1998-78 (1)

Landrat / Parlament || Bericht vom 26. März 1999 zur Vorlage 1998-078


Bericht der Spezialkommission Öffentliches Beschaffungswesen an den Landrat


Das Gesetz über öffentliche Beschaffungen und den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVÖB)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen



Gesetz über öffentliche Beschaffungen (Beschaffungsgesetz) (Entwurf)

Landratsbeschluss (Entwurf)


1. Zusammenfassung

Die Schweiz ist Mitglied der WTO (World Trade Organisation), welche verschiedene Vereinbarungen über die Abwicklung des Welthandels ausgearbeitet hat, die in der Folge von 111 Ländern, darunter auch der Schweiz, unterzeichnet worden sind. Der Bundesrat hat anschliessend die von der WTO ausgearbeiteten Vereinbarungen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt, von welchem sie auch beschlossen wurden. Gleichzeitig hat er als Grundlage für die schweizerische Gesetzgebung das"Gesetz über den Binnenmarkt" ausgearbeitet, welches seit 1998 in Kraft ist.


Unser stark exportorientiertes Land ist auf einen freien Zugang zum Weltmarkt angewiesen, damit es den heutigen Beschäftigungs- und Wohlstand aufrechterhalten kann. Dass das nicht ohne Spielregeln, lies Gesetze, möglich ist, muss akzeptiert werden. Diese weltweit gültigen Vereinbarungen verlangen zur Umsetzung neue Gesetze für Bund und Kantone sowie angepasste Beschaffungsreglemente für die Gemeinden.


Auf kantonaler Ebene musste deshalb ein neues Beschaffungsgesetz ausgearbeitet werden. Dieses setzt die Auflagen der internationalen Vereinbarungen und des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt für Kanton und Gemeinden um. Ausserdem ist es die Grundlage für den Beitritt zur "lnterkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen". Diese unter den Kantonen getroffene Vereinbarung konnte bis heute von BL nicht unterzeichnet werden, weil die noch in Kraft stehende Verordnung betreffend das Submissionswesen dazu nicht ausreicht.


Das Beschaffungsgesetz wurde gemeinsam von den Regierungen von Basel-Landschaft und Basel-Stadt unter Einbezug der Sozialpartner ausgearbeitet und als partnerschaftliches Geschäft den beiden Parlamenten zur Behandlung zugewiesen. Die Akzeptanz bei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern ist damit gewährleistet.


Die Spezialkommission unterbreitet hiermit ihren Entwurf für ein neues Beschaffungsgesetz mit verschiedenen Aenderungen gegenüber der RR-Fassung und zwei Differenzen von eher untergeordneter Bedeutung zum Beschaffungsgesetz von Basel-Stadt. Sie ist davon überzeugt, dass ein solches Gesetz aufgrund der internationalen und nationalen Handelsregelungen für unseren Kanton unumgänglich geworden ist. Gleichzeitig beantragt sie auch, als zweitletzter Kanton, der "lnterkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen" beizutreten.




2. Auftrag


2.1 Auftrag an die Kommission


Am 14. Mai 1998 wählte das Büro des Landrates, gestützt auf die Vorschläge der Fraktionen, eine dreizehngliedrige Spezialkommission zur Vorbehandlung des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen und den Beitritt zur "lnterkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen".




2.2 Partnerschaftliche Behandlung des "Gesetzes über öffentliche Beschaffungen"


Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt sieht vor, dass für die Beratung partnerschaftlicher Geschäfte die Kommissionen in der Regel gemeinsam beraten.


Eine Gesetzesberatung mit 28 Parlamentarierinnen und Parlamentariern, zusätzlich mit Verwaltungsvertreterinnen und Vertretern, ist für Beratungen ineffizient. Ausserdem ist es unmöglich, in vernünftigen Zeitabläufen zu tagen, weil keine passenden Sitzungstermine für eine ausreichende Sitzungspräsenz gefunden werden können.


In Absprache haben sich die beiden Kommissionspräsidenten über das nachfolgend aufgeführte, von den beiden Spezialkommissionen genehmigte Sitzungsablauf-Verfahren geeinigt:


- Die Präsidenten orientieren sich gegenseitig über alles Wichtige und tauschen die Sitzungsprotokolle zur gegenseitigen Information aus.


- Um alle Kommissionsmitglieder auf den gleichen Wissensstand zu bringen, wird BL zu Beginn der Beratungen eine lnfotagung für BL und BS organisieren.


- Die Beratungen werden getrennt in beiden Kommissionen geführt.


- Am Ende der Beratungen werden Subkommissionen eine Differenzbereinigung der Gesetzesentwürfe von BL und BS vornehmen.


- Das Resultat der Differenzbereinigung wird beiden Kommissionen getrennt zum Beschluss vorgelegt.


Dieses Vorgehen hat sich in der Praxis sehr gut bewährt, gemessen am zeitlichen Beratungsaufwand und des erzielten Resultates. Für die Kommissionspräsidenten entstand durch dieses Vorgehen aber erhebliche Mehrarbeit, weil zwei Protokolle verarbeitet werden mussten und häufig gegenseitige Kontakte zur Absprache des weiteren Vorgehens nötig waren.




2.3 Personelle Zusammensetzung der Kommissionen von Basel-Landschaft und Basel-Stadt


Basel-Landschaft
Rolf Rück, Präsident
Max Ribi, Vizepräsident
Hanspeter Frey
Hans Herter
Roger Moll
Sabine Stöcklin
Urs Wüthrich
Dieter Völlmin
Hanspeter Ryser
Danilo Assolari
Remo Franz
Bruno Steiger
Alfred Zimmermann


Basel-Stadt
Donald Stückelberger, Präsident
Hans Baumgartner
Peter Bochsler
Raymond Cron
Peter Feiner
Anita Fetz
Kaspar Gut
Peter Lachenmeier
Gabi Mächler
Iräne Renz
Rita Schiavi Schäppi
René Schmidlin
Raymond Stöckli
Bruno Suter
Alex Weil


Die Beratungen wurden begleitet von:
Regierungsrätin Elsbeth Schneider
Ernst Emmenegger, BUD
Stephan Mathis, JPMD
Peter Guggisberg, JPMD


Protokollsekretär:
Urs Troxler, Landeskanzlei




3. Kommissionsberatung


3.1 Gemeinsame Informationsveranstaltung für Basel-Landschaft und Basel-Stadt in Liestal


Von den Mitgliedern beider Kommissionen wurde das Bedürfnis angemeldet, sich vor Inangriffnahme der Gesetzesberatung über die Zusammenhänge des Beschaffungswesens und ihrer Grundlagen informieren zu lassen sowie Stellungnahmen interessierter beziehungsweise betroffener Kreise anzuhören.




Das Programm:


- Stellungnahmen zum gleichlautenden Gesetzesentwurf Basel-Landschaft/Basel-Stadt RR Elsbeth Schneider, RR Barbara Schneider


- Uebereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT / WTO), Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM)


Frau lneichen, Amt für Aussenwirtschaft


- Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, praktische Anwendung RR Paul Twerenbold, Baudirektor, Kanton Zug


- Ein Unternehmer zur praxisnahen Anwendung, E. Hofmänner, Delegierter BGB


- SIA-Berufsverband, D.Suter, SIA-Arbeitsgruppe Beschaffungswesen


- Arbeitgebervertreter BL, H.R. Gysin, Dir. Gewerbeverband


- Arbeitgebervertreter BS, Ch. Eymann, Dir. Gewerbeverband


- Arbeitnehmervertreter BL, D. Münger, Regionalsekretär SMUV


- Arbeitnehmervertreter BS, H.U. Scheidegger, Regionalsekretär GBI


- Stellungnahme aus der Kantonsverwaltung BS, W.Sitzler, BD, Chef Submissionswesen


- Stellungnahme aus der Kantonsverwaltung BL, E. Emmenegger, BUD


Die in einem umfangreichen Protokoll festgehaltenen Informationen dienten in der Folge als Hilfe für die Gesetzesberatung in der Kommission.




3.2 Behandlung der "lnterkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"


Die IVÖB wurde geschaffen, um das WTO-Abkommen GATT/WTO-Übereinkommen und das Binnenmarktgesetz in den Kantonen umzusetzen. Damit können die Kantone den ihnen verbleibenden kleinen Spielraum mit einem eigenen Beschaffungsgesetz ausnützen. Während mit dem GATT-Abkommen GATT/WTO-Übereinkommen die Gleichstellung von inländischen und ausländischen Anbietenden geregelt wird, regelt das IVÖB-Binnenmarktgesetz die Gleichstellung aller inländischen Anbietenden. Diese von den Kantonen ausgearbeitete Vereinbarung IVÖB konnte bis heute vom Kanton Basel-Landschaft nicht unterzeichnet werden, weil die noch in Kraft stehende Verordnung über das Submissionswesen vom 22.8.1887 nicht alle dazu erforderlichen Regelungen enthält; Basel-Landschaft hat bisher diesbezüglich lediglich verschiedene Gegenrechtsvereinbarungen mit anderen Kantonen abgeschlossen. Mit dem Beitritt zur IVÖB gelten dann unter allen Kantonen die gleichen Beschaffungs-Bedingungen.


Eintreten war unbestritten:
Die Kommission stimmte mit 10 zu 0 bei 3 Enthaltungen für den Beitritt zur IVÖB.




3.3 Behandlung des Beschaffungsgesetzes


An der eingangs erwähnten lnfo-Tagung liessen sich die Kommissionsmitglieder über die offenstehenden Möglichkeiten für Änderungen am Gesetzesentwurf der Regierung informieren. Dabei musste von den Spezialisten zur Kenntnis genommen werden, dass materiell dafür wenig Spielraum vorhanden ist, weil praktisch nur nachvollzogen werden kann, was in anderen, höher stehenden Gesetzen und Vereinbarungen schon geregelt ist.


Die Kommissionsarbeit konzentrierte sich deshalb vor allem auf klarere Gesetzestextformulierungen und die Ueberprüfung der Anwendbarkeit des Beschaffungsgesetzes in der Praxis. Ein grosses Thema war auch die Behandlung eines Beschwerdeverfahrens am Verwaltungsgericht, zu welchem Verwaltungsgerichtspräsident Peter Meier angehört wurde. Aus dieser lebhaften Diskussion, an welcher auch das unerledigte Postulat 96/115 von Max Ribi "Verkürzung der Behandlungsdauer von Beschwerden" andiskutiert wurde, ergaben sich Aenderungen an verschiedenen Paragrafen.




Beachte:


Im Kommissionsgesetzesentwurf wurde § 21 in § 21 und § 22 aufgeteilt. Die nachfolgenden Paragrafen erhielten eine um 1 erhöhte Zahl zugeteilt.


Im RR-Gesetzesentwurf ist mehrmals die Formulierung "Gleichbehandlung von Frau und Mann, namentlich das Prinzip der Lohngleichheit" verwendet worden. Sie wurde ersetzt durch "Gleichbehandlung von Mann und Frau gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung".


Eintreten war unbestritten.


Die Kommission stimmte mit 11 zu 0 bei 2 Enthaltungen dem Beschaffungsgesetz zu.




3.4 Anhörung von Verwaltungsvertretern zum Gesetzesentwurf der Kommission


Nach abgeschlossener Gesetzeslesung wurden Vertreter der Verwaltung eingeladen, um anzuhören, wie sie die Anwendbarkeit des von der Kommission beschlossenen Gesetzestextes aus ihrer Praxis beurteilen. Von allen Angehörten wurde uns versichert, dass sie mit diesem Gesetz in der Praxis zurechtkommen werden. Sie haben aber auch darauf hingewiesen, dass sie vermehrten administrativen Aufwand befürchten. Auch wurde bemerkt, dass für Beschaffungen hochtechnischer Ausrüstungen (Computer, Spitalanalysegeräte, Computer-Software, usw.) die Beschaffungspraxis angepasst werden muss, weil keine Preisverhandlungen nach eigegangenen Offerten mehr erlaubt sind. Deshalb sind neu in vorausgehenden Klärungsphasen zuerst die genauen Anforderungskriterien für eine Beschaffung festzulegen, damit gleichwertige Angebote eingeholt werden können.




3.5 Anhörung der Gemeindevertreter zum Gesetzesentwurf der Kommission


Der Verband der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten hat in der Vernehmlassung zum Beschaffungsgesetz verschiedene Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen gemacht und gleichzeitig lnterpretationsfragen an den Regierungsrat gestellt. Die angebrachten Vernehmlassungsanliegen sind in der Folge weitgehend in die RR-Fassung eingeflossen.


Nach den Anhörungen der Vertreter der Kantonsverwaltung wollte die Kommission auch eine Stellungnahme von den Gemeindebehörden einholen. Für die mitbetroffenen Gemeinden wurde deshalb der Präsident und der Geschäftsführer des vorerwähnten Verbandes in eine Kommissionssitzung eingeladen, um sie zu dem von der Kommission bereinigten Gesetzesentwurf anzuhören. Am Schluss der Diskussion konnte von beiden Parteien die Aussage gemacht werden, dass die Anwendbarkeit in den Gemeinden mit diesem Gesetzesentwurf gewährleistet ist. Es muss aber festgestellt werden, dass die Anwendung in kleineren Gemeinden wegen des neuen Beschaffungsablaufs schwieriger ist als in grösseren Gemeinden mit entsprechend spezialisierten Verwaltungsabteilungen.




3.6 Verbleibende Differenzen zum Gesetzesentwurf von Basel-Stadt


3.6.1 Damit für umfangreiche Submissionsunterlagen Gebühren erhoben werden können, wurde der untenstehende Absatz ins Gesetz aufgenommen. Basel-Landschaft will die Rückerstattungsmöglichkeit im Gesetz verankern.


§22 Abs. 3 ( in RR-Fassung nicht enthalten )


Für die Ausschreibungsunterlagen kann eine kostendeckende Gebühr verlangt werden. Die Höhe ist in den Ausschreibungsunterlagen bekanntzugeben. (Basel-Landschaft und Basel-Stadt-Fassung)


Die Gebühr wird zurückerstattet, wenn der Bezüger ein Angebot einreicht. (Zusatz Basel-Landschaft zu Abs. 3)




3.6.2 Im Zeitpunkt des Differenzbereinigungsverfahrens hatten beide Kommissionen den Absatz 2 gestrichen.


Bei der nachträglichen Kommissionsbehandlung der Differenzbereinigung in Basel-Stadt wurde untenstehender Abs. 2 in neuer Fassung aufgenommen. Die Kommission lehnt es ab, diesen in das BL-Gesetz aufzunehmen, weil er insgesamt als nicht ausgewogen beurteilt wird.




§ 26 Abs. 2 (RR-Fassung § 25 Abs. 2)


Abs. 2 im Gesetz von Basel-Stadt lautet:


a Bereitschaft zu Servicearbeiten


b Nachweis über besondere Kompetenzen in techni- scher Hinsicht sowie entsprechender Ausbildung


Anmerkung: Um keine weiteren textlichen Unterschiede zum Gesetz von Basel-Stadt herzustellen, hat die Kommission darauf verzichtet, die Änderungsvorschläge der Redaktionskommission zu übernehmen.




4. Partnerschaftliches Differenzbereinigungsverfahren mit Basel-Stadt


4.1 Ausgangslage


Obwohl die beiden Präsidenten sich laufend gegenseitig orientierten, ergaben sich bei den getrennt geführten Kommissionsverhandlungen Differenzen zwischen den beiden Kommissionsfassungen der Gesetzesentwürfe. Um die Uebersicht bewahren zu können, wurde eine synoptische Darstellung laufend nachgeführt, welche dann für das Differenzbereinigungsverfahren als übersichtliche Grundlage diente.




4.2 Verhandlungsergebnis der Subkommissionen


Am 2. Februar 1999 tagten die Subkommissionen, begleitet von Vertretern der Verwaltung, zur Differenzbereinigung der beiden Gesetzesentwürfe.


Dank der grossen Konsensbereitschaft beider Verhandlungsdelegationen war es möglich, alle Differenzen zu eliminieren.




4.3 Akzeptanz des Verhandlungsergebnisses in den Kommissionen


Bei der Behandlung des Verhandlungsergebnisses in den Kommissionen wurde dieses von beiden Kommissionen nicht vollständig akzeptiert. Mittels Rückkommensanträgen wurden neue Differenzen geschaffen, die nur noch zum Teil eliminiert werden konnten.


Unter 3.7 sind die verbleibenden Differenzen aufgeführt; sie sind aber für die Gesetzesanwendung von eher untergeordneter Bedeutung.


Die beiden Präsidenten haben deshalb beschlossen, die Differenzbereinigung nicht weiter fortzusetzen, weil auch bei der getrennten Behandlung des Gesetzes in den Parlamenten zusätzliche Differenzen geschaffen werden könnten.




5. Antrag


Die Spezialkommission "Öffentliches Beschaffungswesen" beantragt dem Landrat,


1. das Gesetz über öffentliche Beschaffungen gemäss beiliegender Fassung zu beschliessen (11: 0 bei 2 Enthaltungen);


2. der beiliegenden "Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen zuzustimmen ( 10: 0 bei 3 Enthaltungen);


3. die Spezialkommission "Öffentliches Beschaffungswesen" aufzulösen.




Lausen, 26. März 1999


Im Namen der Spezialkommission "Öffentliches Beschaffungswesen"


der Präsident: Rolf Rück



Back to Top