Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-078 vom 21. April 1998


Gesetz Beschaffungswesen (IVÖB)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





7.3 Kapitel C. Vergabeverfahren

In § 9 bis § 20 werden die verschiedenen Verfahren definiert und beschrieben; dazu werden die Voraussetzung und die Anwendungsvarianten bzw. -restriktionen dargestellt.




zu § 9 Grundsätze


Die festgehaltenen Grundsätze beachten WTO VII 1+2 und WTO XX 2+3 sowie IVöB 1 1+2 und 11. Die Nennung der Grundsätze dient nicht nur der Anweisung zum Gesetzesvollzug, diese stellt auch die notwendige Proklamation gegenüber den (expliziten wie auch impliziten) Gegenrechtspartnern dar.




zu § 10 Teilnahmerecht


Die gewählte Formulierung erfüllt die Vorgaben aus WTO I 1 sowie IVöB 9. Die bewusst offen gewählte Formulierung in Ziffer c erlaubt ohne irgendwelche Formalität eine Anpassung an die jeweils aktuellen Gegebenheiten. Dabei wird vom Grundsatz ausgegangen, dass der Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich Gegenrecht hält, egal gegenüber wem, sofern dieses nur tatsächlich beidseitig beachtet wird. Die Formulierung lässt allerdings auch offen, an Anbieter mit Sitz in Gebieten zu vergeben, die gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft kein Gegenrecht halten. Dies macht einen Sinn für den Fall, dass in spezialisierten Fachbereichen nur wenige Anbieter insgesamt existieren und diese obendrein noch ihren Firmensitz ausserhalb der Gegenrechtsgebiete haben. Gemäss Binnenmarktgesetz ist das Gegenrecht grundsätzlich für die ganze Schweiz in Kraft. Damit verlieren die einzelnen Gegenrechtsvereinbarungen aus dem Inlandbereich (insbesondere zwischen Kantonen) ganz wesentlich an Bedeutung.




zu § 11 Technische Spezifikationen


Um einerseits Diskriminierung vorzubeugen, andererseits aber auch, um den Konkurrenzgedanken zu fördern, wird verlangt, bei Ausschreibungen die Anforderungen als technische Spezifikationen im Sinn von funktionalen Anforderungen von Materialien, Dimensionen, Vorleistungen, Zwischenprodukten, etc., allenfalls das Material selbst sowie die Verwendung bzw. Zweckbestimmung zu beschreiben und nicht, wie offensichtlich im WTO-Raum weitverbreitet, einzusetzende Produkte zu nennen. Die Nennung von zu verwendenden Produkten könnte insofern diskriminierend sein, als dass die Zugänglichkeit zu den Produkten oder zu den entsprechenden Informationen darüber nicht allgemein zugänglich sind. Mit der Beschreibung von "Was, Wie, Wo und Wofür" soll weiter auch erreicht werden, dass von der Anbieterseite innovative Lösungsvarianten, welche die Anforderungen erfüllen, aber möglicherweise von einem andern Lösungsansatz als dem der Auftraggebenden ausgehen, präsentiert und allenfalls auch realisiert werden. Dadurch wird das Leistungsspektrum unabhängig vom Wissensstand bei der Auftraggeberseite erweitert. Muss allerdings Rücksicht genommen werden auf vorbestehende Anlagen und Einrichtungen, so ist dies in der Ausschreibung zu deklarieren, die entsprechenden Produkte sind anzugeben. Dies ist als plausibel begründete Abweichung akzeptiert. Mit dem vorliegenden § 9 ist WTO VI 1-4 und IVöB 13 erfüllt.




zu § 12 Verfahrensarten


Es handelt sich um die Aufzählung der in der Folge zu regelnden Verfahrensarten. Diese Aufzählung entspricht WTO VII3 sowie IVöB 12, ergänzt um das in einer Empfehlung der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz genannte Einladungsverfahren. Dieses wird in § 13 abgehandelt.




zu § 13 Wahl des Verfahrens


Diese Bestimmung von Absatz 1 hält sich an WTO I und II sowie IVöB 122. Danach ist die Wahl des einzuschlagenden Verfahrens von Schwellenwerten abhängig. Wenn die geschätzte Vergabesumme den Schwellenwert erreicht oder überschreitet (sinnbildlich Schwelle), dann muss ein vorgegebenes Verfahren gewählt werden. Unterhalb der sogenannten Schwelle darf das Verfahren entsprechend den übrigen Vorgaben gewählt werden; die Verfahrensbestimmungen oberhalb der Schwelle dürfen immer angewandt werden. Die Schwelle ist also einseitig durchlässig. Dies ist in der Praxis schon alleine daher von Bedeutung, als dass man bei einer Schätzung der Vergabesumme ja nie genau weiss, wie die Vergabesumme letztlich lautet. Vorsichtigerweise wird man in Grenzfällen konsequent das „nächst höhere" Verfahren wählen.


Die in IVöB 4 2 c) erwähnten Anpassungen zusammen mit der Tatsache, dass die internationalen Schwellenwerte nicht in unserer Landeswährung festgelegt sind und somit gelegentlich währungsbedingte Anpassungen vorgenommen werden müssen, haben es als ratsam erscheinen lassen, die Schwellenwerte, welche ja absolute Werte in Franken darstellen, nicht auf Gesetzesebene zu verankern. Anpassungen der Schwellenwerte an Beschlüsse auf internationaler Ebene oder des Interkantonalen Organs (Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz) dürfen nicht Gesetzesänderungen mit Volksabstimmungen notwendig machen. Mit der Festlegung der Schwellenwerte durch die Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz zur Umsetzung des Binnenmarktgesetzes wird eine Harmonisierung unter den Kantonen angestrebt, welche auf andere Weise kaum zu erreichen wäre.


Die Schwellenwerte nach dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Dezember 1993 für das offene Verfahren sehen wie folgt aus:

In Absätzen 2 und 3 wird den Anliegen von WTO II 2 bis 6 sowie IVöB 7 2 Rechnung getragen. Wenn die WTO-Übereinkunft diese Materie derart detailliert regelt, ist davon auszugehen, dass aufgrund international üblicher Usanzen ein Regelungsbedarf besteht.




zu § 14 Offenes Verfahren


Das offene Verfahren ist die klassische öffentliche Ausschreibung. Zur Teilnahme an diesem Verfahren gibt es keine Restriktionen, immer unter der Bedingung, dass die allgemeinen Vorgaben dieses Gesetzes erfüllt werden. Dies entspricht WTO VII 3 a) sowie IVöB 12 1 a). Die Bedingungen aus diesem Gesetz sowie fachliche Voraussetzungen müssen in der Ausschreibung selbst (im Sinn von Teilnahmebedingungen) festgehalten werden.




zu § 15 Selektives Verfahren


Das in Absatz 1 beschriebene selektive Verfahren ist auch bekannt unter der Bezeichnung Präqualifikationsverfahren. Es soll bei Aufträgen zur Anwendung gelangen, bei welchen ganz besondere Anforderungen (Qualifikationen) an die Anbieter gestellt werden. Dieses zweistufige Verfahren hat zum Ziel, ein hohes fachliches Niveau unter den Anbietenden zu erreichen und gleichzeitig die Anzahl der eintreffenden Angebote zu reduzieren. Auf diese Weise kann der Bearbeitungsaufwand für spezielle oder komplexe Vorhaben ohne Qualitätsverlust auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden. Dieses Selektive Verfahren (Präqualifikationsverfahren) entspricht WTO VIII sowie IVöB 12 1 b). Grundsätzlich gilt das selektive Verfahren im Verhältnis zum offenen Verfahren als gleichwertig. Ob dieses zur Anwendung gelangen soll, liegt im Entscheidungsbereich der Vergabestelle und richtet sich, unabhängig von der geschätzten Vergabesumme, nach fachlichen Kriterien .


In der Regel handelt es sich bei den besonderen Anforderungen um Fachkompetenz in speziellen Gebieten, Erfahrungen mit bestimmten Technologien, besondere Leistungsmerkmale. All diese besonderen Anforderungen müssen in der Ausschreibung zur Eignungsprüfung (Präqualifikation) aufgeführt bzw. eindeutig und bewertbar dargestellt werden. Dabei wird noch nicht der Auftrag selbst, sondern erst die Anforderungen an die Anbietenden, denen diese zur möglichen Erfüllung der besonderen Anforderungen der Arbeit selbst gewachsen sein müssen, ausgeschrieben


In Absatz 2 erfolgt die Unterscheidung zwischen der Ausschreibung zum Eignungsnachweis (Präqualifikation) für ein einzelnes Vorhaben und für ein ganzes Arbeitsgebiet. Dieses zweistufige selektive Verfahren eignet sich erst von einem bestimmten Umfang her für die Anwendung auf Einzelvorhaben. Andernfalls wird der gewünschte Effekt einer arbeitsökonomisch effizienten Verfahrensabwicklung in das Gegenteil verkehrt. In § 12 wird das Vorgehen bei Anwendung auf ganze Arbeitsgebiete geregelt.


In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Teilnahme an der ersten Stufe, also am Eignungsnachweisverfahren (Präqualifikation) für sämtliche Interessierten offen steht. Aussicht auf Erfolg besteht allerdings ausschliesslich unter der Bedingung, dass die allgemeinen Vorgaben dieses Gesetzes erfüllt werden. Damit wird die Gleichwertigkeit des offenen Verfahrens und des selektiven Verfahrens sichergestellt.


In Absatz 4 wird der darauffolgende Verfahrensschritt festgehalten: Die Bekanntmachung der Ergebnisse der Eignungsprüfung. Es ist wichtig, diese Schritte einzeln festzuhalten. Um die Justitiabilität dieses Verfahrens voll zu gewährleisten, muss bereits dieser Entscheid bezüglich Eignung eines Anbietenden als formale Handlung erfolgen.


In Absatz 5 wird nun die zweite Verfahrensstufe geregelt: Aufgrund der Prüfung und Bewertung der Eignungsnachweise der interessierten Anbieterinnen und Anbieter (Präqualifikation) wird in einer zweiten Verfahrensstufe die Auftragsausschreibung selbst an die vorgängig als geeignet erkannten (präqualifizierten) Anbietenden zur Angebotsabgabe zugestellt. Innerhalb dieser zweiten Verfahrensstufe gelten - bezüglich der qualifizierten, zur Angebotsangabe eingeladenen Anbietenden - die gleichen Verfahrensgrundsätze wie beim offenen Verfahren (Gleichbehandlung, Fristen, Transparenz).


In Absatz 6 schliesslich ist die wichtige Bestimmung enthalten, dass zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens die Anzahl der zur Angebotsabgabe Eingeladenen beschränkt werden kann, sofern dies bereits in der Ausschreibung festgehalten ist. Diese Bestimmung dürfte insbesondere bei Planungs- und Gesamtleistungswettbewerben von Bedeutung sein.




zu § 16 Selektives Verfahren, Ständige Listen


Die Regelung betreffend ständiger Listen im Rahmen des selektiven Verfahrens betreffen die Ausschreibung zur Eignungsprüfung für ganze Aufgabengebiete; diese entspricht WTO VII 3 b), VIII d) und e) sowie IX 9 . Es geht hier darum, dass bei kleineren Aufgaben (mit und ohne materiellem Zusammenhang), die aber ebenso ganz besondere Anforderungen beinhalten, die Anwendung des selektiven Verfahrens auf einen Einzelauftrag kontraproduktiv wäre, also einerseits im Einzelfall mit zu grossem Aufwand verbunden und andererseits sich (wahrscheinlich) derart häufig wiederholt, dass das Resultat der ersten Verfahrensstufe (meistens) das gleiche bliebe. Daher die Möglichkeit in Absatz 1 , die geeigneten Anbieter auf ständigen Listen führen zu können. Im Sinne der Forderung nach Transparenz hat eine Aufzählung dieser Listen (in Übereinstimmung mit WTO IX 9 ) jährlich veröffentlicht zu werden.


In Absatz 2 wird sichergestellt, dass das Verfahren die Marktoffenheit gewährleistet. Einerseits muss auch die Ausschreibung zur Qualifikation für die Aufnahme in die ständige Liste periodisch wiederholt werden. Das bedeutet, dass sich auch bisher Qualifizierte aufs Neue qualifizieren müssen, was durchaus angemessen ist. Die Periodizität wird je nach Branchendynamik und technologischem Wandel in den einzelnen Arbeitsgebieten unterschiedlich ausfallen. Ebenso wichtig wie der periodischen Qualifikationsausweis ist auch die Möglichkeit des Neuzugangs bzw. zur Neuaufnahme auf die Liste ausser Termin. Das bedeutet, dass „Newcomer" jederzeit Gelegenheit zum Eignungsnachweis (Qualifikation) und somit Aufnahme in die ständigen Listen erhalten müssen. Allerdings muss dies auf Initiative und Antrag des neuen Kandidaten auch ausserhalb eines ausgeschriebenen Verfahrens erfolgen.


Erst in Absatz 3 wird der Sinn der ständigen Listen schliesslich deutlich: Damit nicht bei jeder geplanten Beschaffung wieder ein neuer Eignungsnachweis erbracht werden muss, dürfen die Beschaffungsstellen eine Liste (ein Verzeichnis) der Anbietenden führen, die zur Erfüllung bestimmter Aufträge geeignet sind. Die Aufnahme in diese Leiste untersteht denselben Grundsätzen der Inländerbehandlung und der Nichtdiskriminierung wie die Vergabe der Aufträge. Wo solche Listen bestehen, darf im selektiven Verfahren der Kreis der zur Angebotseinreichung einzuladenden Anbieter aber nicht von vornherein auf die bereits auf der Liste Aufgenommenen beschränkt werden. Zwar kann der Auftraggeber grundsätzlich diejenigen, die er zur Angebotsabgabe einladen will, aus der Liste auswählen; diese Anbieter müssen also neben ihrem Antrag auf Teilnahme keinen weiteren Eignungsnachweis mehr erbringen (oder allenfalls nur noch einen Eignungsnachweis, der auf gewisse bei der Aufnahme in das Verzeichnis noch nicht berücksichtigte Punkte beschränkt ist). Doch muss die Auftraggebende bzw. der Auftraggeber daneben auch noch nicht qualifizierten Anbietern die Möglichkeit zur Präqualifikation geben, sofern genügend Zeit dazu vorhanden ist; und die Zahl der auf diese Weise zusätzlich zuzulassenden Anbieter darf nur aus Gründen der effizienten Abwicklung der Beschaffung (d.h., wenn und sofern es aus Gründen der effizienten Abwicklung der Beschaffung erforderlich ist) begrenzt werden (WTO X 3 ).


Schliesslich bleibt auch hier anzufügen, dass der Entscheid, dieses Verfahren anzuwenden, im Kompetenzbereich der Vergabestelle liegt. Selbstverständlich kann dieses Verfahren unbenutzt bleiben, wenn das offene Verfahren als geeigneter erscheint.




zu § 17 Einladungsverfahren


Das Einladungsverfahren nach Absatz 1 ist in WTO VII 3 b) erwähnt und wird von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren Konferenz ausdrücklich als Ergänzung empfohlen. Es geht hier um Aufträge von vergleichsweise geringem Umfang, welche nicht nach dem offenen Verfahren oder dem selektiven Verfahren abgewickelt werden müssen. Vom geschätzten Vergabevolumen her scheint der Verfahrensaufwand für eine öffentliche Ausschreibung auch nicht gerechtfertigt. Um dem Konkurrenzgedanken doch zumindest teilweise nachzuleben, soll eine Anzahl Konkurrenzofferten eingeholt werden. Wo vorhanden, erfolgt die Einladung zur Angebotsabgabe sinnvollerweise an Anbieter, die auf ständigen Listen enthalten sind. Andernfalls sind Kriterien im kleineren Rahmen festzulegen. Nach Auswahl der einzuladenden Anbieter verläuft das Einladungsverfahren gleich ab wie das selektive Verfahren.


In Absatz 2 wird bezogen auf das aktuell zu regelnde Verfahren bereits auf § 13 verwiesen.




zu § 18 Freihändiges Verfahren


Beim freihändigen Verfahren, gelegentlich auch Direktvergabe genannt, geht es um Vergabe von Aufträgen ohne Konkurrenzangebote. Allerdings ist auch bei der direkten Vergabe vorgängig ein Angebot (in beliebiger, aber nach OR gültiger Form) einzuholen. Die Offerteinholung schafft Rechtssicherheit und ist allenfalls Basis für eine Verhandlung vor Auftragserteilung. Im Gegensatz zu allen andern Verfahren ist beim freihändigen Verfahren Verhandeln ausdrücklich zugelassen. Die vorliegende Regelung korrespondiert mit WTO VII 3 c) und IVöB 12 1 c)




zu § 19 Voraussetzungen für die Anwendung des freihändige Verfahrens


Diese Bedingungen sind in WTO XV ausführlich abgehandelt; die vorliegende Fassung von § 17 beschränkt sich bei der Aufzählung auf eine knappe Formulierung; auf Wiederholungen wird hier verzichtet. In der IVöB ist dazu nichts erwähnt. Erst in den Vergaberichtlinien (VRöB) zur IVöB § 81, Ziffern a) bis i) ist die entsprechende Liste angeführt. Darin sind allerdings einige Wiederholungen enthalten, wie sie in der vorliegenden Fassung eben bewusst vermieden wurden. Ausser der offiziellen Neueinführung von Ziffer a) ist grundsätzlich gegenüber heute keine neues Argument erschienen.




zu § 20 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb


Die spezielle Erwähnung der Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe entspricht durchaus im Sinn und Geist dieses Gesetzes und wird sich in der Praxis als ausgesprochen nützlich erweisen. Diese speziellen Wettbewerbsformen, welche primär auf qualitative Kriterien und erst sekundär auf quantitative Aspekte abzielen, haben Tradition, die insbesondere in SIA-Normen festgehalten sind. Wie bereits in der Bezeichnung Wettbewerb enthalten handelt es sich um Formen von Angebotsevaluation unter Konkurrenzbedingungen.


Fortsetzung


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