1997-223 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 25. Februar 1998 zur Vorlage 1997-223
Bericht der Justiz- und Polizeikommission an den Landrat
betreffend Einführung des besonderen Untersuchungsrichteramtes für bestimmte Wirtschaftsdelikte und für Delikte im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität (Kurzformel: BUR)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
1. Allgemeines
Die Justiz- und Polizeikommission (JPK) behandelte die Vorlage anlässlich ihrer Sitzungen vom 12., 26. Januar und 16. Februar 1998. Die Beratungen wurden begleitet von den Herren RR Andreas Koellreuter, Stephan Mathis, stellvertretender Direktionssekretär JPMD und Kurt Stucki, Leiter Polizei (teilweise). Sie liess sich von Dr. Dr. Christof Müller, Director Forensic Investigations der Firma Price Waterhouse in die Thematik einführen.
2. Besondere Problematik bei der Bekämpfung von Wirtschaftsdelikten und Delikten mit Bezug zur organisierten Kriminalität
Traditionellerweise wird die Strafverfolgung dem Aufgabenbereich der Rechtswissenschaft zugeordnet. Bei der Wirtschaftskriminalität handelt es sich jedoch um ein interdisziplinäres Problem, welches Juristen mit der üblichen strafrechtlichen Ausbildung nicht zu bewältigen vermögen. Heute stehen nur diejenigen Fachleute zur Verfügung, die sich die notwendigen Kenntnisse mit Praxis und Zusatzausbildung angeeignet haben. Ein spezifisches interdisziplinäres Ausbildungsangebot fehlt bis heute und dürfte bestenfalls in 2 - 3 Jahren zur Verfügung stehen. Es besteht somit ein Bildungsnotstand.
Wirtschaftskriminalität und organisierte Kriminalität haben in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Globalisierung der (legalen) Wirtschaft verläuft im Gleichschritt mit der Globalisierung der pathologischen Wirtschaft.
Eine „saubere" Wirtschaft stellt einen nicht zu unterschätzenden Standortvorteil im wirtschaftlichen Wettbewerb dar.
Wirtschaftsdelikte stehen oft im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität. Abgesehen davon, dass Strafuntersuchungen im Zusammenhang mit diesen Deliktsgruppen ein spezifisches Fachwissen voraussetzen, ist der Sachverhalt häufig komplex und es gilt in der Regel umfangreiches Aktenmaterial zu verarbeiten.
3. Ausgangslage
Im Kanton Basel-Landschaft obliegt die Untersuchung aller strafbarer Handlungen den Statthalterämtern. Jedes der 5 Statthalterämter ist innerhalb seines Gebiets für sämtliche Strafuntersuchungen zuständig. Insbesondere in kleineren Statthalterämtern muss jeder Statthalter bzw. Untersuchungsbeamte/r Generalist sein, was die für bestimmte Deliktsgruppen notwendige Spezialisierung verunmöglicht oder zumindest erschwert.
4. Vorgeschlagene Neukonzeption
Das BUR soll analog zu den Statthalterämtern eine selbständige Dienststelle bilden. Vorgesehen sind zwei Abteilungen, die Abteilung für Wirtschaftsdelikte und die Abteilung für organisierte Kriminalität. Vorgesehen sind zunächst 8 Vollstellen, wovon 6 Vollstellen von den Statthalterämtern transferiert werden sollen, womit im Ergebnis 2 Vollstellen neu geschaffen werden. Der Regierungsrat rechnet mit jährlichen Mehrkosten in der Grössenordnung von Fr. 400'000 bis Fr. 500'000 (inkl. allfällige Expertenhonorare). Zudem sieht der Regierungsrat polizeiseitig Bedarf für 2 zusätzliche Finanzermittler und 3 Ermittler für den Bereich der organisierten Kriminalität, was zusätzliche Lohnkosten von ca. Fr. 700'000 jährlich verursacht. Denkbar ist, dass über die Einziehung von kriminellen Vermögenswerten auch namhafte Erträge erzielt werden.
Die Statthalterämter bleiben grundsätzlich auch im Bereich der Wirtschaftskriminalität für die Durchführung von Strafuntersuchungen zuständig. Das BUR ist jedoch dann zuständig, wenn es sich um Wirtschaftsdelikte auf dem Gebiet des kaufmännischen Verkehrs handelt, denen umfangreiche oder komplizierte Vorgänge zugrunde liegen und deren Untersuchung zudem besondere wirtschaftliche oder besondere buchhalterische Kenntnisse erfordert.
5. Eintretensberatung
Die JPK stellt fest, dass der Kanton Basel-Landschaft einer der letzten grösseren bzw. mittleren Kantone ist, welcher eine spezielle Instanz zur Strafverfolgung im Bereich von Wirtschaftsdelikten und organisierter Kriminalität schafft. Der Handlungsbedarf im Sinne der Vorlage bleibt praktisch unbestritten, weil jedenfalls verhindert werden soll, dass unser Kanton zur Drehscheibe für diese Delinquenten wird. Lediglich ein Fraktionssprecher plädiert für Nichteintreten mit der Begründung, ein Kanton sei allein nicht in der Lage, diese Art von Kriminalität zu bekämpfen und dies sei Aufgabe des Bundes. Nötigenfalls könne man bei Bedarf aussenstehende Experten beiziehen.
Im Laufe der Kommissionsberatungen erschien die Botschaft des Bundesrats über Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung. Gemäss dieser Vorlage will der Bund inskünftig bei grenzüberschreitenden Delikten die Ermittlung und Strafuntersuchung selber übernehmen und anschliessend die Anklage vor dem kantonalen Gericht vertreten. Nach dem vorliegenden Konzept will sich der Bund auf die ganz grossen Fälle konzentrieren. Diese wiederum sind besonders personalintensiv, was bedeutet, dass der Bund bei den zur Zeit vorgesehenen 60 - 80 Stellen nur wenige Fälle parallel bearbeiten kann. Damit steht fest, dass die Kantone auch im Falle einer Realisierung des vorgeschlagenen Entwurfs des Bundes für Ermittlung und Strafuntersuchung im Bereich der Wirtschaftsdelikte und organisierter Kriminalität zuständig bleiben. Die Schaffung des BUR ist somit nach Auffassung der überwiegenden Mehrheit der JPK ungeachtet der Projekte auf Bundesebene notwendig.
Mit der Einführung des BUR wird es möglich sein, ein eigentliches Kompetenzzentrum für die Verfolgung von Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität zu schaffen. Die JPK betont, dass es zwischen Statthalterämtern und dem BUR nicht zu Zuständigkeitskonflikten kommen darf. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass die Statthalterämter in fachlicher Hinsicht nicht ausgesaugt werden und umgekehrt, dass die Stellen im BUR mit kompetenten Personen besetzt werden. Die JPK unterstreicht die Notwendigkeit, die notwendige Kompetenz und Kapazität nicht nur auf der Ebene Ermittlung und Strafuntersuchung zu schaffen, sondern auch auf der Ebene der Gerichte entsprechende Schritte zu vollziehen, weil andernfalls ein Flaschenhalseffekt entsteht.
Verschiedene Fraktionssprecher/innen äussern Zweifel, ob die vorgesehenen 8 Vollstellen ausreichen. Im Zusammenhang mit der Anzahl benötigter Stellen stehen auch die mit der Schaffung des BUR verbundenen Kosten. Das Anforderungsprofil für die Stelleninhaber ist hoch und qualifizierte Leute sind teuer und entsprechend gefragt.
Mit 11 : 1 Stimmen wird Eintreten beschlossen.
6. Detailberatung
6.1. Änderung der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
Da § 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung die Strafverfolgungsbehörden im einzelnen aufzählt, ist die Erwähnung des BUR als zusätzliche Strafverfolgungsbehörde in der Verfassung notwendig.
6.2. Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Auch bei der Aenderung des Gerichtsverfassungsgesetzes handelt es sich lediglich um die Ergänzung des Gesetzes mit der neu zu schaffenden Behörde des Besonderen Untersuchungsrichteramtes sowie um redaktionelle, der Vereinfachung des Gesetzestextes dienende Aenderungen.
6.3. Änderung der Strafprozessordnung
Bereits im Vernehmlassungsverfahren führte die Umschreibung der Zuständigkeit des BUR zu Diskussionen. Das Bedürfnis nach einer klaren Umschreibung der Zuständigkeit steht in einem Spannungsverhältnis zur Notwendigkeit, im Hinblick auf nichtvorhersehbare Konstellationen und Einzelfälle einen Freiraum zu lassen. § 2a Abs. 1 und 2 des Entwurfs versuchen, diesem Erfordernis mit einer nicht abschliessenden Aufzählung der entsprechenden Verbrechen und Vergehen gerecht zu werden.
Ein Antrag, auch die Strafuntersuchung bei Steuerhinterziehungstatbeständen gemäss § 151 des Steuer- und Finanzgesetzes in den Zuständigkeitsbereich des BUR einzuordnen, wurde mit 3 : 8 Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt. Massgebend für die Kommissionsmehrheit war die Ueberlegung, dass es sich bei der Steuerhinterziehung um einen Tatbestand des Verwaltungsstrafrechts handelt, der von der kantonalen Steuerverwaltung abschliessend untersucht wird und nicht in die Zuständigkeit der Statthalterämter fällt. Dagegen ist die Zuständigkeit der Statthalterämter - und damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen auch des BUR - gegeben, wenn eine steuerrechtliche Urkundenfälschung oder ein Steuerbetrug vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass im Bereiche der anvisierten Wirtschaftskriminalität in der Regel der Tatbestand der Urkundenfälschung oder des Steuerbetrugs erfüllt sein dürfte. Die JPK erachtet es allerdings als notwendig, auch Angestellte der Steuerverwaltung so zu schulen, dass sie in der Lage sind, Indizien für Wirtschaftskriminalität zu erkennen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden darüber zu orientieren. Die Pflicht zur Anzeige besteht ohnehin.
7. Anträge
1. Die JPK beantragt dem Landrat mit 11 : 1 Stimmen die Aenderungen der Verfassung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung zu be-schliessen.
2. Die JPK beantragt dem Landrat einstimmig, die als Postulat überwiesene Motion 96/219 von D. Völlmin als erfüllt abzuschreiben.
Lausen, den 25. Februar 1998
Im Namen der Justiz- und Polizeikommission:
Der Präsident: Dieter Völlmin