1997-198

Landrat / Parlament || Vorlage 1997-198 vom 14. Oktober 1997


Investitionsbeitrag an die Stiftung "Beschäftigungs- und Wohnheim Bottmingen" für den Neubau des Beschäftigungs- und Wohnheim Therwilerstrasse, Bottmingen


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





1. Ausgangslage

2. Bedarfsnachweis


3. Bauprojekt


4. Konzept


5. Betriebskosten


6. Die Finanzierung des Bauvorhabens


7. Rechtsgrundlage


8. Antrag

Landratsbeschluss






Die Stiftung "Beschäftigungs- und Wohnheim Bottmingen BL" plant den Neubau eines Wohn- und Beschäftigungsheims in Bottmingen. Das Wohnheim bietet 24 Wohnplätze mit interner Beschäftigung und 6 Tagesbetreuungsplätze für geistig und mehrfachbehinderte Erwachsene an. Die Kosten für den Bau des Wohn- und Beschäftigungsheims belaufen sich gemäss den Kostenvoranschlägen auf Fr. 10'904'000.-. Die Trägerschaft beantragt einen Investitionsbeitrag des Kantons Basel-Landschaft in Höhe von Fr. 4'000'000.-. Der restliche Aufwand wird durch den Beitrag der eidgenössischen Invalidenversicherung und aus Mitteln der Trägerschaft gedeckt. Eine gemeinsame Bedarfsplanung für Wohn- und Arbeitseinrichtungen für behinderte Erwachsene der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt bestätigt den Bedarf.


1. Ausgangslage


Die Stiftung "Beschäftigungs- und Wohnheim Bottmingen BL" wurde 1992 mit dem Zweck errichtet, ein Wohn- und Beschäftigungsheim für schwerbehinderte, cerebral gelähmte Jugendliche und Erwachsene zu erstellen und zu unterhalten. Anstoss für die Gründung der Stiftung gaben die Eltern von Schülerinnen und Schülern in heilpädagogischen Sonderschulen. Die Eltern waren besorgt, dass ihren zum Teil schwerst mehrfachbehinderten Kindern nach Beendigung der Sonderschulung kein Wohn- und Betreuungsplatz zur Verfügung stehen würde. Stiftungsgründer sind die Vereinigung zugunsten cerebral gelähmter Kinder Regionalgruppe Basel, die C. Barell-Stiftung, die Stiftung für cerebral Gelähmte Basel und die Strübin-Walther-Stiftung. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (VSD) des Kantons Basel-Landschaft reichte das Bauprojekt 1994 an das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) ein. 1995 bestätigte die VSD den Bedarf für die Errichtung eines Wohnheims mit interner Beschäftigung. Projektanmeldung und Vorprojekt wurden in der Folge vom BSV befürwortet. Die definitive Projekteingabe mit dem Antrag auf Ausrichtung von 50 Prozent der anrechenbaren Anlagekosten reichte die Erziehungs- und Kulturdirektion im August 1997 ein. Der Beginn des Neubaus ist im ersten Quartal 1998 vorgesehen. Die Bezugsbereitschaft ist Ende 1999 geplant.




2. Bedarfsnachweis


Bei der Bestätigung des Bedarfs stützte sich die VSD auf einen Bericht der Beratungsstelle für Behinderte Baselland. In diesem Bericht wurde ein Bedarf an 64 Wohnplätzen und 30 Tagesbetreuungsplätzen sowie 11 Ferien- und Entlastungsplätzen bis ins Jahr 2001 für mittel bis schwer geistig- und mehrfachbehinderte Erwachsene prognostiziert. Die Erziehungs- und Kulturdirektion (Jugendsozialdienst) überprüfte diese Aussagen. Durch eine Aenderung der Verordnung zum Gesetz über die eidgenössische Invalidenversicherung (IVG) wurden alle Kantone verpflichtet, eine kantonale oder regionale Bedarfsplanung über die IV-anerkannten Arbeits- und Wohneinrichtungen für behinderte Erwachsene zu erstellen. Mit dem Kanton Basel-Stadt wurde vereinbart, eine gemeinsame Bedarfsplanung zu erstellen. Die Bedarfsplanung liegt vor und wird Ende September 1997 dem BSV eingereicht. Diese Gesamtplanung weist den Bedarf für das Wohn- und Beschäftigungsheim Bottmingen aus.


Gemäss Auskunft der Beratungsstelle für Behinderte Baselland haben sich für den Bezug eines Wohnplatzes des 24 Dauerwohnplätze umfassenden und im Januar 1998 bezugsfertigen Wohnheimes "Opalinus" in Gelterkinden 34 geistig und mehrfachbehinderte Erwachsene angemeldet. Damit besteht im heutigen Zeitpunkt ein nachgewiesener Bedarf von 10 Plätzen. Hinzu kommt die durchschnittliche Anzahl der Sonderschulabgängerinnen und -gänger für die Jahre 1998 und 1999, welche einen Wohnheimplatz benötigen werden. Bereinigt um die durch Todesfälle frei werdenden Plätze in vergleichbaren Wohneinrichtungen besteht damit bis zum Jahr 2000 ein nachgewiesener Bedarf von rund 20 Wohnplätzen. Die Erziehungs- und Kulturdirekion hat mittels einer Umfrage 35 schwer geistig behinderte Erwachsene erfasst, welche von Angehörigen im eigenen Haushalt betreut werden und welche bei Wegfall ihrer jetzigen Betreuungssituation einen Wohnheimplatz benötigen. Eine Datenerhebung der Erziehungs- und Kulturdirektion zeigt, dass praktisch alle Wohnheimplätze im Kanton für geistig behinderte Menschen belegt sind. Mit dem Bau des Wohn- und Beschäftigungsheims Bottmingen kann damit eine nachgewiesene Angebotslücke geschlossen werden.


Zur Zeit bearbeitet die Erziehungs- und Kulturdirektion mit dem Neubauprojekt "Werkheim Sonnmatt", Langenbruck, als Ersatz für das bestehende Werkheim in Langenbruck und dem Umbauprojekt des Wohn- und Beschäftigungsheims "Im Mattenheim", Ettingen, zwei weitere Vorhaben für behinderte Erwachsene, die in den nächsten Monaten dem Landrat unterbreitet werden.




3. Bauprojekt


Der Standort "Löchlimatt" in Bottmingen eignet sich für die Errichtung eines Wohn- und Beschäftigungsheims. Er befindet sich am Rande des Dorfzentrums in unmittelbarer Nähe öffentlicher Verkehrsmittel. Der Standort im unteren Kantonsteil wird begrüsst, da sich bisher das Platzangebot an Wohnplätzen für geistig behinderte Menschen auf den oberen Kantonsteil konzentrierte.


1993 beschloss die Römisch-Katholische Kirchgemeinde Binningen zwei Parzellen der Trägerschaftsstiftung im Baurecht zur Erstellung des Wohn- und Beschäftigungsheimes zu überlassen. Die Gemeinde Bottmingen unterstützt das Wohnheimprojekt. Sie möchte neben dem Neubau des Wohnheims auf dem Areal "Löchlimatt" zwei eigene Projekte (einen Fussballplatz und ein Feuerwehrmagazin) realisieren. Voraussetzung für die Umsetzung der drei Projekte ist jedoch der Erwerb von einer angrenzende Parzelle (1939) aus Privatbesitz durch die Gemeinde Bottmingen und eine Landumlegung von zwei angrenzenden Parzellen der Römisch-Katholischen Kirchgemeinde Bottmingen-Binningen. Nachdem die Gemeinde Bottmingen mit den Eigentümern der Parzelle (1939) keine Einigung über die Höhe des Kaufpreises erzielen konnte, entschied das Enteignungsgericht Liestal die vorzeitige Besitzeinweisung der Parzelle (1939) an die Gemeinde Bottmingen. Die Trägerschaftsstiftung, die Römisch-Katholische Kirche Bottmingen-Binningen als Baurechtgeberin und die Gemeinde Bottmingen als vorläufige Eigentümerin der umstrittenen Parzelle reichten 1996 das Gesuch um Baubewilligung für das Wohn- und Beschäftigungsheim beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft ein. Das Bewilligungsverfahren wurde zunächst mit der Begründung sistiert, dass der rechtskräftige Vollzug des Besitzerwechsels der umstrittenen Parzelle abgewartet werden muss. Die dagegen eingereichte Beschwerde wurde von der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft gutgeheissen und das Bauinspektorat wurde aufgefordert das Baubewilligungsgesuch weiterzubearbeiten. Anfang September 1997 wurde die Baubewilligung erteilt.


1994 wurde das Projekt der Architekten Ackermann & Friedli in einem Projektwettbewerb ausgewählt und weiter bearbeitet. Das Projekt sieht die Errichtung von zwei eigenständigen Baukörpern (das Beschäftigungs- und das Wohngebäude) vor, welche im Eingangsbereich miteinander verbunden sind. Das Wohngebäude ist in vier Wohngruppen unterteilt. Jede Wohngruppe hat Zugang zu einem Gartensitzplatz oder einer Terasse. Eine Wohngrupe besteht aus je vier Einzelzimmern und einem Doppelzimmer. Die Zimmer sind so ausgelegt, dass eine individuelle Möblierung möglich ist. Sanitärzonen mit Pflegebad sind jeweils für jede Wohngruppe zusammengefasst. Das Beschäftigungsgebäude bietet im Erdgeschoss Raum für einen Ess- und Mehrzweckraum sowie Verwaltung und Hauswirtschaft. Im Obergeschoss befinden sich fünf Beschäftigungsräume und die Einrichtungen für die Therapie.


In einem Bericht führt die Bau- und Umweltschutzdirektion (Hochbauamt) aus, dass das Projekt den Vorschriften von Bund und Kanton entspricht und einfach und zweckdienlich ist.


Der Kanton wird das Projekt bis zu seinem Abschluss mit einer Vertretung in der Baukommission begleiten. Sämtliche Aenderungen des bestehenden Konzeptes müssen von der Erziehungs- und Kulturdirektion bewilligt werden.




4. Konzept


Das Wohn- und Beschäftigungsheim Bottmingen bietet geistig und mehrfachbehinderten Erwachsenen Wohn- und Förderungsmöglichkeiten. Das Angebot umfasst die unbefristete Betreuung im Wohnbereich und Beschäftigungsbereich (20 Dauerwohnplätze), Plätze für temporäre Betreuung im Wohn- und Beschäftigungsbereich zur Entlastung der Angehörigen (4 "Ferienplätze") und Tagesbetreuungsplätze während der Beschäftigungszeit (6 "Externe Plätze").


Das Betreuungskonzept ist sozial- und heilpädagogisch ausgerichtet. Neben pflegerischen Dienstleistungen sollen die Fähigkeiten der behinderten Erwachsenen erhalten und gefördert werden. Kleine, autonome Wohngruppen sollen individuelles und geborgenes Wohnen ermöglichen. Der Beschäftigungsbereich wird kreative Betätigung anbieten. Handwerkliche Tätigkeiten mit Textilien, Holz und anderen Materialien sowie musische Betätigung wie Musizieren, Malen, Töpfern, Theaterspielen ermöglichen den Behinderten Erlebens-, Ausdrucks- und Kommunikationsmöglichkeiten. Sportliche Aktivitäten, Freizeitgestaltung und die Durchführung von Lagern öffnen Kontaktfelder ausserhalb des Wohnheims. Das Therapiekonzept sieht ein Angebot an Physio-, Logo- und Ergotherapie vor. Massagen und Snoezeln (Förderung des Tastsinns) runden das Angebot ab. Die Leitideen des Betreuungskonzeptes sind Schutz und Förderung der Bewohnerinnen und Bewohner, Strukturierung des Tagesablaufes, Schaffung von Identitätsfeldern durch Wohnen und Beschäftigung, Integration durch Teilnahme am kulturellen Leben, Achtung von Mitsprache und Förderung der Teilnahme der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben im Heim.


Bei der Vergabe der Heimplätze wird darauf geachtet, dass eine Durchmischung der Behinderten hinsichtlich Alter, Geschlecht, Behinderungsgrad und Grad der Pflegebedürftigkeit erreicht wird.


Die Organisation wird durch einen Stiftungsrat geleitet. Der Stiftungsrat setzt eine Betriebskommission ein, welche in Zusammenarbeit mit der Heimleitung die anstehenden Geschäfte berät und entscheidet.




5. Betriebskosten


Gemäss vorliegendem und bereinigtem Betriebsbudget sind die geplanten Aufwendungen durch die geplanten Einnahmen gedeckt. Basis dieser Planung ist eine Vollbelegung der Einrichtung. Mit einem Umfang von 34 Vollstellen ist der Stellenplan mit den Stellenplänen ähnlicher Einrichtungen wie den Wohn- und Beschäftigungsheimen Opalinus, Gelterkinden, und Dychrain, Münchenstein, vergleichbar. Der Heimleitung wird die Möglichkeit eingeräumt, vom vorliegenden Stellenplan abzuweichen, ohne jedoch die budgetierten Personalkosten zu überschreiten. Der Bruttoaufwand beträgt pro Benutzerin oder Benutzer eines Dauerwohnplatzes (Interne) rund Fr. 315.- pro Tag. Für die Benutzerinnen oder Benutzer der Tagesbetreuungsplätze (Externe) beläuft sich der Bruttoaufwand auf rund Fr. 140.- pro Tag.


Gemäss Budgetplanung wird der Kanton keine regelmässigen Leistungen an den laufenden Betrieb ausrichten müssen. Für das erste Betriebsjahr ist der betriebsnotwendige Kredit zu ermitteln. Die Problematik liegt darin, dass nach heute geltendem Recht das Bundesamt für Sozialversicherung den Betriebsbeitrag der eidgenössischen Invalidenversicherung für das Startjahr 1999 erst im Jahr 2000 verfügt. Die Heimleitung wird deshalb bei einem Bankinstitut ein entsprechendes Darlehen (Grössenordnung 1.8 Mio Franken) beantragen müssen.




6. Die Finanzierung des Bauvorhabens


Kostenvoranschlag Neubau:


(Preisbasis 1. Dezember 1996 entspricht dem Zürcher Baukostenindex per 1. April 1996 oder 113.8 Punkten, Basis 1988= 100%):


Im Voranschlag des Budgets für Einrichtungen für behinderte Erwachsene ist für das Jahr 1998 im Konto 2552565.40-5 der Investitionsrechnung ein Beitrag in Höhe von Fr. 2'000'000.- vorgesehen. Weitere Fr. 2'000'000.- werden in der Investitionsrechnung für das Budget 1999 berücksichtigt.




7. Rechtsgrundlage


Analog der bisherigen Praxis stützt sich die Beitragsgewährung durch den Kanton auf das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976, § 1 und § 2. Danach ermöglicht der Kanton die Unterkunft und Pflege seiner kranken und pflegebedürftigen Einwohner. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Kanton Beitragsleistungen an Heime im Kanton gewähren, sofern diese dem Kanton Aufgaben der Hospitalisierung abnehmen.




8. Antrag


Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf eines Landratsbeschlusses zu beschliessen.




Liestal, 14. Oktober 1997


Im Namen des Regierungsrates


der Präsident: Schmid


der 2. Landschreiber: Achermann



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