Eröffnung Grundstückgewinn- und Handänderungssteuerrechnungen; Dekret (Entwurf)

Landrat / Parlament - Vorlage 97/199 vom 14. Oktober 1997


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Entwurf

Dekret zum Steuer- und Finanzgesetz vom 19. September 1974




Änderung vom




Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:




I.


Das Dekret zum Steuer- und Finanzgesetz vom 19. September 1974 (GS 25.427, SGS 331) wird wie folgt geändert:




§ 6


Aufgehoben




§ 11


Aufgehoben




§ 28 Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer


a. Veranlagung und Bezug (§§ 120 und 136)


1 Die Fertigungs- bzw. Grundbuchbehörden haben die Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuer zu veranlagen. Die betreffenden Informationen übermitteln sie mit Datenträger an die Steuerverwaltung.


2 Die Steuerverwaltung überprüft die Veranlagung, nimmt nötigenfalls Korrekturen selber vor und eröffnet die Veranlagung dem Steuerpflichtigen unter Mitteilung an die zuständige Urkundsperson.


3 Der Bezug der Grundstückgewinn- und der Handänderungssteuer erfolgt durch die Fertigungs- bzw. Grundbuchbehörden.




II.


Diese Änderung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.




Liestal,


IM NAMEN DES LANDRATES


die Präsidentin:


der Landschreiber:




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