Vereinbarung Kt. BS und Kt. BL über den beruflichen Unterricht im Ausbildungsgang Kleinkinderziehung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-107 vom 26. Mai 1998


Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat,
über den beruflichen Unterricht im Ausbildungsgang Kleinkinderziehung auf der Sekundarstufe II an der Berufs- und Frauenfachschule Basel


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen




Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, beide vertreten durch den Regierungsrat, nachstehend Vereinbarungskantone genannt, vereinbaren, was folgt:


§ 1 Trägerschaft


Der Kanton Basel-Stadt übernimmt die Trägerschaft für den beruflichen Unterricht eines Ausbildungsganges in der Kleinkinderziehung auf der Sekundarstufe II.




§ 2 Delegation des beruflichen Unterrichts


1 Der berufliche Unterricht für die Kleinkinderzieherinnen und Kleinkinderzieher (KKE) mit Lehrort in den Vereinbarungskantonen wird an die dem Erziehungsdepartement Basel-Stadt unterstellte staatliche Berufs- und Frauenfachschule (BFS) delegiert.


2 Die BFS organisiert den beruflichen Unterricht im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.


3 Sie berücksichtigt grundsätzlich auch die "Richtlinien zur Anerkennung der Berufsausbildung zur Kleinkinderzieherin" des Schweizerischen Krippenverbandes (SKV) vom 1. April 1997.




§ 3 Leistungsauftrag der BFS


Die Vereinbarungskantone erteilen der BFS den Leistungsauftrag, ab Schuljahr 1998/99 den beruflichen Unterricht für die KKE nach folgenden Kriterien durchzuführen:


a. Integration des Ausbildungsganges für Kleinkinderziehung in eine der Abteilungen der BFS;


b. Erarbeitung eines Detailkonzeptes für den Ausbildungsgang mit Zielen, Inhalten und Stundentafel gemeinsam mit einer Delegation der Lehrbetriebe aus den Vereinbarungskantonen auf der Basis von mindestens 1'200 Lektionen;


c. Erarbeitung eines Ausbildungs- und Prüfungsreglementes, welches insbesondere die einschlägigen Bestimmungen über den beruflichen Unterricht und die Lehrabschlussprüfung regelt.


d. Einhaltung einer Klassengrösse von minimal 15 und maximal 22. Ueber- oder Unterschreitungen können durch die Schulkommission der BFS bewilligt werden;


e. Einsetzung einer Fachleitung und Erteilung des beruflichen Unterrichtes durch qualifizierte Lehrkräfte;


f. Verpflichtung zur wirtschaftlichen und kostendeckenden Leistungserbringung;


g. Die BFS vermittelt Schülerinnen und Schülern aus den Vereinbarungskantonen, welche aufgrund der Klassengrösse an der BFS nicht berücksichtigt werden können, den Besuch des beruflichen Unterrichtes an einer anderen Schule, soweit dies möglich ist.




§ 4 Zuständige Behörden


1 Die mit der Ausbildung verbundenen Aufgaben, Kompetenzen und Entscheidungen werden grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt wahrgenommen.


2 Das Erziehungsdepartement sorgt für den Erlass eines Ausbildungs- und Prüfungsreglementes gemäss § 3 c.




§ 5 Aufsicht über den Ausbildungsgang


1 Die Aufsicht über den schulischen Ausbildungsgang hat die Schulkommission der BFS.


2 Bei einer zukünftigen Vakanz soll nach Möglichkeit auch ein Mitglied aus einem Lehrbetrieb für KKE berücksichtigt werden.


3 Die Aufsicht über die Lehrbetriebe in den Vereinbarungskantonen ist im Ausbildungs- und Prüfungsreglement gemäss § 3 c zu regeln.




§ 6 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern


1 Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die einen genehmigten Lehrvertrag vorweisen können.


2 Schülerinnen und Schüler mit Lehrort ausserhalb der Vereinbarungskantone werden nur aufgenommen, wenn freie Plätze vorhanden sind.




§ 7 DipIom


1 Die Absolventinnen und Absolventen des Ausbildungsganges erhalten nach erfolgreich bestandener Lehrabschlussprüfung ein Dipiom als "KKE", welches von den Vereinbarungskantonen anerkannt wird.


2 Diese setzen sich dafür ein, dass der Ausbildungsgang für KKE in Zukunft eine breitere Anerkennung auf eidgenössischer Ebene findet.


3 Sie fördern die Bestrebungen der Durchlässigkeit des Berufes der KKE in Ausbildungsgänge der Tertiärstufe.




§ 8 Schulgeld


1 Für die Erfüllung des Leistungsauftrages wird ein jährliches Schulgeld von Fr. 5800.-- pro Schülerin und Schüler berechnet.


2 In diesem Betrag sind sämtliche der BFS erwachsenden Personal- und Sachkosten für den KKE-Unterricht mit Ausnahme der Lehrmittel enthalten.


3 Sofern die durchschnittliche Klassengrösse ständig 15 unter- oder 22 überschreitet, oder sich andere grundlegende Voraussetzungen wie z.B. die Lektionenzahl ändern, ist das Schulgeld mit dem Kanton Basel-Landschaft neu zu vereinbaren.




§ 9 Indexierung


Das Entgelt ist an den Landesindex gebunden. Das auf den Beginn eines Schuljahres im August festzulegende Entgelt richtet sich jeweils nach dem Indexstand vom 31. Mai des laufenden Jahres (erstmalige Neuberechnung für das Schuljahr 1999/2000 nach dem Indexstand vom 31. Mai 1999).




§ 10 Finanzierung


1 Das Schulgeld wird für alle Schülerinnen und Schüler gemäss Wohnsitzprinzip erhoben. Als Wohnsitz gilt jener Kanton, in welchem die betreffende Person am 1. Januar vor Beginn der Ausbildung ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz hatte.1)


2 Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Vereinbarungskantone haben vor Abschluss des Lehrvertrages eine Kostengutsprache der Wohnsitzgemeinde oder des Wohnsitzkantons beizubringen.


3 Das Schulgeld wird wie folgt an die Berufs- und Frauenfachschule entrichtet: Jeweils auf den 31. März Fr. 5'800.-- pro Schülerin und Schüler für das laufende Schuljahr. Der Stichtag für die Erhebung des Schulgeldes richtet sich nach dem Stand der Schülerinnen- und Schülerzahl am 31. Dezember des laufenden Schuljahres.


4 Das Schulgeld wird von den Vereinbarungskantonen nicht entrichtet, wenn Schülerinnen und Schüler mit Lehrort in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft den Unterricht nicht an der BFS, sondern an einer anderen Schule besuchen wollen.


5 Falls Schülerinnen und Schüler mit Lehrort und Wohnsitz in den Vereinbarungskantonen ausnahmsweise wegen Ueberschreitung der maximalen Klassengrösse den Unterricht nicht an der BFS besuchen können, wird das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch vom Wohnsitzkanton bezahlt .


6 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft wird das Schulgeld dem Kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung in Liestal verrechnet.


1) a. Der stipendienrechtliche Wohnsitz befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.


b. Schweizerbürgerinnen und -bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen (Auslandschweizerinnen und -schweizer), haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Heimatkanton.


c. Für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben, ist der zivilrechtliche auch der stipendienrechtliche Wohnsitz.


d. Mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten Ausbildung während zwei Jahren in einem Kanton wohnhaft und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien beanspruchen, aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren, begründen in diesem Kanton stipendienrechtlichen Wohnsitz.


e. Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen.


7 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Vereinbarungskantone wird das Schulgeld gemäss Kostengutsprache in Rechnung gestellt.


8 Die Lehrmittel sind von den Auszubildenden zu bezahlen.




§ 11 Schlussbestimmungen


1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone am 1. August 1998 in Kraft.


2 Sie kann von den Vereinbarungskantonen jeweils auf den 31. Juli mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.


3 Im Kündigungsfalle sind die Vereinbarungsparteien verpflichtet, den Schülerinnen und Schülern einen ordnungsgemässen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen.




Basel,
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt:
Die Präsidentin:
Der Staatsschreiber:


Liestal, 26. Mai 1998
Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft:
Der Präsident: Schmid
Der Landschreiber: Mundschin


Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft.



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