1997-272 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 25. März 1998 zur Vorlage 1997-272


Bericht der Finanzkommission an den Landrat


betreffend Automobilgenossenschaft Reigoldswil in Liquidation


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Landratsbeschluss


1. Petition an Landrat u. Regierungsrat

Im Zusammenhang mit der Liquidation der Automobilgenossenschaft Reigoldswil (AGR) wurde am 11. April 1997 eine von 61 Personen unterzeichnete Petition eingereicht. Deren Hauptforderung hatte zum Ziel, die öffentliche Hand zur gesamthaften Übernahme der Schulden der AGR zu verpflichten.


Mit der Vorlage 97/272 schlägt der Regierungsrat nun eine Lösung vor. Diese wurde seitens der Petitionskommission bereits beraten. Der entsprechende Mitbericht vom 16. Februar 1998 lag der Finanzkommission vor.


Die Petitionskommission stellt darin fest, dass die vom Regierungsrat vorgeschlagene Lösung ausgewogen und fair ist sowie den Forderungen der Petition entspricht.




2. Kommissionsberatung


Die Finanzkommission behandelte die Vorlage an ihrer Sitzung vom 25. März 1998 in Anwesenheit von Herrn Regierungsrat Dr. Hans Fünfschilling sowie den Herren Dr. Martin Thomann, Finanzverwalter, und Roland Winkler, Vorsteher der Finanzkontrolle.


Die Finanzkommission stimmt grundsätzlich mit den Schlussfolgerungen der Petitionskommission überein. Für die Meinungsbildung in der Finanzkommission waren zudem folgende Überlegungen wesentlich:


a. Von vielen privaten Genossenschaftern sind keine Beitrittserklärungen vorhanden, die den Anforderungen von Art. 840, Abs. 2 OR entsprechen (schriftliche Beitrittserklärung, die ausdrücklich die persönliche Haftung des Mitglieds erwähnt).b. Es ist hingegen unbestritten, dass der Kanton Basel-Landschaft seit 1972 solidarisch haftender Genossenschafter der AGR ist.


c. Der Regierungsrat hat aus dem Fall AGR Lehren gezogen, und überprüft zur Zeit alle Statuten von Genossenschaften, denen der Kanton als Mitglied angehört. Er hat zugesichert, gegebenenfalls notwendige Massnahmen zu ergreifen.


d. Die vorgeschlagene Lösung dürfte vom finanziellen Gesichtspunkt her die günstigste sein.


Die Kommission begrüsst es sehr, dass eine für alle Seiten faire Erledigung der Angelegenheit angestrebt wird. In diesem Sinne kann der verhältnismässig hohe Anteil des Kantons von maximal Fr. 600'000.- als gerechtfertigt betrachtet werden (s. Punkt b. oben). Ebenso ist die Entlastung jener Einzelgenossenschafter angemessen, bei denen die Rechtsnatur ihres "Beitrittes" unklar war und für die ein Beitrag an die Verlustdeckung einen Härtefall darstellen würde.


Die Finanzkommission ist aber der Ansicht, dass der Schaden für den Kanton zu minimieren ist. Der Regierungsrat ist deshalb entsprechend zu beauftragen. Konkret sollen Genossenschafter, bei denen vorausgesetzt werden kann, dass die Bedeutung des Begriffs "solidarische Haftung" bekannt ist und für die ein finanzieller Beitrag keinen Härtefall darstellt, zu einem Beitrag verpflichtet werden, notfalls indem Rechtsmittel ergriffen werden. In diesem Sinne beantragt die Finanzkommission einstimmig, beim Landratsbeschluss in Ziffer 1 eine Ergänzung vorzunehmen (s. fett-kursiven Text im Entwurf des Landratsbeschlusses).




3. Antrag


Die Finanzkommission beantragt dem Landrat mit 12 zu 0 Stimmen (bei einer ausstandsbedingten Enthaltung), dem Landratsbeschluss gemäss Entwurf in der Beilage zuzustimmen.




Namens der Finanzkommission
der Präsident: Roland Laube




Gelterkinden, den 25. März 1998



Entwurf

Landratsbeschluss


betreffend Automobilgenossenschaft Reigoldswil in Liquidation


vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


1. Der Landrat ermächtigt den Regierungsrat, sich am verbleibenden Verlust der Automobilgenossenschaft Reigoldswil AG in der Höhe von maximal 600'000 Franken zu beteiligen, verbunden mit der Pflicht, eine Schadensminimierung zu erreichen.


2. Der Beschluss erfolgt ohne jegliches Präjudiz.


3. Der Beschluss ist gemäss § 31 Absatz 1 litera b. der Kantonsverfassung (SGS 100) dem fakultativen Referendum unterstellt.




Liestal,


Im Namen des Landrates
Die Präsidentin:
Der Landschreiber:



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