Kalenderjahre (zweijährige Bemessungsperiode) bemessen (§ 88 StG, Art. 15 Abs. 2 StHG). Entsprechend der zweijährigen Steuerperiode haben die Steuerpflichtigen in der Regel nur alle zwei Jahre eine Steuererklärung einzureichen. Zur Verdeutlichung dieser Methode kann folgendes Beispiel dienen:


Bei der zweijährigen Vergangenheitsbemessung wird die für die Steuerperiode 1997/98 zu entrichtende Steuer für den gleichen Zeitraum als Veranlagungsperiode aufgrund einer im Jahre 1997 abzugebenden Steuererklärung veranlagt, wobei in dieser Steuererklärung das durchschnittliche Einkommen der beiden Vorjahre 1995/1996 (Bemessungsperiode) angegeben wird.


1995 - 1996: Bemessungsperiode


1997 - 1998: Steuerperiode Veranlagungsperiode


2. Einjährige Gegenwartsbemessung


Im System der einjährigen Gegenwartsbemessung werden demgegenüber die Steuern vom Einkommen für jedes Steuerjahr neu festgesetzt und erhoben (Art. 63 StHG; § 87 E-StG). Dabei wird das steuerbare Einkommen nach den Einkünften dieses Steuerjahres bemessen (Art. 64 StHG; § 88 E-StG). Damit ist jedes Kalenderjahr Steuerperiode und Bemessungsperiode zugleich. Die Steuerpflichtigen haben dementsprechend jedes Jahr eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen.


Zur Verdeutlichung diene folgendes Beispiel: Das im Jahre 1997 erzielte Einkommen dient zur Berechnung der für das Jahr 1997 geschuldeten Steuer. Das Veranlagungsverfahren kann aber erst im Jahre 1998, nach Ablauf der Steuerperiode eingeleitet werden. Auch der definitive Bezug der Steuer erfolgt damit ein Jahr später , nämlich 1998.


1997: Steuerperiode Bemessungsperiode


1998: Veranlagungsperiode




B. Vermögenssteuer


1. Zweijährige Steuerperiode mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung


Wie die Einkommenssteuer wird beim System der Vergangenheitsbemessung auch die Vermögenssteuer für eine zweijährige Steuerperiode festgesetzt und für jedes Jahr erhoben (§§ 87 f. StG; Art. 15 Abs. 1 StHG). Für die Vermögenssteuer sind Stand und Wert des Vermögens zu Beginn der zweijährigen Steuerperiode massgebend (§ 91 StG; Art. 15 Abs. 4 StHG).


2. Einjährige Gegenwartsbemessung


Bei der einjährigen Gegenwartsbemessung wird auch die Steuer vom Vermögen für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben (Art. 63 Abs. 1 StHG; § 87 E-StG). Das steuerbare Vermögen bemisst sich dabei nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Art. 66 StHG; § 91 E-StG).






Back to Top