Regionalen Detailplan Rheinhäfen
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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Zu Hinweise und Erklärungen
1. Ausgangslage
Das am 6. Dezember 1992 in der Volksabstimmung angenommene Rheinhafengesetz wurde vom Regierungsrat am 17. August 1993 rückwirkend auf den 1. August 1993 in Kraft gesetzt.
Unter Kapitel „B. Das Hafengebiet" wird darin unter „II. Nutzung des Hafengebietes" geregelt:
§ 6 Spezialzone Hafengebiet
1 Das Hafengebiet bildet eine Spezialzone.
2
In dieser Zone sind Bauten, Anlagen und Installationen zulässig, die der industriellen und gewerblichen Nutzung, der gewerblichen Schiffahrt, dem Güterumschlag sowie Handels- und Dienstleistungsunternehmen dienen. Gestattet sind ferner Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsinhaberinnen, standortgebundenes Personal und deren Familien.
3
Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise zugelassen werden.
§ 7 Regionaler Detailplan
1 Der Landrat scheidet das vom Gesetz festgelegte Hafengebiet mit den bestehenden öffentlichen Erschliessungsstrassen und den Hafenbahnanlagen in einem Regionalen Detailplan aus.
2 Der Regionale Detailplan berücksichtigt die Belange des Naturschutzes.
3 Bei Aenderungen und Ergänzungen der öffentlichen Erschliessungsstrassen und der Hafenbahnanlagen sind die Interessen der Rheinhäfen und der Standortgemeinden zu berücksichtigen.
Die Zuordnung der Planungshoheit in den Kompetenzbereich des Landrates unterstreicht die Bedeutung der Rheinhäfen im schweizerischen Aussenhandel.
Mit verlässlichen Rahmenbedingungen und der entsprechenden Rechtssicherheit soll der Hafenwirtschaft ermöglicht werden, diese wichtige Versorgungsaufgabe unbeeinflusst vom kommunalpolitischen Tagesgeschehen zu erfüllen.
Der Umschlag in den Rheinhäfen stagniert seit längerer Zeit. Strukturbedingte Umschlagseinbussen bei einzelnen Gütern können kaum mehr durch Einfuhrzunahmen bei anderen Gütern kompensiert werden.
Zudem sind die Rheinhäfen einem zunehmenden Konkurrenzdruck durch die (subventionierten) Bahnen, die mit ihrer Preispolitik den Ganzbahnweg favorisieren, ausgesetzt.
Als Beispiel mag der Import von Kerosin (Flugzeugtreibstoff) per Bahn über Deutschland via Schaffhausen nach Rümlang dienen, ein Gut, das bis vor wenigen Jahren in gebrochenem Verkehr - Schiff / Bahn - über unsere Häfen importiert wurde.
Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass sich die Hafenwirtschaft auf das sich ändernde Umfeld rasch und wirkungsvoll einstellen kann.
Voraussetzung dazu sind Parameter, die eine flexible Planung mit optimaler wirtschaftlicher Nutzung ermöglichen.
Freiwillig auferlegte Nutzungseinschränkungen würden diesem Gundgesetz krass widersprechen.
Planungsziele sind im einzelnen:
- Optimale Nutzung der Rheinhäfen im Sinne des raumplanerischen Auftrages nach haushälterischer Nutzung des Bodens.
- Sicherstellung der Raumansprüche des Güterumschlages und der gewerblichen Schiffahrt.
- Sicherstellung der Raumansprüche der Hafenbahn.
- Gewährleistung der Sicherheit und Schonung der Umwelt.
- Angemessene Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes.
- Schaffung von analogem, einheitlichem Recht im Hafengebiet bei den Standortgemeinden.
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