Regionalen Detailplan Rheinhäfen
Landrat / Parlament - Vorlage (Fortsetzung)
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Zu Hinweise und Erklärungen
4.1. Industrie- und Gewerbezone
1. Betriebliche Nutzung
In dieser Zone sind gemäss § 6, Abs. 2 des Rheinhafengesetzes vom 30. März 1992 Bauten, Anlagen und Installationen zulässig, die der industriellen und gewerblichen Nutzung, der gewerblichen Schiffahrt, dem Güterumschlag sowie Handels- und Dienstleistungsunternehmen dienen.
Aus der betrieblichen Nutzung der Industrie- und Gewerbezone darf keine Lebensgefährdung und kein bleibender Schaden für Wohnbevölkerung und Umwelt entstehen. Sicherheitsbelange gehen der betrieblichen Nutzung vor. Nachbarbetriebe dürfen nicht gefährdet werden.
Zum Schutz der Umwelt kann bei besonderen Betrieben mit entsprechendem Güterumschlag die Baubewilligung davon abhängig gemacht werden, dass der Güterverkehr zum Teil über die Schiene abgewickelt wird.
2. Wohnnutzung
In dieser Zone sind gemäss § 6, Abs. 2 und 3 des Rheinhafengesetzes vom 30. März 1992 Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsinhaberinnen, standortgebundenes Personal und deren Familien zulässig.
Provisorische Unterkünfte können ausnahmsweise zugelassen werden.
3. Bauliche Nutzung
Die bauliche Nutzung einer Parzelle ist durch die Parzellengrenzen, die teilweise rechtsgültigen Baulinien und eine Höhenbeschränkung festgelegt.
Höhenbeschränkung:
Für die Gebäude gilt eine Höhenbeschränkung. Die Maximalhöhe wird in Metern über Meer (m.ü.M.) gemessen. Die Maximalhöhe gilt für den höchsten Punkt des obersten massiven Bauteils.
Die Maximalhöhen betragen:
Auhafen (Gemeinde Muttenz) bei Gebäudelängen unter 60 m ; 310 m.ü.M. (52 m)
Auhafen (Gemeinde Muttenz) bei Gebäudelängen über 60 m; 295 m.ü.M. (36 m)
Birsfelderhafen (Gemeinden Birsfelden, Muttenz); 295 m.ü.M. (36 m)
Die Bewilligungsbehörde kann für einzelne Bauten und technische Einrichtungen Ausnahmen zur Höhenbeschränkung gestatten, wenn dadurch (grenz-) nachbarliche Interessen nicht verletzt werden und das Siedlungsbild nicht in unzumutbarem Masse beeinträchtigt wird.
Zugelassen sind Gebäude bis zu einer Maximalhöhe von 274 m ü.M. (entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 15 m). Abweichungen nach oben bis zu einer Maximalhöhe von 289 m.ü.M. können bewilligt werden, wenn gleichzeitig die gleiche Fläche um die Mehrhöhe unterschritten wird.
Nicht zugelassen sind Betriebe mit erhöhtem Gefahrenpotential oder die Nutzung als Lager gefährlicher Güter wie Tanklager oder Chemikalienlager.
Wird die Fläche nicht für Hochbauten genutzt, kann das Areal für Parkieren und Erschliessung genutzt werden.
4.3. Industrie- und Gewerbezone mit ökologischer Vernetzungsfunktion
Die Industrie- und Gewerbezone mit ökologischer Vernetzungsfunktion dient der industriellen und gewerblichen Nutzung sowie der ökologischen Vernetzung in einem wählbaren Bereich.
Innerhalb dieser Zone ist ein 20 m breiter Korridor für die ökologische Vernetzung der Land- und wasserseitigen Gleisanlagen freizuhalten.
Bei einer Nutzungsänderung der Baurechtsparzelle der Birs Terminal AG ist die Lage des Korridors in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz neu festzulegen.
Als Nutzungsänderung fällt die Erstellung eines Container-Terminals auf diesem Areal in Betracht.
In einer Machbarkeitsstudie wurde nachgewiesen, dass der Bau einer Umschlagsanlage für diese Güterkategorie mit signifikantem Wachstum vertieft zu analysieren ist.
Die Lage des Vernetzungskorridors kann dann zu einem Hemmnis werden.
Von der gewerblich-industriellen Nutzung her, wäre die ideale Lage der Vernetzungsfläche im zu einem Spitz auslaufenden Ostteil des Areals der BP/Geldner, die ihre Tankanlage abzubauen gewillt ist.
Aus ökologischer Sicht gibt es jedoch günstigere Standorte für die Vernetzungsfläche.
Die Waldflächen unterstehen der Forstgesetzgebung (Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991). Eingriffe bedürfen der Zustimmung des Forstamtes beider Basel.
Die in der Grundwasserschutzzone Hardwald gelegenen Waldflächen dürfen gemäss Reglement der Gemeinde Muttenz für die Nutzung in der Grundwasserschutzzone Hardwald nur für die Forstwirtschaft, für die Grundwasseranreicherung- und Gewinnungsanlagen und für Extensiv- und Naherholung genutzt werden. Eingriffe in diese Waldflächen bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Gemeinde Muttenz.
Grünzonen dienen der Gliederung der Industrie- und Gewerbezone, dem Schutz der gebietsspezifischen Flora und Fauna, sowie dem ökologischen Ausgleich und der ökologischen Vernetzung. Sicherheitsbelange gehen dem Zonenzweck vor.
Grünzonen dürfen weder überbaut, versiegelt oder durch andere Massnahmen beeinträchtigt werden.
Zulässig sind insbesondere:
- Nutzung für Ueberfahrten an frei wählbarem Ort
- Nutzung für betrieblich erforderliche Einrichtungen wie Befestigungseinrichtungen, Kranenbahn und dergleichen
- Nutzung als Lagerplatz für Güter mit extensiver Umschlagstätigkeit.
Der Regierungsrat legt die Schutzziele und Massnahmen fest.
4.6. Naturnah gestaltete Grünzone mit Allee
Die naturnah gestaltete Grünzone mit Allee dient dem Schutz der gebietsspezifischen Flora und Fauna, sowie dem ökologischen Ausgleich und der Biotopvernetzung. Die Allee hat zusätzlich eine Funktion als Sichtschutz.
Die Zone darf weder überbaut, versiegelt oder durch andere Massnahmen beeinträchtigt werden.
Zugelassen ist auf einer Breite von 12.50 Metern der östlichen Seite die Nutzung als Parkplatz auf unversiegelter, naturnaher Fläche.
Der Regierungsrat legt die Schutzziele und Massnahmen fest.
Die Rheinuferzone dient als Standort für Umschlagseinrichtungen, dem Schutz des Rheinbords als Magerwiesenstandort und der Biotopvernetzung, sowie der Erholung.
Bauten und Einrichtungen sind unter Beachtung der Schutzziele zugelassen:
- für den Güterumschlag der gewerblichen Schiffahrt
- für die gewerbliche Personenschiffahrt
- für wasserbauliche Schutzmassnahmen
- für bahntechnische Installationen
- für Gleiseerweiterungen im Auhafen und rheinabwärts bis in den Bereich vom Rheinkilometer - 161.37
Bei rheinseitigen Gleiseerweiterungen ist der Biotopvernetzung Rechnung zu tragen.
Nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftschutz hat der Verursacher oder die Verursacherin bei einer unvermeidbaren Beeinträchtigung für bestmöglichen Schutz, Wiederherstellung oder angemessenen Ersatz zu sorgen.
Die Bauten und Einrichtungen müssen sich in die Uferlandschaft einfügen.
Der Regierungsrat legt die Schutzziele und Massnahmen fest.
Die Bahnbordzone dient dem Schutz und naturnahen Unterhalt der für die Biotopvernetzung wichtigen Eisenbahnborde.
Zugelassen sind Bauten und Einrichtungen, die für den Bahnbetrieb notwendig sind wie Gleiseerweiterung, Masten und Fundamente.
Der Regierungsrat legt die Schutzziele und Massnahmen fest.
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