Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-078 vom 21. April 1998
Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
7.5 Kapitel E. Öffnung, Prüfung und Zuschlag
In § 23 bis § 27 ist der Ablauf vom Zeitpunkt des Eintreffens eines Angebotes bis zur Bekanntgabe des Zuschlags festgehalten. Bei diesen Regelungen können die bewährten Abläufe weitestgehend beibehalten werden.
zu § 23 Öffnung und Prüfung der Angebote
Die vorliegende Bestimmung erfüllt die Vorgaben in WTO XIII insbesondere Absatz 2 sowie IVöB 13. Die bisherige Praxis der Offertöffnung wird somit beibehalten.
Im Sinne einer vertrauensbildenen Massnahme mit einem Höchstmass an Transparenz wird die Einladung der Anbietenden sowie der in den gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Vollzugsorgane zur Anwesenheit bei der Öffnung der Angebote in Absatz 3 weitergeführt.
Auch Absatz 4 und 5 entsprechen der bewährten Praxis. Damit wird nicht nur das Gebot der Transparenz erfüllt; das Offertöffnungsprotokoll stellt ohnehin eine weiterverwendbare Arbeitsunterlage dar.
Die in Absatz 6 erwähnten einheitlichen Kriterien sollen die Einhaltung des Gebotes der Gleichbehandlung (bzw. Nichtdiskriminierung) verdeutlichen. Die Kriterien sind ja bereits in der Ausschreibung zu nennen und sind somit den Anbietenden bekannt.
zu § 24 Verhandlungsverbot
Diese Formulierung korrespondiert mit IVöB 11 c). Gegenüber WTO XIV scheint auf den ersten Blick ein Widerspruch zu bestehen. Betrachtet man die WTO-Bestimmung allerdings näher, so löst sich der Widerspruch auf. Was in WTO XIV2 als zulässig genannt ist, wird bei uns nicht als Verhandlung angesehen. Dies ist eine Informationsvertiefung (Absatz 2) welche in unsern normalen Verfahren durchaus vorgesehen ist. Auskunftseinholung und Verhandlung sind als inhaltlich verschiedene Begriffe auseinanderzuhalten. Wenn die Ausschreibung im Sinne der Vorgaben aus § 11 und § 21 korrekt ausgestaltet ist, so müsste ja eine Änderung des Leistungsinhaltes zu einer Neuausschreibung führen. Dies hat mit dem Angebot von Varianten nichts zu tun. Eine Variante beschreibt schliesslich eine von der Vergabestelle nicht vorgesehene Ausführung um mit andern Mittel (als vermutlich daran gedacht wurde) die gleichen Bedingungen in qualitativer oder finanzieller Hinsicht besser zu erfüllen. Ein ordentlich ausgearbeitetes Variantenangebot gibt somit allenfalls Anlass zur zusätzlichen Informationserhebung, nicht aber zu Verhandlungen. Unter Berücksichtigung der dargestellten Aspekte korrespondiert § 20 mit WTO XIV.
zu § 25 Zuschlag
Die vorliegende Formulierung entspricht WTO XIII 4 b) sowie IVöB 13 f). Hier kommt deutlich zum Ausdruck, dass keine Verpflichtung zur Annahme des billigsten Angebotes besteht, sondern dass vielmehr das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten soll. Auch wird in diesem Zusammenhang auf qualitative Kriterien verwiesen.
Die Zusatzkriterien in Abs. 2 kommen bei gleichwertigen Angeboten zur Anwendung. Sie müssen nichtdiskriminierend und vollziehbar sein und vor allem, die Kriterien müssen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bereits in der Ausschreibung bekannt gegeben werden. Dass dabei die Kriterien zu einer rechtsgleichen und sachrichtigen Anwendung gelangen sollen, ist bereits in §21 verankert; somit ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt.
Auszug aus der Stellungnahme der Eidgenössischen Wettbewerbskommission vom 5. November 1997:
2. Rechtsschutz: § 25
8. Die Wettbewerbskommission hat sich ebenfalls zur Regelung des Rechtsschutzes geäussert. Der Rechtsschutz ist gemäss den erläuternden Bemerkungen ... von keinem Schwellenwert abhängig. Diese Regelung entspricht den Anforderungen des BGBM, welches die Gewährung eines Rechtsmittels grundsätzlich nicht von der Erreichung eines Schwellenwertes abhängig macht (Art. 9 Abs. 1 BGBM, Botschaft S. 64). Die Regelung der Entwürfe entspricht dem Standpunkt der Wettbewerbskommission und ist so zu belassen.
zu § 26 Eröffnung
Die Vorgaben bezüglich Eröffnung finden sich in WTO XVIII 1 sowie IVöB 13 g) und h). Um festzustellen, ob diese Vorgaben nun erfüllt sind, ist auch hier eine genauere Betrachtung notwendig.
In der Praxis werden gelegentlich einige Änderungen: Die allfälligen Neuerungen sollen sich aber in Grenzen halten: Die Eröffnung des Zuschlagsentscheides (für die einzelnen Anbietenden als negativer oder positiver Entscheid) hat neu schriftlich in anfechtbarer Form zu erfolgen. Um einerseits den administrativen Aufwand in vertretbaren Grenzen zu halten, andererseits die nachfolgenden Einsprachefristen nicht unnötig zu verlängern, wird dabei die im WTO-Abkommen propagierte Publikation allenfalls bei Geschäften nach GATT/WTO-Übereinkommen mit internationaler Beteiligung gewählt. Dabei kann sich die Publikation auf eine summarische Begründung bzw. auf die in WTO. XVIII 1 verlangten Angaben beschränken. In diesem Fall hat die Vergabestelle den übergangenen Bewerbern jedoch, auf ein innerhalb von fünf Tagen zu stellendes Gesuch, in Form eines Entscheides (einer anfechtbaren Verfügung) bekannt zu geben, warum ihre Angebote nicht berücksichtigt wurden (WTO XVIII 2 c). Somit kann also die Eröffnung in einem zweistufigen Verfahren erfolgen.
Was nun das Anliegen der WTO betreffend Publikation betrifft, so ist eine differenziertere Regelung notwendig. Der Sinn der effektiven Publikation von Zuschlagentscheiden ist dann umstritten, wenn die Anbietenden den Entscheid direkt erhalten. Allerdings werden nach Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und der EU vermutlich noch exaktere Publikationsvorschriften auf uns zukommen. Daher ist es angezeigt, diese Problematik im Sinn von administrativen Abläufen stufengerecht in der Verordnung zu regeln.
Die Publikation von Zuschlagsentscheiden ist auch unter dem Aspekt Wahrung einer minimalen Vertraulichkeit zu sehen. Daher wird voraussichtlich ausschliesslich das verlangte Minimum zur Publikation gelangen.
Der Begriff „Entscheid" wird in diesem Zusammenhang in § 7 e) bei den Grundsätzen des Vergabeverfahrens aufgenommen, zusammen mit dem Hinweis auf das in Kapitel G geregelte Beschwerdeverfahren. Ebenso neu ist, dass die Begründung des Zuschlagsentscheides nicht mehr eine interne Angelegenheit der Vergabestelle bleibt, sondern Bestandteil des justitiablen Zuschlagentscheides ist. Soweit sind die zwei Vorgaben aus der IVöB erfüllt.
zu § 27 Widerruf des Zuschlages
Diese Bestimmung hilft sichern, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Vergabeverfahren tatsächlich durchgesetzt werden können. Auch vorerst vertuschte Verstösse sollen geahndet werden können.