Bericht an den Landrat: Änderung Gerichtsverfassungsgesetz (Entwurf)
Landrat / Parlament || Bericht vom 25. Februar 1998 zur Vorlage 1997-223
Bericht der Justiz- und Polizeikommission an den Landrat
betreffend Einführung des besonderen Untersuchungsrichteramtes für bestimmte Wirtschaftsdelikte und für Delikte im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität (Kurzformel: BUR)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Gesetz
betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz)
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 30. Oktober 1941 (1) betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert:
Untertitel II nach § 15
II. Statthalterämter, Besonderes Untersuchungsrichteramt, Staatsanwaltschaft
§ 16 Statthalterämter, Besonderes Untersuchungsrichteramt, Staatsanwaltschaft
Die Untersuchung strafbarer Handlungen und die Strafverfolgung obliegen:
a. den Statthalterämtern,
b. dem Besonderen Untersuchungsrichteramt,
c. der Staatsanwaltschaft.
Untertitel A nach § 16
A. Die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt
§ 17 Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte
Die Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten sind unter der Leitung der Statthalterin oder des Statthalters beziehungsweise der Besonderen Untersuchungsrichterin oder des Besonderen Untersuchungsrichters zur Vornahme von Untersuchungshandlungen befugt.
§ 18 Aufsicht
Die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt unterstehen für ihre Untersuchungstätigkeit in Strafsachen der Überweisungsbehörde und für ihre übrige Tätigkeit dem Regierungsrat.
§ 24 Titel
Obergericht, Verwaltungsgericht, Strafgericht, Jugendgericht,
Überweisungsbehörde, Bezirksgerichte,
Friedensrichterämter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
Statthalterinnen und Statthalter,
Besondere Untersuchungsrichterinnen und Besondere Untersuchungsrichter,
Kanzleipersonal
§ 24 Absatz 6
6 Die Statthalterinnen und die Statthalter sowie die Besonderen Untersuchungsrichterinnen und die Besonderen Untersuchungsrichter werden vom Obergericht, der Überweisungsbehörde und dem Regierungsrat angestellt.
II.
Diese Änderung ist nur wirksam, sofern die Änderung vom..... der Kantonsverfassung und die Änderung vom...... der Strafprozessordnung in der Volksabstimmung angenommen werden.
Liestal, Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin
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