Eröffnung Grundstückgewinn- und Handänderungssteuerrechnungen; Dekret (Entwurf)
Landrat / Parlament - Vorlage 97/199 vom 14. Oktober 1997
Zur Inhaltsübersicht dieser Vorlage 97/199 ; Grundstückgewinn- und Handänderungssteuerrechnungen
Zur Übersicht Geschäfte des Landrates
Zur Systematischen Gesetzessammlung (SGS)
Zu Hinweise und Erklärungen
Entwurf
Dekret zum Steuer- und Finanzgesetz vom 19. September 1974
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Dekret zum Steuer- und Finanzgesetz vom 19. September 1974 (GS 25.427, SGS 331) wird wie folgt geändert:
§ 6
Aufgehoben
§ 11
Aufgehoben
§ 28 Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
a. Veranlagung und Bezug (§§ 120 und 136)
1 Die Fertigungs- bzw. Grundbuchbehörden haben die Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuer zu veranlagen. Die betreffenden Informationen übermitteln sie mit Datenträger an die Steuerverwaltung.
2 Die Steuerverwaltung überprüft die Veranlagung, nimmt nötigenfalls Korrekturen selber vor und eröffnet die Veranlagung dem Steuerpflichtigen unter Mitteilung an die zuständige Urkundsperson.
3 Der Bezug der Grundstückgewinn- und der Handänderungssteuer erfolgt durch die Fertigungs- bzw. Grundbuchbehörden.
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Liestal,
IM NAMEN DES LANDRATES
die Präsidentin:
der Landschreiber:
Back to Top