1997-256 (1)
Landrat / Parlament || Bericht vom 15. Februar 1988 zur Vorlage 1997-256
Bericht der Finanzkommission an den Landrat
betreffend betreffend Sammelvorlage betreffend 19 Abrechnungen von Bau- und weiteren Verpflichtungskrediten (inkl. 2 Abrechnungen der Finanz- und Kirchendirektion) und einer Bauabrechnung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft); Abrechnungsperiode April 1996 - Dezember 1996 / Genehmigung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
1. Generelle Bemerkungen
1.1. Gesetzliche Grundlage
Gemäss § 28, Abs. 3 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) sind die Abrechnungen über Verpflichtungskredite in der Regel innert zwei Jahren nach Abschluss des Vorhabens dem Landrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfung der Abrechnungen erfolgte gemäss § 42, Abs. 1, lit. f des alten FHG (geltend bis 31.12.1996) durch die kantonale Finanzkontrolle. Die Abrechnungen der Vorlage 97/256, welche die Periode April bis Dezember 1996 umfassen, wurden somit noch durch die Finanzkontrolle geprüft.
Das revidierte FHG (geltend seit dem 1.1.1997) sieht keine zwingende Kontrolle der Abrechnungen durch die Finanzkontrolle mehr vor.
1.2. Vorlage 97/256
Die Vorlage 97/256 umfasst 20 Abrechnungen, die eine Gesamtkreditsumme (inkl. Teuerung) von Fr. 295 Mio aufweisen. Diesem Betrag stehen die abgerechneten Gesamtkosten von Fr. 288 Mio gegenüber. Dabei macht die Abrechnung 5 (Strassen im Birstal) alleine rund 75% bis 80% der Gesamtbeträge aus.
1.3. Prüfungen durch die Finanzkontrolle
Die Abrechnungen wurden - letztmals lückenlos - durch die Finanzkontrolle geprüft. In allen Fällen wurde die formelle und materielle Richtigkeit bestätigt.
2. Kommissionsberatung
2.1. Einleitung
Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihren Sitzungen vom 14. Januar und 11. Februar 1998 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Dr. Hans Fünfschilling sowie den Herren Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter, und Roland Winkler, Vorsteher der Finanzkontrolle. Am 11. Februar 1998 wurde zudem eine Delegation der Baudirektion (Frau Regierungsrätin Elsbeth Schneider sowie die Herren Manfred Beck, Alfred Oppikofer und Ernst Emmenegger) angehört. An dieser zweiten Sitzung wurden insbesondere allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Abrechnungspraxis erörtert.
2.2. Verspätungen bei den Abrechnungsterminen
Die teilweise grossen Verzögerungen bei den Abrechnungsterminen sind für die Kommission nach wie vor unbefriedigend. Gemäss Regierungsvorlage sollten mit der nächsten Sammelvorlage die Pendenzen aber weitgehend aufgearbeitet sein.
Das FHG sieht gemäss Art. 28, Abs. 3 folgendes vor: "Die Abrechnung eines Verpflichtungskredites ist in der Regel innert zwei Jahren nach Abschluss des Vorhabens oder der Inbetriebnahme des Werkes dem Landrat zur Genehmigung vorzulegen."
Gemäss den Auskünften der BUD-Delegation ist es aber in verschiedenen Fällen schwer, den Beginn dieser Zweijahresfrist klar zu bestimmen bzw. es ergeben sich Verzögerungen, die durch die Verwaltung kaum zu beeinflussen sind. Beispiele:
- Ein Teil eines beschlossenen Projektes kann erst viel später als die übrigen Teile oder vielleicht sogar überhaupt nicht realisiert werden (z.B. J 18 - Sundgauerviadukt).
- Bei Strassenbauten kommt es vor, dass der Deckbelag erst über ein halbes Jahr nach dem Ende der eigentlichen Bauarbeiten angebracht wird.
- Bei Landerwerb kann die definitive Abrechnung erst gemacht werden, wenn die Grundbuchpläne mutiert sind und die exakten Flächenmasse bekannt sind, was meistens erst einige Zeit nach den Bauarbeiten der Fall ist.
- Allfällige Enteignungsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die Abrechnungssummen haben können, sind oft lange nach dem eigentlichen Bauabschluss noch hängig.
- Bei Vorhaben des öffentlichen Verkehrs liegt die Federführung nicht beim Kanton, sondern bei der Unternehmung. Diese muss auch die Abrechnung erstellen, die zudem im Normalfall zuerst vom Bund zu genehmigen ist.
Diese Beispiele verdeutlichen, dass es in gewissen Fällen nötig ist, abrechnungstechnisch zu einem sinnvollen Zeitpunkt (bevor sämtliche Kosten bis auf den letzten Franken bekannt sind) einen Schnitt zu machen. Die Baudirektion hat in diesem Zusammenhang zugesichert, entsprechende Kriterien auszuarbeiten, damit eine einheitliche Praxis gewährleistet ist.
2.3. Berücksichtigung der Teuerung
Bei der Teuerung, die in den Abrechnungen eine Rolle spielt, sind folgende zwei Faktoren zu unterscheiden:
- Die Teuerung gemäss Zürcher Baukostenindex, die im Zeitraum zwischen der Beschlussfassung und der Ausschreibung der Arbeiten eingetreten ist, wird bereits bei der Ausschreibung berücksichtigt.
- Nach erfolgter Arbeitsvergabe wird aufgrund der heutigen Vertragspraxis der BUD nur noch die allgemeine Lohnteuerung (gemäss allgemeingültigen Landesmantelverträgen) berücksichtigt.
2.4. Schlussabrechnungen Vorlage 97/256
Unter Abstützung auf die vorgenommenen Prüfungen der Finanzkontrolle beantragt die Finanzkommission, die 20 Abrechnungen zu genehmigen. Was die unerfreulichen Verspätungen betrifft, ist anzumerken, dass für die Verzögerungen teilweise Personen verantwortlich sind, die heute nicht mehr im Staatsdienst stehen, und dass die heute Verantwortlichen den Rückstand bereits stark verkleinert haben.
2.5. Künftige Schlussabrechnungen
2.5.1. Einleitung
Die Finanzkommission hat sich Gedanken gemacht, wie die künftige Behandlung der Schlussabrechnungen erfolgen soll, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Finanzkontrolle die Schlussabrechnungen nicht mehr zwingend kontrolliert, sondern nur noch stichprobenweise im Rahmen ihres Prüfungsprogrammes oder auf besonderen Auftrag hin.
2.5.2. Abrechnungstermine
Da die Finanzkontrolle gemäss neuem FHG nicht mehr mit Vollzugsaufgaben betraut ist, liegt es seit dem 1. Januar 1997 in der alleinigen Verantwortung der zuständigen Direktionen, dass die Vorschriften des FHG eingehalten werden. Es ist somit auch nicht mehr die Aufgabe der Finanzkontrolle, die Direktionen laufend auf die Termineinhaltung aufmerksam zu machen.
Die Finanzkommission geht deshalb davon aus, dass
- die Direktionen (spätestens) seit dem 1.1.1997 eine Terminkontrolle über die abzurechnenden Verpflichtungskredite führen,
- mit der nächsten Sammelvorlage alle Rückstände aufgeholt sind (was in der vorliegenden Sammelvorlage vom Regierungsrat zugesichert wird),
- alle Direktionen die Frist gemäss Art. 28, Abs. 3 ("in der Regel 2 Jahre") seit dem 1.1.1997 einhalten.
In diesem Zusammenhang stellt die Finanzkommission den folgenden Zusatzantrag:
Zusatzantrag der Finanzkommission:
Ab der nächsten Sammelvorlage sind alle länger als zwei Jahre ausstehenden Abrechnungen (also die Ausnahmen von der Regel gemäss Art. 28, Abs. 3 FHG) in der Sammelvorlage aufzuführen und zu begründen. Dies gilt für die Abrechnungen sämtlicher Direktionen.
2.5.3. Prüfung der Abrechnungen
In erster Linie sind die Direktionen für die formelle und materielle Richtigkeit der Abrechnungen zuständig.
Die Finanzkontrolle prüft die Abrechnungen im Rahmen ihres Prüfungsprogrammes nur noch stichprobenweise. Allerdings behält sich die Finanzkommission vor, bei allfälligen Zweifeln an der Richtigkeit einer Abrechnung eine besondere Prüfung durch die Finanzkontrolle zu verlangen.
Dabei ist aber festzuhalten, dass es auch für die Finanzkontrolle sehr schwer ist, nachträglich festzustellen, ob die Projektabwicklung bei einem bereits abgeschlossenen Vorhaben bzw. Werk ordnungsgemäss war und ob bezüglich Qualität und Quantität die Anforderungen der ursprünglichen Vorlage eingehalten sind. Umso wichtiger ist deshalb die laufende Projektkontrolle durch die zuständige Direktion, auf die sich der Landrat in grossem Masse verlassen können muss.
3. Antrag
Die Finanzkommission beantragt dem Landrat einstimmig,
- dem Landratsbeschluss gemäss Regierungsvorlage
- und dem Zusatzantrag gemäss Ziffer 2.5.2 dieses Berichtes zuzustimmen.
Gelterkinden, den 15. Februar 1998
Namens der Finanzkommission
der Präsident: Roland Laube