Vereinbarung über den Berufsschulunterricht im Lehrberuf für DentalassistentInnen für die Kt. BS / BL (Landratsbeschluss)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-075 vom 14. April 1998


Vereinbarung über den Berufsschulunterricht im Lehrberuf für Dentalassistentin / Dentalassistent für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, vertreten durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft, nachstehend Partnerkantone genannt

und die


Medidacta, Schule für medizinische Praxisberufe beider Basel, nachstehend Medidacta genannt, vertreten durch den Vereinspräsidenten und den Geschäftsführer,


vereinbaren was folgt:




1. Grundsatz der Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft


1 Die Partnerkantone erfüllen die aus dem Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978, Art. 32 resultierenden Verpflichtungen im Hinblick auf den neugeschaffenen Beruf der Dentalassistentin / des Dentalassistenten nach Massgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam.


2 Die Anerkennung durch den Bund bleibt vorbehalten.




2. Delegation des beruflichen Unterrichts


1 Der berufliche Unterricht für die Dentalassistentinnen und Dentalassistenten mit Lehrverhältnissen in den Partnerkantonen wird von den Partnerkantonen gemeinsam an die Medidacta delegiert.


2 Die Partnerkantone anerkennen die Medidacta im Sinne ihrer kantonalen Gesetze über die Berufsbildung.


3 Die Vermittlung des beruflichen Unterrichts für Anlehrverhältnisse im Bereich des Stammberufs Dentalassistentin / Dentalassistent ist der Medidacta nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Berufsbildungsämter der Kantone Basel-Stadt und BaselLandschaft gestattet.




3. Leistungsauftrag der Medidacta


1 Die Partnerkantone erteilen der Medidacta den Leistungsauftrag, ab Schuljahr 1998/99 den beruflichen Unterricht für die Dentalassistentin / den Dentalassistenten nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und des Kantons Basel-Stadt durchzufahren.


2 Dazu gehören insbesondere:


a) die Einhaltung des Lehrplans für den beruflichen Unterricht, erlassen vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) am 21. November 1997;


b) die Einhaltung der von der Schulkommission festgelegten Stundentafel;


c) die Einhaltung einer Klassengrösse vom maximal 22; Überschreitungen können durch die Schulkommmission bewilligt werden;


d) die Einsetzung einer Fachleitung und die Erteilung des Unterrichts durch qualifizierte Lehrkräfte;


e) der Erlass eines Schulreglementes;


f) die Beachtung der Rechte und Pflichten der Schülerschaft, insbesondere der Unentgeltlichkeit des Pflichtunterrichts, Mitspracherechte, Absenzen und Disziplinarwesen gemäss Verordnung für die Berufsschulen vom 25. Februar 1986.


3 Die Medidacta verpflichtet sich zu wirtschaftlicher Leistungserbringung, transparenter Budget- und Rechnungsgestaltung sowie zur Erteilung aller Auskünfte an die von den Partnerkantonen bezeichneten Stellen.




4. Zuständige Behörden


Die nach den Vorschriften des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) den kantonalen Behörden zugeordneten Aufgaben und Kompetenzen werden grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt nach den Vorschriften des Kantons Basel-Stadt wahrgenommen. Diese verpflichten sich, vor Entscheidungen die entsprechenden Behörden des Kantons Basel-Landschaft zu konsultieren.




5. Schulaufsicht, Schulkommission


Für die Aufsicht gelten sinngemäss die Bestimmungen des baselstädtischen Schulgesetzes vom 4. April 1929 (Kapitel Privatschulen, §§ 130 bis 134) mit der Massgabe, dass die Fachaufsicht über den Berufsschulunterricht für Dentalassistentinnen Dentalassistenten einer Schulkommission obliegt, die vom Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt auf baselstädtische Amtsdauer gewählt wird und sich wie folgt zusammensetzt-


- je eine Vertretung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung des Kantons Basel-Stadt und des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung. des Kantons Basel-Landschaft, vorzuschlagen von den zuständigen Departementen;


- eine Vertretung des Erziehungsdepartementes Kanton Basel-Stadt,


- je eine Vertretung der Zahnärztegesellschaften der Partnerkantone, vorzuschlagen von den beiden Zahnärztegesellschaften,


- eine Vertretung der Medidacta, von dieser vorzuschlagen, mit beratender Stimme.


2 Den Vorsitz führt die das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Basel-Stadt vertretende Person.




6. Aufnahme von Schülerinnen und Schülern


1 Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die einen genehmigten Lehrvertrag vorweisen können.


2 Schülerinnen und Schüler mit Lehrort ausserhalb der Partnerkantone dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Lehrortskantone das in Ziffer 8 festgesetzte Entgelt an die Medidacta vor Lehrbeginn schriftlich zugesichert haben und die Schulkommission zustimmt.




7. Lehrabschlussprüfungen


Die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen richtet sich nach den Bestimmungen der Partnerkantone, das heisst sie obliegt im Kanton Basel-Stadt dem Gewerbeverband, im Kanton Basel-Landschaft dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.




8. Preis des Leistungsauftrages


1 Als Entgelt für die Erfüllung des Leistungsauftrages stellt die Medidacta pro Schülerin oder Schüler mit Lehrort in den Partnerkantonen jährlich Fr. 3'900.- in Rechnung (indexbasis 31. Mai 1998).


2 Mit diesem Betrag sind sämtliche der Medidacta erwachsenden Personal- und Sachkosten für den Dentalassistentinnen- Dentalassistenten-Unterricht mit Ausnahme der Lehrmittel abgegolten.


3 Die Lehrmittel werden gemäss den in den Partnerkantonen geltenden Regelungen den Lehrbetrieben respektive den Auszubildenden in Rechnung gestellt.




9. Indexklausel


Das Entgelt ist an den Landesindex gebunden. Die erstmalige Anpassung erfolgt auf das Schuljahr 1999/2000 (nach dem Indexstand 31. Mai 1998).




10. Auszahlungsmodus


Der Kanton Basel-Stadt entrichtet das Entgelt von Fr. 3'900.- an die Medidacta für die Auszubildenden mit Lehrort in den Partnerkantonen wie folgt-


a) jeweils auf den 31. August des Schuljahres Fr. 2'500.- pro Schülerin oder Schüler als Akontozahlung. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach dem Anmeldestand am 15. August des laufenden Schuljahres.


b) Der Betrag von Fr. 3'900 . pro Person und Schuljahr abzüglich der Akontozahlung gemäss lit. a) wird auf Ende November des laufenden Schuljahres vom Kanton Basel-Stadt an die Medidacta überwiesen. Das Stichdatum für die definitive Rechnungsstellung ist der 15. November.




11. Abgeltung innerhalb der Partnerkantone


1 Der Kanton Basel-Landschaft vergütet für Schülerinnen und Schüler mit Lehrort im Kanton Basel-Landschaft dem Kanton Basel-Stadt Fr. 3'400.- pro Person und Schuljahr.


2 Es gilt die lndexbasis gemäss Ziff. 9.


3 Zahlungstermin ist der November des laufenden Schuljahres.




12. Bundessubventionen


1 Der Kanton Basel-Stadt verlangt und vereinnahmt die Bundessubventionen.


2 Die Medidacta stellt alle angeforderten Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.




13. Finanzkontrolle


Die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt übt im Hinblick auf die Rechnung der Medidacta für die Berufsbildung der Dentalassistentinnen / Dentalassistenten die gleiche Kontrolltätigkeit aus wie gegenüber der Staatsverwaltung.




14. Schlussbestimmungen


1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Partnerkantone in Kraft und gilt vorerst bis 31. Juli 2001.


2 Über diesen Zeitpunkt hinaus gilt sie als stillschweigend verlängert, sofern sie nicht von einem der Partnerkantone oder beiden Partnerkantonen oder der Medidacta gekündigt wird.


3 Kündigungstermin ist der 31. Juli; die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.


4 Im Kündigungsfalle sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Schülerinnen und Schülern einen ordnungsgemässen Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen.




Basel, 15. Januar 1998




ERZIEHUNGSDEPARTEMENT
Kanton Basel-Stadt
Der Vorsteher:


ERZIEHUNGS- UND KULTURDIREKTION
Kanton Basel-Landschaft
Der Vorsteher:


MEDIDACTA
Schule für medizinische Praxisberufe beider Basel
Der Vereinspräsident
Der Geschäftsführer


Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt:



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