Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-078 vom 21. April 1998


Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





7 Beschaffungsgesetz: Kommentar und Bezug zu den übergeordneten Vorgaben

Nachdem nun Beweggründe, Grundzüge, Sinn und Geist der neuen Beschaffungsregelung dargelegt wurden, sei der Gesetzesentwurf nun paragraphenweise kommentiert. Dabei werden bei einigen Bestimmungen auch kontroverse Ansichten zwischen Vertretern der Sozialpartner und der Verwaltung aufgezeigt. Dies mit der Absicht, die kontroversen Punkten offenzulegen. Gleichzeitig wird der Bezug zum WTO-Übereinkommen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen (kurz WTO) Anhang II, 4.6, publiziert im Bundesblatt 42 Band IV vom 24. Oktober 1994 und zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (kurz IVÖB) vom 31. Mai 1995 hergestellt.


Generell sei darauf hingewiesen, dass das Gesetz grundsätzlich knapp formuliert und auf Wiederholungen und Querverweise im Gesetzestext weitgehend verzichtet wurde. Dies mit dem Ziel, das Regelwerk in einem überschaubaren Rahmen zu halten. Allerdings wurde keine als wesentliche eingestufte, notwendige Bestimmung ausgelassen. Nur Regelungsmaterie von untergeordneter Bedeutung oder solche, welche einen gewissen Grad an Flexibilität benötigt, wurde für die Verordnungsebene vorgesehen.




7.1 Kapitel A. Allgemeine Bestimmungen


zu § 1 Zweck


In § 1 wird die Zielsetzung des Gesetzes umschrieben. Abs. 1 ist aus der IVöB übernommen. Der Wunsch nach einem Zweckparagraph wurde, wenngleich auch mit unterschiedlichen Vorstellungen über den Inhalt, von verschiedenen Seiten her geäussert.




zu § 2 Beschränkungen des Marktzuganges


In § 2 werden die im Binnenmarktgesetz vorgesehenen Ausnahmen geregelt. Abs. 2, 3 und 4 stammen aus dem Binnenmarktgesetz, Art 3 2 , 3 3 + 3 4 . In Abs. 4 sind die Einschränkungen wieder in das gesamte Umfeld eingebettet worden. Die vollständige Übernahme aus dem Bundesgesetz erfolgte nicht zuletzt auf Anregung des Rechtsdienstes des Regierungrates. Es hat sich aufgedrängt, damit unnötige Fehlinterpretationen vorgebeugt werden kann.


Unter Abs. 2 Ziffer e sind aller Berufe verstanden, die nur mit Bewilligung des Kantons wie beispielsweise Advokaturen, Wirte, Ärzte oder mit Bewilligung einer eidgenössischen Instanz wie z. B. Elektriker (Starkstrominspektorat) ausgeübt werden dürfen.


Der schwerverständliche Absatz 3, Ziffer c - wörtlich aus dem Binnenmarktgesetz übernommen - schliesslich verdeutlicht, dass als Voraussetzung für die Erlangung eines Auftrages nicht verlangt werden darf, dass die Anbietenden am Erfüllungsort domiziliert sein müssen.


In § 3 und § 4 werden Art der Geschäfte und Auftraggebende, welche dem Gesetz unterstellt sind, definiert.




zu § 3 Gegenstand


In Absatz 1 ist entsprechend WTO I 2 und IVöB § 6 1+2 eine Aufzählung der Geschäftsfälle aufgeführt, die unter die Gesetzesbestimmungen fallen. Grundsätzlich gibt es in der Verwaltung keine weiteren Geschäfte, welche nicht von dieser Aufzählung abgedeckt sind. Die Art und Weise der Abgeltung (Kauf, Miete oder Leasing) spielt dabei gar keine Rolle. Generell sind diesem Gesetz alle Geschäftsarten der öffentlichen Hand, bei welchen Fremdleistungen zugekauft werden, unterstellt.


In den Absätzen 2 und 4 sind entsprechend WTO XXIII 2 und IVöB 10 1+2 Ausnahmen grundsätzlicher Natur aufgeführt. Aufträge an derartige Institutionen oder unter derartigen Gegebenheiten unterliegen nicht diesem Gesetz. Aufträge, welche die Kantone im Auftrag des Bundes ausführen, sind bei den Ausnahmen nicht anzuführen; diese richten sich ohnehin nach den Vorschriften des Bundes, sofern darin verbindliche Abweichungen gegenüber dem kantonalen Recht vorhanden sind.


Die Ausnahmen in Absatz 3 tragen den besonderen Gegebenheiten der Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe statt. In Übereinstimmung mit den betroffenen Branchen wurde festgestellt, dass der aktuelle Vorschlage einer sinnvollen, bereits funktionierenden Praxis entspricht und, dass mit der hohen Transparenz der speziellen Wettbewerbsbedingungen die Grundsätze dieses Gesetzes trotzdem voll eingehalten werden.




zu § 4 Auftraggebende


Der Begriff der Auftraggeberin und des Auftraggebers bzw. der Auftraggebenden im Sinne dieser Bestimmung umfasst insbesondere auch die Bestellerin oder den Besteller (Werkvertrag), die Käuferin bzw. den Käufer und die Mieterin oder den Mieter (Mietvertrag). Die einheitliche Begriffsverwendung dient der Vereinfachung und stellt die begriffliche Übereinstimmung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen sicher.


Die Definition der Auftraggebenden entspricht WTO I 1 , Anhang 1 bis 5, technische Fiche öffentliches Beschaffungswesen, Bundesamt für Aussenwirtschaft vom Februar 1994 sowie IVöB § 8 1+2 . Dabei wird erkennbar, dass es sich bei den dem Gesetz unterstellten Beschaffungsstellen nicht ausschliesslich um die Kantonale Verwaltung, sondern auch um die Gemeinden, sämtliche öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sowie um von der öffentlichen Hand „beherrschte" oder subventionierte privatrechtliche Gebilde handelt, sofern von diesen eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Darüber hinaus werden Auftraggebende erfasst, die nicht als Institution, sondern ausschliesslich bei Subventionierung eines Projektes durch die öffentliche Hand im Einzelfall unterstellt sind, im Einzelfall somit also eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen. Insbesondere ist hier Binnenmarktgesetz, Art. 2 2 zu nennen, worin die wohl weitestgehende Marktöffnung, insbesondere die Unterstellung der Gemeinden sowie von andern Trägern öffentlicher Aufgaben, verankert ist. Für die Unterstellung von privatrechtlichen Organisationen musste eine dem Wesen des Privatrechtes angepasste Lösung gewählt werden: die Durchsetzung der Vergabeordnung muss aufgrund der Einflussnahme der Vertreter der öffentlichen Hand erfolgen. Schliesslich ist auf das Abkommen Mit der EU betr. das öffentliche Beschaffungswesen hinzuweisen, welches zur Unterzeichnung bereit ist: Darin sind - soviel ist davon bereits bekannt - die Gemeinden eingeschlossen.


Bei den Versicherungsgesellschaften von Kanton und Gemeinden (§ 3 2 ) ist eine Unterstellung im Rahmen der Möglichkeiten der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Bewirtschaftung ihres Vermögens formuliert. Die Unterstellung für ausschliesslich öffentliche Aufgaben (Deckung des Eigenbedarfs) stellt die grösstmögliche Einbindung dar, ohne einen Vollzugsnotstand zu provozieren. Nach Deutung durch die BPUK heisst dies, dass die Bereitstellung der Infrastruktur (Bauten für den Eigenbedarf) dem Beschaffungsgesetz unterstellt ist, jedoch die ganze Vermögensverwaltung und somit die entsprechenden Anlagen in Liegenschaften nicht dem Beschaffungsgesetz unterstellt ist.


Die Kantonalbank schliesslich ist mittlerweilen ein rein kommerzielles Unternehmen ohne effektive öffentliche Aufgaben, welche am Markt in direkter Konkurrenz zu den übrigen Marktteilnehmern steht. In der BPUK war man sich dessen einig und hat beschlossen, in sämtlichen Kantonen die Kantonalbank dem Submissionsgesetz nicht zu unterstellen. Eine einseitige Unterstellung der Kantonalbank wie auch der Versicherungsgesellschaften von Kanton und Gemeinden wäre sicher zum Nachteil des einheimischen Gewerbes und wird somit nicht in Erwägung gezogen.


Fortsetzung


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