Kantonaler Nutzungsplan Rheinhäfen (Erlassentwurf)

Landrat / Parlament || Inhalt des Berichts 1997-270 vom 9. Juni 1998


Kantonaler Nutzungsplan Rheinhäfen (Entwurf)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 7 des Rheinhafengesetzes vom 30. März 1992 (1) , beschliesst:




A. Allgemeines


§ 1 Zweck


1 Der Kantonale Nutzungsplan Rheinhäfen bezweckt eine geregelte Ordnung der Nutzung innerhalb des festgelegten Perimeters.


2 Der Kantonale Nutzungsplan Rheinhäfen richtet sich nach den Zielen des Rheinhafengesetzes.




§ 2 Bestandteile und rechtliche Wirkung


1 Der Kantonale Nutzungsplan Rheinhäfen besteht aus:


a. dem Kantonalen Nutzungsplan Rheinhäfen, Situationsplan 1:2'000 mit Legende,


b. und dem dazugehörenden Zonenreglement.


2 Der Kantonale Nutzungsplan Rheinhäfen ist für jedermann verbindlich.




§ 3 Geltungsbereich


Der Kantonale Nutzungsplan Rheinhäfen gilt für das in der Situation 1:2'000 zum Kantonalen Nutzungsplan Rheinhäfen festgelegte Hafengebiet.




§ 4 Zoneneinteilung


Das Hafengebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:


- Industrie- und Gewerbezone


- Industrie-Randzone


- Wald


- Ökologische Schutzzone


- Naturnah gestaltete Grünzone mit Allee


- Rheinuferzone


- Bahnbordzone




§ 5 Erschliessungsanlagen


1 Wo die genaue Linienführung sowie die Baulinien für Versorgungsleitungen, Verkehrswege, Erschliessungsstrassen und Hafenbahnanlagen nicht festgelegt sind, werden die Flächen durch die Abgrenzung der einzelnen Zonen sichergestellt.


2 Folgende rechtsgültige Planungsdokumente behalten innerhalb des Hafengebietes ihre Gültigkeit und werden vom Kanton übernommen:


a. Bau- und Strassenlinienplan der Gemeinde Birsfelden, Sternenfeldstrasse 1:500, Regierungsratsbeschluss Nr. 1506 vom 2. Mai 1990;


b. Bau- und Strassenlinienplan der Gemeinde Birsfelden, Industrieareal Sternenfeld 1:1000, vom Regierungsrat genehmigt am 11. Februar 1955;


c. Strassennetzplan der Gemeinde Birsfelden, 1:2000 Regierungsratsbeschluss Nr. 1721 vom 16. August 1983.


3 Der Regierungsrat legt die Schutzziele und Massnahmen für den Betrieb, Neubau und Unterhalt von Hafenbahnanlagen fest.




§ 6 Umgebungsgestaltung


Die Umgebungsgestaltung ist, soweit es die übergeordnete Gesetzgebung erlaubt, im Rahmen der Baubewilligung festzulegen.




§ 7 Lärmempflindlichkeitsstufen


Die Lärmempflindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung sind im Hafengebiet wie folgt festgelegt:


- Empflindlichkeitsstufe (ES) III in der Industrie-Randzone


- Empfindlichkeitsstufe (ES) IV in den übrigen Zonen




B. Zonenspezifische Vorschriften - Industrie- und Gewerbezone


§ 8 Betriebliche Nutzung


1 In dieser Zone sind gemäss § 6 Absatz 2 des Rheinhafengesetzes vom 30. März 1992 Bauten, Anlagen und Installationen zulässig, die der industriellen und gewerblichen Nutzung, der gewerblichen Schiffahrt, dem Güterumschlag sowie Handels- und Dienstleistungsunternehmen dienen.


2 Aus der betrieblichen Nutzung der Industrie- und Gewerbezone darf keine Lebensgefährdung und kein bleibender Schaden für Wohnbevölkerung und Umwelt entstehen. Sicherheitsbelange gehen der betrieblichen Nutzung vor. Nachbarbetriebe dürfen nicht gefährdet werden.


3 Zum Schutz der Umwelt kann bei besonderen Betrieben mit entsprechendem Güterumschlag die Baubewilligung davon abhängig gemacht werden, dass der Güterverkehr zum Teil über die Schiene abgewickelt wird.




§ 9 Wohnnutzung


1 In dieser Zone sind gemäss § 6 Absätze 2 und 3 des Rheinhafengesetzes vom 30. März 1992 Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsinhaberinnen, standortgebundenes Personal und deren Familien zulässig.


2 Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise zugelassen werden.




§ 10 Bauliche Nutzung


1 Die bauliche Nutzung einer Parzelle ist durch die Parzellengrenzen, die teilweise rechtsgültigen Baulinien und eine Höhenbeschränkung festgelegt.


2 Für die Gebäude gilt eine Höhenbeschränkung. Die maximal zulässige Höhe wird durch eine Meereshöhe (m ü.M) definiert. Die Maximalhöhe gilt für den höchsten Punkt des obersten massiven Bauteils.


Die Maximalhöhen betragen:


Auhafen (Gemeinde Muttenz) bei Gebäudelängen unter 60 m: 310 m ü.M.


Auhafen (Gemeinde Muttenz) bei Gebäudelängen über 60 m: 295 m ü.M.


Birsfelderhafen (Gemeinden Birsfelden, Muttenz): 295 m ü.M.


Die Bewilligungsbehörde kann für einzelne Bauten und technische Einrichtungen Ausnahmen zur Höhenbeschränkung gestatten, wenn dadurch nachbarliche Interessen nicht verletzt werden und das Siedlungsbild nicht in unzumutbarem Masse beeinträchtigt wird.




C. Zonenspezifische Vorschriften: Übrige Zonen


§ 11 Industrie-Randzone


1 Zugelassen sind Gebäude bis zu einer Maximalhöhe von 274 m ü.M.. Abweichungen nach oben bis zu einer Maximalhöhe von 289 m ü.M. können bewilligt werden, wenn gleichzeitig die gleiche Fläche um die Mehrhöhe unterschritten wird.


2 Nicht zugelassen sind Betriebe mit erhöhtem Gefahrenpotential oder die Nutzung als Lager gefährlicher Güter wie Tanklager oder Chemikalienlager.


3 Wird die Fläche nicht für Hochbauten genutzt, kann die Fläche für Parkieren und Erschliessung genutzt werden.




§ 12 Wald


1 Die Waldflächen unterstehen der Forstgesetzgebung (Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991). Eingriffe bedürfen der Zustimmung des Forstamtes beider Basel.


2 Eingriffe in Waldflächen der Grundwasserschutzzone Hardwald richten sich nach dem Reglement für die Nutzung in der Grundwasserschutzzone Hardwald der Gemeinde Muttenz und bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Muttenz.




§ 13 Ökologische Schutzzone


1 Ökologische Schutzzonen dienen der Gliederung der Industrie- und Gewerbezone, dem Schutz der gebietsspezifischen Flora und Fauna, sowie dem ökologischen Ausgleich und der ökologischen Vernetzung. Sicherheitsbelange gehen dem Zonenzweck vor.


2 Ökologische Schutzzonen dürfen weder überbaut, versiegelt noch durch andere Massnahmen beeinträchtigt werden.


3 Sofern die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden, sind folgende Nutzungen zulässig:


a. Überfahrten an frei wählbarem Ort;


b. betrieblich erforderliche Einrichtungen wie Befestigungseinrichtungen, Kranenbahnen und dergleichen;


c. Lagerplatz für Güter mit extensiver Umschlagstätigkeit.


4 Der Regierungsrat legt die Schutzziele und Massnahmen fest.




§ 14 Naturnah gestaltete Grünzone mit Allee


1 Die naturnah gestaltete Grünzone mit Allee dient dem Schutz der gebietsspezifischen Flora und Fauna, sowie dem ökologischen Ausgleich und der Biotopvernetzung. Die Allee hat zusätzlich eine Funktion als Sichtschutz.


2 Die Zone darf weder überbaut, versiegelt noch durch andere Massnahmen beeinträchtigt werden.


3 Auf einer Breite von 12.50 Metern ab der östlichen Zonengrenze ist die Nutzung als Parkplatz auf unversiegelter, naturnaher Fläche zugelassen.


4 Der Regierungsrat legt die Schutzziele und Massnahmen fest.




§ 15 Rheinuferzone


1 Die Rheinuferzone dient als Standort für Umschlagseinrichtungen. Sofern die Umschlagseinrichtungen es erlauben, ist die Biotopvernetzung zu gewährleisten.


2 Bauten und Einrichtungen sind zugelassen:


a. für den Güterumschlag der gewerblichen Schiffahrt


b. für die gewerbliche Personenschiffahrt


c. für wasserbauliche Schutzmassnahmen


d. für bahntechnische Installationen


e. für Gleiserweiterungen im Auhafen und rheinabwärts bis in den Bereich des Rheinkilometers 161.37


3 Bei rheinseitigen Gleiserweiterungen ist der Biotopvernetzung Rechnung zu tragen.


4 Der Regierungsrat legt die Schutzziele und Massnahmen fest.




§ 16 Bahnbordzone


1 Die Bahnbordzone dient dem Schutz und naturnahen Unterhalt der für die Biotopvernetzung wichtigen Eisenbahnborde.


2 Zugelassen sind Bauten und Einrichtungen, die für den Bahnbetrieb notwendig sind wie Gleiseerweiterung, Masten und Fundamente.


3 Der Regierungsrat legt die Schutzziele und Massnahmen fest.




D. Schlussbestimmungen


§ 17 Zuständigkeit/Vollzug


1 Die Verwaltung der Rheinhäfen überwacht und vollzieht die Vorschriften des Kantonalen Nutzungsplanes Rheinhäfen. Dabei arbeitet sie mit den kantonalen Fachstellen zusammen.


2 Der Regierungsrat legt die Schutzziele und Massnahmen fest.




§ 18 Ausnahmen von den Zonenvorschriften


Die Verwaltung der Rheinhäfen kann der Baubewilligungsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Zonenreglementes beantragen. Ein Antrag bedarf des Einvernehmens der zuständigen kantonalen Fachstellen und der Standortgemeinden. Im weiteren sind die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen.




§ 19 Inkraftsetzung


Der Regierungsrat setzt den Kantonalen Nutzungsplan in Kraft.




Liestal, X


Im Namen des Landrates
die Präsidentin:
der Landschreiber:



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Fussnoten


1. GS 31.323, SGS 421