Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode (Teil 17)
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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Entwurf
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Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz)
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 7. Februar 1974 (GS 25.427, SGS 331) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert:
§ 8 4. Besteuerung der Ehegatten
1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
4 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
5 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
6 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Für den Rest der Steuerperiode wird der überlebende Ehegatte getrennt besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
§ 9 5. Besteuerung der Kinder unter elterlicher Gewalt
1 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Gewalt werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, dem Inhaber der elterlichen Gewalt zugerechnet.
§ 16 Absatz 1 Buchstabe f letzter Satz
Fallen die Ergänzungsleistungen weg, gelten für den Wiedereintritt in die Steuerpflicht die Bestimmungen der §§ 87 ff.
§ 20 Absatz 2
Die Umrechnung erfolgt jeweils aufgrund der innerhalb von 12 Monaten vor Ende Juni der vorangehenden Steuerperiode eingetretenen Geldwertveränderung.
§ 29 Absatz 1 Buchstabe b
b. bei selbständiger Erwerbstätigkeit die für die Erzielung des Erwerbseinkommens geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen, die Prämien des Unternehmers für Betriebsunfallversicherung, die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen sowie die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen.
§ 29 Absatz 2 ter
2ter Für Steuerpflichtige, die seit dem 1. Januar 1991 erstmals in der Schweiz Wohneigentum zur Selbstnutzung erworben haben, ermässigt sich der Mietwert der selbstgenutzten Liegenschaft auf die Hälfte, und zwar während der sechs für die Besteuerung massgebenden Steuerjahre, gerechnet seit Antritt der Selbstnutzung. Der pauschale oder effektive Unterhaltskostenabzug gemäss Absatz 2 wird während der Dauer der Mietwertermässigung in voller Höhe gewährt.
§ 29 bis Absatz 7 letzter Satz
Aufgehoben.
§ 34 Absätze 1, 2 und 3
1 Die Steuer vom Einkommen für ein Steuerjahr (Tarif A) beträgt 0.47 % bei einem steuerbaren Einkommen von 13 689 Fr. für folgende Steuerpflichtige:
a. für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige;
b. für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit minderjährigen, erwerbsunfähigen oder in beruflicher Ausbildung stehenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die sie die elterliche Gewalt haben beziehungsweise hatten und an deren Unterhalt sie beitragen;
c. für verwitwete, getrennt lebende und geschiedene Steuerpflichtige für die nach dem Tode des Ehegatten beziehungsweise der Trennung oder Scheidung laufende und folgende Steuerperiode.
Für jedes um 171.10 Fr. höhere Einkommen erhöht sich der Steuersatz gemäss nachstehender Tabelle:
| (von Fr.) | (bis Fr.) | (um je %) | (auf %) |
| 13'690 | 25'665 | 0.0329 | 2.773 |
| 25'666 | 34'220 | 0.0282 | 4.183 |
| 34'221 | 51'330 | 0.01974 | 6.157 |
| 51'331 | 85'551 | 0.01316 | 8.789 |
| 85'552 | 171'101 | 0.00658 | 12.079 |
| 171'102 | 256'652 | 0.00188 | 13.019 |
| 256'653 | 513'301 | 0.001316 | 14.993 |
| 513'302 | 684'402 | 0.000846 | 15.839 |
| 684'403 | 855'502 | 0.000752 | 16.591 |
| 855'503 | 1'711'003 | 0.0002068 | 17.625 |
Für die 1 711 003 Fr. übersteigenden Einkommensteile beträgt der Steuersatz 17.86 %.
2 Die Steuer vom Einkommen für ein Steuerjahr beträgt für alle übrigen Steuerpflichtigen (Tarif B) 0.47 % bei einem steuerbaren Einkommen von 13 689 Fr. Für jedes um 171.10 höhere Einkommen erhöht sich der Steuersatz bei einem Einkommen von
| (von Fr.) | (bis Fr.) | (um je %) | (auf %) |
| 13'690 | 27'377 | 0.0464125 | 4.183 |
| 27'378 | 35'932 | 0.03948 | 6.157 |
| 35'933 | 55'608 | 0.022886932 | 8.789 |
| 55'609 | 112'071 | 0.00996964 | 12.079 |
| 112'072 | 163'401 | 0.003133302 | 13.019 |
| 163'402 | 320'814 | 0.002145644 | 14.993 |
| 320'815 | 427'752 | 0.0013536 | 15.839 |
| 427'753 | 534'688 | 0.0012032 | 16.591 |
| 534'689 | 1'069'377 | 0.00033088 | 17.625 |
Für die 1 069 377 Fr. übersteigenden Einkommensteile beträgt der Steuersatz 17.86 %.
3 Für die Anwendung von Tarif A oder B sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht massgebend.
§ 87 I. Natürliche Personen
1. Steuerperiode
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
4 Für die Abzüge gelten Absatz 3 und § 90 Absatz 2 sinngemäss.
§ 88 2. Bemessungsperiode
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses massgebend.
3 Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.
§ 89 3. Verlustverrechnung
Verluste aus drei der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
§ 90 4. Sozialabzüge
1 Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht festgelegt.
2 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.
§ 91 5. Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode beziehungsweise der Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erbt die steuerpflichtige Person während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.
§§ 92, 93, 95 und 96
Aufgehoben.
v97-160_18.htm
Fortsetzung
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