Entwurf (Landratsbeschluss)

Landrat / Parlament || Bericht vom 29. September 1998 zur Vorlage 1998-074


Landratsbeschluss (Entwurf)


betreffend Regionalplan Radrouten im Kanton Basel-Landschaft, Bauprojekte, Bewilligung eines Rahmenkredites und Erteilung des Enteignungsrechtes für die regionalen Radrouten im Baselbiet


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Bericht zur Vorlage 98/74




vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


1. Gemäss Baugesetz vom 15. Juni 1967, §35 Absatz 2 und Strassengesetz vom 24. März 1986, § 13 werden der Regionalplan Radrouten im Kanton Basel-Landschaft (Übersichtsplan 1 : 50'000, Plan Nr. RPR 500/003A vom 13. März 1998) und der dazugehörende Bericht als Regionalplan genehmigt.


2. Der vom Landrat mit Beschluss Nr. 3381 vom 7. Mai 1987 genehmigte Regionalplan Radrouten im Kanton Basel-Landschaft (Übersichtsplan 1 : 25'000, Plan Nr. RPR 500 vom 3. April 1987) wird ausser Kraft gesetzt.


3. Das Bauprojekt der Radroute Lausen-Liestal im Abschnitt Altbrunnenweg bis Benzburweg mit der Rad- und Fusswegunterführung Kasernenstrasse und dem Verbindungsweg ab der Sigmundstrasse zur Erschliessung des Altbrunnenquartiers in Liestal (Situationsplan 1 : 10'000, Plan Nr. 39-031/023 vom Oktober 1997) wird als regionaler Detailplan gemäss Baugesetz vom 15. Juni 1967, § 35 Absatz 3 genehmigt.


4. Das Bauprojekt der Radroute Ormalingen-Rothenfluh (Situationsplan 1 : 10'000, Plan Nr. 56-000/008 vom Oktober 1997) wird als regionaler Detailplan gemäss Baugesetz vom 15. Juni 1967, § 35 Absatz 3 genehmigt.


5. Für den Ausbau der regionalen Radrouten im Laufental sowie die Fertigstellung der restlichen Radrouten im übrigen Baselbiet wird ein Rahmenkredit von Fr. 23'000'000.- zu Lasten Konto Nr. 2312.701.10-007 bewilligt.


6. Soweit für den Bau von geplanten Radrouten sowie für die Ausführung lokaler Ausbauten am bestehenden Radroutennetz gemäss Regionalplan Radrouten im Kanton Basel-Landschaft (Plan Nr. RPR 500/003A) und insbesondere der Radrouten Lausen-Liestal im Abschnitt Altbrunnenweg bis Benzburweg mit der Rad- und Fusswegunterführung Kasernenstrasse und dem Verbindungsweg ab der Sigmundstrasse zur Erschliessung des Altbrunnenquartiers in Liestal (Plan Nr. 39-031/023) sowie Ormalingen-Rothenfluh (Plan Nr. 56-000/008) inklusive sämtlichen Nebenanlagen, Deponie- oder allfälligen Aufforstungsflächen Areal erworben, zugeteilt oder in Rechte an Grund und Boden sowie in Miet- und Pachtverhältnisse eingegriffen werden muss, wird dem Regierungsrat gestützt auf § 37 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 das Enteignungsrecht bewilligt und die Bau- und Umweltschutzdirektion ermächtigt, das Enteignungsverfahren durchzuführen.


7. Das Realisierungsprogramm wird aufgrund der Verkehrsverhältnisse, der tatsächlichen Realisierungsmöglichkeiten und der finanziellen Randbedingungen von der Bau- und Umweltschutzdirektion den laufenden Bedürfnissen angepasst. Die Projektierung und Realisierung der regionalen Radrouten hat gestützt auf die Projektierungsrichtlinien für die Radrouten im Baselbiet im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden zu erfolgen. Die Unterhaltsarbeiten für die Aufrechterhaltung einer lückenlosen Wegweisung der Radrouten werden künftig vom Tiefbauamt ausgeführt werden.


8. Ziffer 5 dieses Beschlusses untersteht gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b, in Verbindung mit § 36 Absatz 2 der Kantonsverfassung der fakultativen Volksabstimmung.


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