1997-199
Landrat / Parlament - Vorlage 97/199 vom 14. Oktober 1997
Eröffnung der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuerrechnungen durch die kantonale Steuerverwaltung anstatt wie bisher durch die Bezirksschreibereien
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Zu Hinweise und Erklärungen
Inhaltsübersicht der Vorlage
1. Ausgangslage
2. Absicht
3. Begründungen
3.1 Internes Kontrollsystem
3.2 Rechtliche Überlegungen
3.3 Aufwand / Einsparungen
4. Weitere formelle Änderungen
5. Kommentar zu den vorgeschlagenen Änderungen
6. Antrag
v97-199-dkr.htm
Dekret zum Steuer- und Finanzgesetz vom 19. September 1974 (Entwurf)
1. Ausgangslage
Die Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern werden durch die Bezirksschreibereien veranlagt. Anschliessend werden die Rechnungen der kantonalen Steuerverwaltung zugestellt. Diese überprüft und ergänzt die Veranlagungen, soweit dies notwendig ist. Nach der Kontrolle gehen die Steuerveranlagungen (Rechnungen) wieder zu den betreffenden Bezirksschreibereien, welche sie den Pflichtigen eröffnen.
Anders ist es bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern. Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt die Steuern (bei den Erbschaftssteuern aufgrund der von den Bezirksschreibereien erhaltenen Inventare) und eröffnet die Veranlagungen anschliessend den Steuerpflichtigen.
Das Inkasso übernehmen sowohl bei den Grundstück- und Handänderungssteuern als auch bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern die Bezirksschreibereien.
Die unterschiedliche Handhabung der Eröffnung dieser - nachfolgend unter dem Begriff „Spezialsteuern" zusammengefassten - verschiedenen Steuerarten ist sowohl von den betroffenen Dienststellen selber als auch von externen und internen Analysen als Schwachstelle erkannt worden. Die Schwerpunktprüfung Immobiliensteuern der kantonalen Finanzkontrolle hat mit Bericht vom 11. Februar 1997 eine Vereinheitlichung der Eröffnung der Spezialsteuern gefordert.
Die Eröffnung der Spezialsteuern soll deshalb einheitlich durch die kantonale Steuerverwaltung erfolgen. Gleichzeitig sollen die administrativen Abläufe und der Datenverkehr zwischen Bezirksschreiberei und kantonaler Steuerverwaltung verbessert werden.
Mit der jetzigen Lösung ist nicht sichergestellt, dass sämtliche von der Steuerverwaltung genehmigten Gewinn- und Handänderungssteuerrechnungen durch die Bezirksschreibereien eröffnet werden. Obwohl diesbezüglich weder von der kantonalen Steuerverwaltung noch von der Finanzkontrolle Fehler festgestellt wurden, ist es organisatorisch wesentlich besser, die Verantwortung für die Eröffnung dieser Rechnungen dort zu konzentrieren, wo sie zwangsläufig alle zusammenlaufen.
Handänderungssteuern und Grundstückgewinnsteuern sind kantonale Steuern. Sie sollten deshalb auch von der kantonalen Steuerbehörde eröffnet werden.
Ein wesentlicher Mehr- oder Minderaufwand, der sich bspw. in Stellenprozenten ausdrücken liesse, entsteht bei der vorgeschlagenen Änderung nicht.
4. Weitere formelle Änderungen
Anlässlich der Dekretsänderung empfiehlt der Regierungsrat dem Landrat, die materiell bereits aufgehobenen § 6 und 11 auch formell aufzuheben.
5. Kommentar zu den vorgeschlagenen Änderungen
Zu § 6:
Diese Bestimmung wurde bereits materiell aufgehoben durch § 2 ter der Regierungsratsverordnung zum StG, welcher auf einer Rechtsetzungsdelegation in § 29 Abs. 1 lit. a StG beruht. § 6 sollte nun auch formell aufgehoben werden.
Zu § 11:
Auch diese Bestimmung wurde bereits materiell aufgehoben durch § 33 StG und sollte nun auch formell aufgehoben werden.
Zu § 28 Abs. 1 Satz 1:
Der Steuerbezug sollte entsprechend des zeitlichen Ablaufs und aus Gründen der Klarheit noch nicht an dieser Stelle erwähnt werden und kann deshalb gestrichen werden.
Zu § 28 Abs. 1 Satz 2 (bisherige Fassung):
Diese Bestimmung sollte gestrichen werden, da er im Widerspruch zu § 136 StG steht: Die Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuer müssen nicht (mehr) vor der Eintragung des Grundstückübergangs sichergestellt werden.
Zu § 28 Abs. 1 Satz 2 (neue Fassung):
Diese Bestimmung bezweckt eine wesentliche Zeitersparnis: Anstatt dass die Steuerverwaltung von den Bezirksschreibereien die Informationen auf Papier erhält und dann bei Korrekturen sämtliche Informationen erneut in den Computer eingetippt werden müssen (oder, wie dies bisher gehandhabt wurde, die Steuerverwaltung die Bezirksschreiberei telefonisch bitten muss, die Veranlagung selber zu korrigieren und das Ganze erneut zu schicken), kann die Steuerverwaltung das Dokument direkt am Computer bearbeiten und die Veranlagung ausdrucken.
Zu § 28 Abs. 1 Satz 3 (bisherige Fassung):
Diese Bestimmung enthält gegenüber Satz 1 nichts Neues, sondern stellt eine blosse Wiederholung dar und sollte daher gestrichen werden.
Zu § 28 Abs. 2:
Da die Veranlagung nach neuer Fassung nicht mehr durch die Bezirksschreibereien, sondern durch die Steuerverwaltung eröffnet wird, erübrigen sich die bisher in Satz 4 enthaltenen Ausführungen über die Verbindlichkeit.
Da die Veranlagung durch die Steuerverwaltung eröffnet wird, handelt es sich um ihre Verfügung. Obwohl von Praxis und Lehre noch nicht eindeutig beantwortet wurde, ob eine Unterschrift Gültigkeitserfordernis ist, sollte gemäss Praxis der Steuerverwaltung eine Verfügung zur Sicherheit und auch aus Höflichkeit stets eine Unterschrift enthalten.
Zu § 28 Abs. 3:
Die Regelung der Gebührenfestsetzung, die Eröffnung der Gebühren und der Gebührenbezug bleibt nach wie vor Aufgabe der Bezirkschreibereien. Da die Gebühren keine Steuern darstellen, können sie nicht in den Steuererlassen geregelt werden und sind dementsprechend auch nicht im Entwurf zum neuen § 28 erwähnt.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, den Änderungen des Dekretes zum Steuer- und Finanzgesetz vom 22. Oktober 1974 zuzustimmen.
Liestal, 14. Oktober 1997
Im Namen des Regierungsrates
die Präsident: Schmid
der 2. Landschreiber: Achermann
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