97/181; Spitalabkommen BL/SO; Teil 3


Landrat / Parlament - Vorlage


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D. Finanzielle Auswirkungen


Die nachfolgend aufgezeigten finanziellen Konsequenzen gehen von gleichbleibenden Patientenströmen bzw. von einer unveränderten Inanspruchnahme der Spitäler und Versorgungsinstitutionen in den beiden Partnerkantonen aus. Es wird damit gerechnet, dass sich die Patientenströme trotz der Einführung der generellen Freizügigkeit nicht gross verändern werden.




Die Kosten für die Hospitalisation von Baselbieter Patientinnen und Patienten in den drei Solothurner Vertragsspitäler Olten, Dornach und Breitenbach stiegen von rund 3,3 Mio. Franken im Jahre 1994 auf über 4,5 Mio. Franken im Jahre 1995. Im Jahre 1996 konnten die Kosten aufgrund der Vereinbarung über die Langzeitpflege auf rund 3,6 Mio. Franken reduziert werden.




Im gleichen Zeitraum erwuchsen dem Kanton Solothurn für die Hospitalisation von Solothurner Patientinnen und Patienten in den Baselbieter Spitälern Kosten von rund je 2,5 Mio. Franken in den Jahren 1994, 1995 und 1996.




1. Stationärer Bereich


Mit dem neuen Abkommen übernehmen die Partnerkantone nicht mehr die Differenz zwischen anrechenbaren Betriebsaufwandes pro Tag und den Tagespauschalen der Krankenkassen, sondern den auf die Anzahl Pflegetage seiner Kantonseinwohner entfallenden Defizitanteil. Die Partnerkantone haben somit an den auf Privatpflegetagen erwirtschafteten Zusatzerträgen anteilmässig teil.




Infolgedessen vermindert sich die Abgeltungszahlung des Kantons Basel-Landschaft für stationäre Leistungen an seinen Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern in den beiden solothurnischen Bezirksspitälern um zusammen rund 1/2 Mio. Franken im Vergleich zu den Zahlungen im Jahre 1996.




Die Abgeltungszahlungen des Kantons Solothurn für stationäre Leistungen der Baselbieter Spitäler (Kantonsspital Liestal, Kantonsspital Bruderholz, Kantonsspital Laufen und Kantonale Psychiatrische Klinik) werden um rund 150'000 Franken höher ausfallen im Vergleich zu den Zahlungen im Jahre 1996. Der Grund hierfür liegt in dem durch tiefere Krankenkassen-Taxen bedingten geringeren Kostendeckungsgrad der basellandschaftlichen Pflegetage, welcher das Gesamtdefizit der Baselbieter Spitäler wesentlich beeinflusst. Zum Vergleich: Im Jahre 1996 bezahlten die Solothurner Krankenkassen für einen Pflegetag in der allgemeinen Klasse eines Solothurner Spitals einen Pauschalsatz von Fr. 314.--, die Baselbieter Kassen einen solchen von Fr. 303.--. Mit der angestrebten Erhöhung des Tagespauschalsatzes für die Baselbieter Spitäler werden diese Mehrkosten entfallen.




2. Bereich Langzeitpflege


Im Bereich Langzeitpflege werden die erbrachten Leistungen nach den Vorschriften der jeweiligen Pflegeheimgesetzgebung des Wohnkantons der Patientin oder des Patienten abgegolten. Dabei wird erwartet, dass die effektiv anfallenden Kosten verrechnet werden können, bzw. die einzelnen Spitäler ihre Kosten so steuern, dass mit den Pflegetaxen des Partnerkantons eine hundertprozentige Kostendeckung erreicht wird. Somit entstehen mit den neuen Abkommen für den Bereich der Langzeitpflege keine finanziellen Konsequenzen.




3. Ambulante psychiatrische Dienste (Externe Psychiatrische Dienste, Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste)


Bis anhin stellte der Kanton Basel-Landschaft für die im Bereich der ambulanten psychiatrischen Dienste sowie der ambulanten Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste von Solothurner Einwohnerinnen und Einwohnern in Anspruch genommenen Leistungen keine Rechnung. Neu sollen diese Leistungen auf der Basis einer Grenzkostenbetrachtung durch den Kanton Solothurn abgegolten werden. Es wird mit Mehrkosten für den Kanton Solothurn, bzw. Mehrerträgen für den Kanton Basel-Landschaft im Betrage von 100000 bis 150000 Franken pro Jahr gerechnet.





4. Gesamtbetrachtung


Bei gleichbleibenden Patientenströmen wird das neue Abkommen, verglichen mit den Zahlen des Jahres 1996, für den Kanton Solothurn eine Mehrbelastung und für den Kanton Basel-Landschaft eine Resultatsverbesserung von rund 750000 Franken pro Jahr zur Folge haben.




Wie dargelegt, bieten die beiden Kantone in ihren Spitälern insgesamt eine vergleichbare medizinische Versorgung für ihre Einwohnerinnen und Einwohner an. Mit dem vorliegenden Abkommen wird diesem Umstand Rechnung getragen und ein wichtiger Schritt in Richtung vermehrter interkantonaler Zusammenarbeit und mehr Markt im Spitalbereich vollzogen. Der vollständige Abbau von protektionistischen Strukturen bringt der Bevölkerung der beiden Kantone freie Spitalwahl ohne persönliche Mehrkosten und senkt den administrativen Aufwand aller Beteiligten (Spitäler, Kantonale Verwaltungen, Krankenversicherer, einweisende Aerztinnen und Aerzte) auf ein Minimum. Die für den Kanton Solothurn zu erwartenden Mehrkosten sind vor allem dadurch begründet, dass sich die Kostenvergütung nach der bisherigen Vereinbarung in den letzten Jahren stark zu Ungunsten des Kantons Basel-Landschaft ausgewirkt hat. Mit dem neuen partnerschaftlichen Modell der Kostenvergütung sollen solche Entwicklungen weitgehend vermieden werden können.






E. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.





Liestal, 16. September 1997


Im Namen des Regierungsrates



Der Präsident:Schmid



Der Landschreiber: Mundschin



Fussnoten


5. provisorische Zahlen


6. inkl. Langzeitpflegepatienten


7. inkl. Langzeitpflegepatienten bis 30.9.96


8. inkl. Langzeitpflegepatienten


9. inkl. Langzeitpflegepatienten bis 30.9.96


v97-181_3.htm


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