1997-198 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 25. Februar 1998 zur Vorlage 1997-198
Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an den Landrat
betreffend Investitionsbeitrag an die Stiftung Beschäftigungs- und Wohnheim Bottmingen für den Neubau des Beschäftigungs- und Wohnheimes Therwilerstrasse in Bottmingen
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Stichwortartige Zusammenfassung der Hauptaussagen
Landratsbeschluss (Entwurf)
1. Einleitung
Die Stiftung "Beschäftigungs- und Wohnheim Bottmingen" wurde 1992 mit dem Zweck errichtet, ein Wohn- und Beschäftigungsheim für schwerbehinderte, cerebral gelähmte Jugendliche und Erwachsene zu erstellen und zu unterhalten. Stiftungsgründer sind die Schweizerische Vereinigung zugunsten cerebral gelähmter Kinder, Regionalgruppe Basel, die C. Barell-Stiftung, Basel, die Stiftung für cerebral Gelähmte, Basel und die Strübin-Walther-Stiftung, Reinach. Anstoss für die Gründung der Stiftung gaben besorgte Eltern, die befürchten, dass ihren zum Teil schwerst mehrfachbehinderten Kindern nach Beendigung der Sonderschulung kein Wohn- und Betreuungsplatz zur Verfügung stehen würde.
Durch den Bund wurden die Kantone verpflichtet, eine kantonale oder regionale Bedarfsplanung über die IV-anerkannten Arbeits- und Wohneinrichtungen für behinderte Erwachsene zu erstellen. Diese Bedarfsplanung wurde von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam erstellt und Ende September 1997 dem Bundesamt für Sozialvericherung (BSV) eingereicht. Diese Gesamtplanung weist den Bedarf für das Wohn- und Beschäftigungsheim Bottmingen aus. So haben sich für das neu erstellte Wohnheim "Opalinus" in Gelterkinden 10 geistig und mehrfachbehinderte Erwachsene mehr angemeldet als das Platzangebot umfasst. Zudem kommen jedes Jahr etwa 6 bis 7 Sonderschulabgängerinnen und -abgänger dazu, welche einen Wohnheimplatz benötigen werden. Bereinigt um die durch Todesfälle frei werdenden Plätze in vergleichbaren Wohneinrichtungen besteht damit bis zum Jahre 2000 ein nachgewiesener Bedarf von rund 20 Plätzen.
Der Standort "Löchlimatt" befindet sich am Rande des Dorfzentrums Bottmingen in Nähe öffentlicher Verkehrsmittel (ca. 300 m). Der Standort im unteren Kantonsteil wird begrüsst, da sich bisher das Angebot an Wohnplätzen für geistig behinderte Menschen auf den oberen Kantonsteil konzentrierte.
Das Wohnheim und die Beschäftigungsstätte sind als eigenständige Gebäude konzipiert. Das Wohnheim umfasst vier Wohngruppen mit je sechs Plätzen, wobei 20 Plätze als Dauerwohnplätze und 4 Plätze als Ferienplätze zur Entlastung der Angehörigen zur Verfügung stehen. Weiter werden während der Beschäftigungszeit 6 Tagesbetreuungsplätze (externe Plätze) angeboten.
Das Betreuungskonzept ist sozial- und heilpädagogisch ausgerichtet. Neben pflegerischen Dienstleistungen und dem Therapieangebot sollen die Fähigkeiten der behinderten Erwachsenen erhalten und gefördert werden. Das Angebot umfasst kreative Betätigungen und Aktivitäten ausserhalb des Wohnheimes.
Die Bezugsbereitschaft ist für Ende 1999 geplant.
Zur Finanzierung der Anlagekosten von 10'904'000 Franken trägt die Stiftung 2'604'000 Franken bei, 4'300'000 Franken sind vom Bundesamt für Sozialversicherung in Aussicht gestellt worden und der Beitrag des Kantons Basel-Landschaft wird vom Regierungsrat mit 4'000'000 Franken beantragt. Im Budget 1998 ist ein Teilbetrag von 2'000'000 Franken vorgesehen.
Gemäss Budgetplanung der Stiftung wird der Kanton keine regelmässigen Leistungen an den laufenden Betrieb ausrichten müssen.
Die Bau- und Umweltschutzdirektion (Hochbauamt) hält fest, dass das Projekt den Vorschriften von Bund und Kanton entspricht und einfach und zweckdienlich ist. Der Kanton wird das Projekt bis zu seinem Abschluss mit einer Vertretung in der Baukommission begleiten.
2. Kommissionberatung
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage an den Sitzungen vom 19. Dezember 1997 und 30. Januar 1998 beraten. Die Beratungen wurden begleitet von Regierungspräsident Peter Schmid, René Broder, Leiter Jugendsozialdienst, Stefan Hütten, Ressortleiter "Behinderte Erwachsene", Roland Kestenholz, Hochbauamt BUD. Von der Stiftung "Beschäftigungs- und Wohnheim Bottmingen" wurde der Präsident Dr. Albert Güntensperger angehört.
Die Kommissionsmitglieder haben folgende Unterlagen erhalten:
- Bedarfsplanung für IV-beitragsberechtigte Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt (Planungsperiode 1998 - 2000)
- Richtraumprogramm für Bauten der Invalidenversicherung (BSV)
- Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge (BSV)
Zusätzlich wurde an jede Fraktion je ein Exemplar abgegeben:
- Kreisschreiben zur Bedarfsplanung für Werkstätten und Wohnheime gemäss Art. 73 Abs. 2 Bst. b und c IVG (BSV Abteilung Invalidenversicherung, Kopie)
- Projektbeschreibung "Neubau Beschäftigungs- und Wohnheim Bottmingen"
Eintreten
Eintreten wird mit 13 zu 0 Stimmen beschlossen.
Die wichtigsten Diskussionspunkte der Beratung sind nachfolgend zusammengefasst:
Bedarfsnachweis
Das Wohn- und Beschäftigungsheim Bottmingen ist in der Bedarfsplanung der Kantone BL und BS enthalten. Die definitve Genehmigung der Bedarfsplanung durch das Bundesamt für Sozialverdsicherung liegt noch nicht vor. Hingegen hat das BSV einen Beitrag von 4'300'000 Franken in Aussicht gestellt.
Als Anhang I ist eine vom Jugendsozialdienst Basel-Landschaft verfasste Kurzzusammenfassung wichtiger Aussagen der Bedarfsplanung beigelegt.
Verfahrensablauf
Grundvoraussetzung für Subventionsbeiträge an Heime ist die Aufnahme in die Bedarfsplanung für IV-beitragsberechtigte Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Heime, die auf der Dreijahresliste sind, müssen ein Vorprojekt mit Plänen, Kostenschätzung und Stellungnahme der kantonalen Behörde an das BSV einreichen. Das Vorprojekt wird mit den Beteiligten bereinigt. Mit dem Beitragsgesuch ist das definitve Projekt mit Baubewilligung einzureichen. Für die Zusicherung der Beiträge muss das Projekt den gestellten Anforderungen entsprechen und die Aufwendungen angemessen sein.
Dieses Vorgehen schränkt die Einflussnahme der Kommission auf das Projekt in einem grösseren Ausmass ein. Es ist aber zu bedenken, dass bei der Projektierung schon ein "Ideenwettbewerb" zwischen Trägerschaft, Architekturbüro, Kanton (Hochbauamt) und Bundesamt für Sozialversicherung stattfindet. Zudem steuert die Trägerschaft einen beachtlichen finanziellen Anteil bei und dürfte an einem zweckmässigen und angemessenen Projekt interessiert sein.
Baufragen
Bei allen drei erstprämierten Projekten waren die Baukörper mit Flachdächern ausgestattet. Für diese Baulage sind Flachdächer sehr gut passend, sie werden zudem extensiv begrünt. Die Qualität der heutigen Flachdächer ist gegenüber früher wesentlich verbessert worden.
Auf Sonnenkollektoren ist vor allem aus Kostengründen verzichtet worden. Da das Heim subventioniert wird, können nicht noch Subventionsbeiträge für Alternativanlagen geltend gemacht werden.
Es werden aber Wärmerückführungsanlagen eingebaut und die Wärme der gewerblichen Kühlung genutzt.
Behinderte im Wohnheim
Für den Trägerverein ist die regionale Verankerung der Behinderten wichtig. Zudem wird eine Durchmischung von Schwerstbehinderten und weniger schwer Behinderten angestrebt damit Förderungmöglichkeiten Schwerstbehinderter durch weniger schwer Behinderte ausgeschöpft werden können.
Kantonsbeitrag
Es gibt keinen Verteilschlüssel, der einen bestimmten Prozentsatz vorschreibt. Der Kantonsbeitrag wird für jeden Einzelfall selektiv ermittelt. Die Höhe des Kantonsbeitrages hat zum Ziel, dass der laufende Betrieb ohne zusätzliche Beiträge des Kantons geführt werden kann.
Die Finanzierung beruht auf der Preisbasis 1996. Es ist durchaus möglich, dass in der heutigen Situation der Kostenvoranschlag unterschritten werden kann. Die Kommission schlägt deshalb vor, unter Ziffer 1 des Landratsbeschlusses den Investitionsbeitrag in Höhe von maximal 4'000'000 Franken zu gewähren.
3. Antrag
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beantragt dem Landrat mit 13 zu 0 Stimmen dem beiliegenden Entwurf eines Landratsbeschlusses zuzustimmen und einen Investitionsbeitrag von maximal 4'000'000 Franken an das Wohn- und Beschäftigungsheim Bottmingen zu bewilligen.
Laufen, 25. Februar 1998
Im Namen der
Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
der Präsident: Marcel Metzger
Bedarfsplanung für IV-beitragsberechtigte Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt
- Stichwortartige Zusammenfassung der Hauptaussagen
A. Schlussfolgerungen
1. Das Angebot an Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten für behinderte Erwachsene genügt, wenn die Projekte die u.a. heute zur Diskussion stehen realisiert werden.
2. Es bestehen Lücken bei Wohnmöglichkeiten für schwerstbehinderte Menschen und leicht geistig behinderten Menschen.
3a. Es soll eine Bewilligungs- und Aufsichtspflicht für Wohnheime eingeführt werden.
3b. Es sollen Arbeiten an Leitbildern für die Betreuung behinderter Erwachsener aufgenommen werden.
B. Ausgewählte Aspekte
1. Es wurde eine Bestandesaufnahme der Wohn- und Beschäftigungsplätze gemacht. Diese bildet die Grundlage für die Planung. Folgende Aussagen können getroffen werden:
Fast alle Einrichtungen sind ausgelastet, dies gilt besonders für den Bereich "geistig behinderte Menschen". Die Auslastung der Wohnplätze für geistig behinderte Menschen liegt in BL bei über 99 Prozent.
In den meisten Bereichen besteht in der Region Basel ein differenziertes Angebot verschiedener Wohn- und Beschäftigungsformen.
Das Verhältnis der Plazierungen von Ausserkantonalen in BL-Einrichtungen und Behinderten mit Wohnsitz in BL in ausserkantonalen Einrichtungen zeigt, dass der Kanton BL im Wohnbereich seinen eigenen Platzbedarf decken kann, wenn die u.a. heute zur Diskussion stehenden Projekte verwirklicht werden. D.h. wir gehen für den Bereich der geistig behinderten Menschen heute noch von einer Unterversorgung aus. Für den Beschäftigungsbereich sieht das Bild anders aus. BL muss auf Plätze in anderen Kantonen, insbesondere im Kanton BS zurückgreifen.
2. Es wurden keine Einrichtung, welche Beiträge der IV erhält, von der Planungsliste gestrichen.
3. Projekte für leicht geistig und schwerstkörperbehinderte Menschen:
Vorgesehen sind keine dezentrale Einheiten (Wohnortsnähe). Für den Bereich der körperbehinderten Erwachsenen wurde eine Planungsgruppe eingesetzt, welche Planungsvorgaben (Leitplanken) erarbeitet. Die Planungsgruppe besteht aus Mitgliedern der Kantone BL und BS. Die Detailerarbeitung und Durchführung der Projekte soll privaten Trägern überlassen werden.
4. Verfahren
Die Bedarfsplanung wurde vom Vorsteher der Erziehungs- und Kulturdirektion, Herrn Peter Schmid und vom Vorsteher des Erziehungsdepartements Basel-Stadt, Herrn Stefan Cornaz genehmigt und an das Bundesamt für Sozialversicherung BSV eingereicht.
Das BSV muss die Planung genehmigen.
Die Konsequenzen der Bedarfplanung sind vergleichbar mit der "Spitalliste".
Einrichtungen, die nicht auf der Planungsliste verzeichnet sind, erhalten keine Betriebs- oder Baubeiträge der IV.
Die Planung ist eine gemeinsame Planung der Kantone BL und BS.
C. Politische Aussage der Bedarfsplanung
BS und BL planen gemeinsam.
Mit der Kommission gemeinsame Planung Jugend- und Behindertenhilfe BS/BL wurde ein Forum geschaffen, in welchem Zusammenarbeit und Koordination stattfinden kann. Namentlich werden Fragen zu Platzveränderungen, neuen Projekten und Konzeptveränderungen besprochen.
Landratsbeschluss (Entwurf)
betreffend Investitionsbeitrag an die Stiftung Wohn- und Beschäftigungsheim Bottmingen für den Neubau des Wohn- und Beschäftigungsheimes Therwilerstrasse Bottmingen
vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 1 und 2 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976, beschliesst:
1. An die Kosten des Neubaus des Wohn- und Beschäftigungsheimes Therwilerstrasse in Bottmingen wird der Stiftung Wohn- und Beschäftigungsheim Bottmingen ein einmaliger Investitionsbeitrag in Höhe von maximal 4'000'000 Franken zu Lasten Konto Nr. 2552.565.40-5 gewährt.
2. Der kantonale Beitrag muss vom Träger zurückerstattet werden im Fall des Verkaufs oder der Zweckentfremdung der Liegenschaft. Die Rückzahlungspflicht wird durch ein Grundpfandrecht auf der Liegenschaft "Neubau Wohn- und Beschäftigungsheim Therwilerstrasse in Bottmingen" sichergestellt.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses untersteht gemäss § 31, Absatz 1, Buchstabe b, der Kantonsverfassung der fakultativen Volksabstimmung.